Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?
Verboten nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind vor allem der Konsum vor Minderjährigen, der öffentliche Konsum an Schulen und an Kinderspielplätzen, die Weitergabe an Dritte und jede Werbung für Cannabis. Auch Besitzmengen über den gesetzlichen Grenzen liegen außerhalb des erlaubten Rahmens. Die einzelnen Verbote stehen vor allem in den Paragrafen 5, 6, 9 und 34 des Gesetzes.
Konsum: wo und vor wem er verboten ist
Das Gesetz verbietet den Konsum an bestimmten Orten und in bestimmten Situationen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen steht dabei im Vordergrund. Die wichtigsten Regeln:
- Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG)
- Öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG)
- Öffentlicher Konsum auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG)
- Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG)
- Öffentlicher Konsum auf dem befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung (§ 5 Abs. 2 KCanG)
Eine Sichtweite besteht nicht mehr, wenn der Abstand mehr als 100 Meter beträgt. Innerhalb dieses Abstands gilt das Verbot auch dann, wenn du den Ort selbst nicht betrittst. Die 100 Meter werden ab dem Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung gerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Für Fußgängerzonen gilt diese Regel nicht, dort ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Mehr zu Abständen und Orten erklärt der Artikel Was ist mit dem Konsumcannabisgesetz erlaubt und was verboten?.
Verbote in einer Übersicht
| Ort oder Situation | Regel | Paragraf |
|---|---|---|
| Gegenwart von Minderjährigen | Konsum verboten | § 5 Abs. 1 |
| Schulen und deren Sichtweite | Öffentlicher Konsum verboten | § 5 Abs. 2 Nr. 1 |
| Kinderspielplätze | Öffentlicher Konsum verboten | § 5 Abs. 2 |
| Fußgängerzonen | Verboten von 7 bis 20 Uhr | § 5 Abs. 2 Nr. 5 |
| Besitztum einer Anbauvereinigung | Kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren | § 23 Abs. 1 |
Weitergabe und Abgabe
Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Wer also selbst angebaut hat, darf die Ernte nicht verschenken oder verkaufen. Die Weitergabe innerhalb einer Anbauvereinigung läuft über die Regeln des Vereins und die Mengengrenzen nach § 19 KCanG.
Strafbar ist das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Der Grundtatbestand sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, und die Strafe reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG). Mehr zum Schutz junger Menschen findest du im Artikel Wie schützt das KCanG Kinder und Jugendliche?.
Werbung und Sponsoring
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind nach § 6 KCanG verboten. Das Gesetz verbietet Werbung in jeder Form und jede Form des Sponsorings. Das Verbot gilt für den Verein ebenso wie für Dritte, die für Cannabis werben wollen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Besitz über den Grenzen
Wer mehr Cannabis besitzt, als das Gesetz erlaubt, liegt außerhalb des erlaubten Rahmens. Die allgemeine Grenze liegt bei 25 Gramm (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Bei Überschreitungen der Grenzen unterscheidet das Gesetz nach der Menge: Am Wohnsitz sind mehr als 50 und bis zu 60 Gramm eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG), insgesamt mehr als 60 Gramm eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG). Außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt gilt dasselbe für mehr als 25 bis 30 Gramm und mehr als 30 Gramm. Wer mehr als drei lebende Pflanzen besitzt oder anbaut, begeht eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 KCanG). Die Details zu den Grenzen stehen im Artikel Wie viel Cannabis darf ich besitzen?.
Was ist nicht verboten?
Nicht verboten sind der Besitz innerhalb der Grenzen, der Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen am Wohnsitz (§ 9 Abs. 1 KCanG) und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung (§ 16 KCanG). Alle drei Regeln setzen aber das Mindestalter von 18 Jahren voraus. Wer sich an Altersgrenzen und Mengen hält, bewegt sich im erlaubten Bereich.
Verstöße im Freundeskreis
Viele Verstöße passieren im privaten Umfeld, nicht auf der Straße. Ein Konsum in der Wohnung mit Freunden ist nicht automatisch erlaubt, nur weil der Besitz im Rahmen liegt. Entscheidend sind die Konsumregeln: Keine Minderjährigen in unmittelbarer Gegenwart und kein Konsum in Sichtweite von Schulen oder Spielplätzen. Auch die Weitergabe der eigenen Ernte an Freunde verbietet das Gesetz, weil sie den Eigenanbau betrifft (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Verbote für Anbauvereinigungen
Auch Anbauvereinigungen haben klare Grenzen. Sie dürfen nur an Mitglieder abgeben, und Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 KCanG). Der Anbau erfolgt nur gemeinschaftlich durch Mitglieder (§ 17 Abs. 1 KCanG). Minderjährige dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ohne die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG darf ein Verein weder anbauen noch abgeben.
Was du bei Verdacht auf einen Verstoß tun kannst
Wer beobachtet, dass Minderjährige Cannabis erhalten oder konsumieren, kann sich an die Polizei oder an das Jugendamt wenden. Besteht eine akute Gefährdung, ist der Notruf die richtige Stelle. Eltern erreichen das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550, zum eigenen Konsum hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Wer verfolgt Verstöße?
Ordnungswidrigkeiten verfolgt die dafür zuständige Verwaltungsbehörde (§ 35 OWiG), Straftaten verfolgt die Staatsanwaltschaft. Konsum in Gegenwart von Minderjährigen oder an den genannten Orten und verbotene Werbung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KCanG). Gesundheitlich bleibt Cannabis ein Risiko: Nach dem BIÖG wird ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig.
Wo du dich weiter informierst
Den Wortlaut der Verbote findest du auf gesetze-im-internet.de, etwa in § 5 KCanG. Das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG) informiert unter cannabispraevention.de zu Risiken für junge Menschen. Bei einer konkreten Situation hilft eine Beratungsstelle vor Ort oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was ist nach dem KCanG verboten?
Verboten sind der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen, der öffentliche Konsum an Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Ebenfalls verboten sind die Weitergabe von Eigenanbau-Cannabis an Dritte, die Abgabe an Kinder und Jugendliche und Werbung für Cannabis. Besitzmengen über den gesetzlichen Grenzen sind ebenfalls nicht erlaubt.
Ist Werbung für Cannabis erlaubt?
Nein. Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das gilt für Anzeigen, Plakate und Beiträge in sozialen Netzwerken ebenso wie für das Sponsoring von Veranstaltungen. Die Regel betrifft sowohl Vereine als auch Dritte.
Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau weitergeben?
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für kostenlose Weitergaben an Freunde. Wer die Ernte teilen möchte, sollte sich über die Regeln einer Anbauvereinigung informieren.
Quellen
- KCanG § 5 Konsumverbote (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 6 Werbeverbot (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 34 Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- BIÖG Cannabisprävention: Gefahren für Jugendliche
- KCanG § 2
- KCanG § 3
- KCanG § 9
- KCanG § 23
- KCanG § 36
- OWiG § 35
- BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
- Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
- Sucht & Drogen Hotline