Was ist mit dem Konsumcannabisgesetz erlaubt und was verboten?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen ab 18 Jahren den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, den Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen am Wohnsitz und den gemeinschaftlichen Anbau in einer Anbauvereinigung. Verboten sind unter anderem der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen, der Konsum an Schulen, die Weitergabe an Kinder und Jugendliche und jede Werbung für Cannabis. Wenn du diese Grenzen kennst, vermeidest du die meisten Probleme.
Was ist erlaubt?
Erlaubt ist Cannabis nur innerhalb fester Mengen, Orte und Altersgrenzen. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
- Besitz bis 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG).
- Besitz am Wohnsitz bis 50 Gramm bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
- Eigenanbau von höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig, ab 18 Jahren am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls.
- Gemeinschaftlicher Anbau in einer Anbauvereinigung, die dafür eine behördliche Erlaubnis braucht (§ 11 Abs. 1 KCanG).
Wie viel Besitz ist im Alltag gemeint?
Das Gesetz arbeitet mit zwei Mengengrenzen. Die 25 Gramm aus Absatz 1 gelten als allgemeine Grenze. Die 50 Gramm aus Absatz 2 gelten für den Wohnsitz und betreffen Blüten und Pflanzenmaterial; zusammen mit den 25 Gramm dürfen es dort insgesamt nicht mehr als 50 Gramm sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Gemeint ist jeweils das Gewicht nach dem Trocknen. Ein Beispiel: 20 Gramm in der Jackentasche liegen unter der allgemeinen Grenze. 60 Gramm zu Hause im Schrank liegen über der Grenze für den Wohnsitz. Wo genau die Grenzen im Einzelfall verlaufen, zeigt der Artikel zu Besitzmengen. Zum Mitführen außerhalb der Wohnung lohnt sich ein Blick auf die 25-Gramm-Grenze unterwegs.
Was ist verboten?
Die Verbote betreffen vor allem den Konsum und die Weitergabe. Sie schützen Kinder und Jugendliche und begrenzen den Konsum im öffentlichen Raum. Die wichtigsten Verbote:
- Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG)
- Öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG)
- Öffentlicher Konsum auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG)
- Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG)
- Öffentlicher Konsum auf dem befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung (§ 5 Abs. 2 KCanG)
- Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte (§ 9 Abs. 2 KCanG)
- Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG)
Die Sichtweite ist nicht mehr gegeben, wenn der Abstand zum Eingangsbereich der Einrichtung mehr als 100 Meter beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Für Fußgängerzonen gilt das nicht, dort ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Wer die Verbote missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Eine Übersicht aller Orte, an denen Konsum tabu ist, findest du im Artikel zu verbotenen Handlungen nach dem Cannabisgesetz.
Ist Cannabis durch das KCanG jetzt komplett legal?
Nein. Das Gesetz erlaubt Cannabis unter Bedingungen. Wer die Mengengrenzen überschreitet, außerhalb der erlaubten Orte konsumiert oder Cannabis an Minderjährige abgibt, bewegt sich außerhalb des erlaubten Rahmens. Die Folgen hängen davon ab, was genau passiert ist. Mehr dazu erklärt der Artikel Ist Cannabis durch das KCanG komplett legal?.
Wie funktionieren Anbauvereinigungen?
Eine Anbauvereinigung ist ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft (§ 1 Nr. 13 KCanG), die Cannabis gemeinschaftlich anbaut und an Mitglieder weitergibt. Umgangssprachlich heißt sie oft Cannabis Social Club. Sie braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Für Mitglieder und Verein gelten feste Regeln:
- Höchstens 500 Mitglieder pro Anbauvereinigung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG)
- Mitglied werden nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG)
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 KCanG)
- Eine Person darf nur Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG)
Der Anbau erfolgt nur durch Mitglieder (§ 17 Abs. 1 KCanG). Wie sich das von Eigenanbau unterscheidet, zeigt der Vergleich unter Eigenanbau oder Anbauvereinigung. Alles zu Gründung, Mitgliedschaft und Pflichten findest du im Themenbereich Anbauvereinigungen.
Die wichtigsten Grenzen auf einen Blick
| Regel | Grenze | Paragraf |
|---|---|---|
| Besitz ab 18 Jahren | bis 25 Gramm | § 3 Abs. 1 |
| Besitz am Wohnsitz (Blüten) | bis 50 Gramm | § 3 Abs. 2 Nr. 1 |
| Eigenanbau | höchstens drei Pflanzen gleichzeitig | § 9 Abs. 1 |
| Mitglieder je Anbauvereinigung | höchstens 500 | § 16 Abs. 2 |
| Sichtweite beim öffentlichen Konsum | bis 100 Meter Abstand vom Eingangsbereich | § 5 Abs. 2 |
Warum der Jugendschutz im Gesetz so viel Raum hat
Die Altersgrenze von 18 Jahren schützt eine Phase, in der sich das Gehirn noch entwickelt. Das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass Cannabiskonsum diese Entwicklung beeinflussen kann. Im schlimmsten Fall kann der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet sein, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert. Das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis ist strafbar. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG drohen dafür bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Den Überblick zum Schutz junger Menschen bietet der Artikel Wie schützt das KCanG Kinder und Jugendliche?. Weitere Informationen gibt es auf der Seite Jugendschutz.
Wichtige Begriffe kurz erklärt
Im Gesetz tauchen einige Begriffe immer wieder auf. Die wichtigsten Begriffe:
- Eigenanbau: Der private Anbau von Cannabispflanzen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Anbauvereinigung: Ein Verein, der Cannabis gemeinschaftlich anbaut und an Mitglieder abgibt. Umgangssprachlich heißt er oft Cannabis Social Club.
- Sichtweite: Eine Sichtweite besteht nach dem Gesetz nicht mehr, wenn der Abstand zum Eingangsbereich der Einrichtung mehr als 100 Meter beträgt.
Welche Irrtümer kursieren?
Ein verbreiteter Irrtum lautet, Cannabis sei seit dem Gesetz überall erlaubt. Ebenso falsch ist die Annahme, zu Hause gelte gar keine Grenze. Zu Hause gilt die höhere Grenze von 50 Gramm bei Blüten, und Konsum in Gegenwart von Minderjährigen bleibt verboten. Unterwegs gilt die Grenze von 25 Gramm. Wer diesen Unterschied im Kopf behält, vermeidet die meisten Missverständnisse.
Ein zweiter Irrtum betrifft die Weitergabe. Wer Cannabis aus dem eigenen Anbau an Freunde verschenkt, verstößt gegen § 9 Abs. 2 KCanG, auch wenn dafür kein Geld fließt. Auch die Sichtweite zu Schulen wird oft unterschätzt, weil sich der Abstand im Alltag schwer abschätzen lässt.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du dich genauer informieren willst, lies den Gesetzestext selbst. Die Paragrafen sind kostenlos auf gesetze-im-internet.de zu finden, zum Beispiel § 3 KCanG. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Situation helfen eine Beratungsstelle vor Ort oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Wenn du gerade mit einer Kontrolle oder einem Verstoß zu tun hast, findest du erste Schritte im Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat?.
Häufige Fragen
Was ist nach dem KCanG erlaubt?
Erlaubt sind für Personen ab 18 Jahren der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, am Wohnsitz bei Blüten bis zu 50 Gramm und der Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen gleichzeitig. Dazu kommt die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, die eine behördliche Erlaubnis braucht. Alles gilt nur innerhalb der Grenzen von Menge, Ort und Alter, die das Gesetz festlegt.
Ist Cannabis durch das KCanG komplett legal?
Nein. Das Gesetz erlaubt Cannabis nur unter bestimmten Bedingungen. Es gelten feste Mengengrenzen, Konsumverbote an Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie das Verbot der Weitergabe an Minderjährige. Auch Werbung für Cannabis ist verboten. Wer sich an diese Regeln hält, bewegt sich im erlaubten Rahmen.
Darf ich in der Nähe von Schulen Cannabis konsumieren?
Öffentlicher Konsum ist in Schulen und in deren Sichtweite nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten. Die Sichtweite gilt bis zu einem Abstand von 100 Metern. Ob ein konkreter Ort noch in Sichtweite liegt, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel bleibst du besser weg.