Recht und Gesetz · Das KCanG im Überblick

Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?

Häufige Fragen

Was ist nach dem KCanG verboten?

Verboten sind der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen, der öffentliche Konsum an Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Ebenfalls verboten sind die Weitergabe von Eigenanbau-Cannabis an Dritte, die Abgabe an Kinder und Jugendliche und Werbung für Cannabis. Besitzmengen über den gesetzlichen Grenzen sind ebenfalls nicht erlaubt.

Ist Werbung für Cannabis erlaubt?

Nein. Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das gilt für Anzeigen, Plakate und Beiträge in sozialen Netzwerken ebenso wie für das Sponsoring von Veranstaltungen. Die Regel betrifft sowohl Vereine als auch Dritte.

Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau weitergeben?

Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für kostenlose Weitergaben an Freunde. Wer die Ernte teilen möchte, sollte sich über die Regeln einer Anbauvereinigung informieren.

Quellen

  1. KCanG § 5 Konsumverbote (gesetze-im-internet.de)
  2. KCanG § 6 Werbeverbot (gesetze-im-internet.de)
  3. KCanG § 34 Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
  4. BIÖG Cannabisprävention: Gefahren für Jugendliche
  5. KCanG § 2
  6. KCanG § 3
  7. KCanG § 9
  8. KCanG § 23
  9. KCanG § 36
  10. OWiG § 35
  11. BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
  12. Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
  13. Sucht & Drogen Hotline

Passend dazu

Über The Cherry berichten unter anderem die Medien weiter oben. Alle Beiträge findest du auf der Presseseite.