Welche Sonderregeln gelten bei cannabisbezogener Abhängigkeit?
Bei cannabisbezogener Abhängigkeit gelten Sonderregeln. Das KCanG verweist in § 39 auf die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Vorschriften betreffen vor allem die Frage, ob und wie die Vollstreckung einer Strafe zugunsten einer Behandlung zurückgestellt werden kann. Wer mit einer Abhängigkeit kämpft, findet darin einen rechtlichen Rahmen, der mit Hilfe und Therapie verbunden ist.
Was § 39 KCanG bestimmt
Die Vorschrift ist kurz. Sie erklärt, dass die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung finden. Damit wird die Abhängigkeit vom Cannabis den Regeln gleichgestellt, die das Betäubungsmittelgesetz für Abhängigkeit von anderen Betäubungsmitteln vorsieht.
Die Vorschrift regelt also keinen eigenen Sondertatbestand und verweist auf bestehende Regeln. Für die Praxis heißt das: Wer die Vorschrift prüft, muss die Verweisungskette im Blick behalten, also zuerst § 39 KCanG und dann die genannten Paragrafen des Betäubungsmittelgesetzes. Was die einzelnen Paragrafen im Detail bedeuten, sollte man im Wortlaut nachlesen.
Die Zurückstellung zugunsten einer Behandlung
Nach § 35 Abs. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts die Strafe, einen Strafrest oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für höchstens zwei Jahre zurückstellen. Voraussetzung ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. Die Tat muss auf der Abhängigkeit beruhen.
Außerdem muss sich die Person in einer Behandlung befinden, die der Rehabilitation dient, oder zusagen, eine solche anzutreten. Der Beginn der Behandlung muss gewährleistet sein. Die Zurückstellung ist also an den Willen zur Behandlung gebunden. Wer zurückgestellt wird, muss der Vollstreckungsbehörde nachweisen, dass die Behandlung begonnen hat und fortgeführt wird (§ 35 Abs. 4 BtMG). Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, dass eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufgenommen wird, oder wenn der Nachweis fehlt (§ 35 Abs. 5 BtMG).
| Voraussetzung | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Verurteilung | Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren | § 35 Abs. 1 BtMG |
| Ursache | Tat aufgrund der Abhängigkeit begangen | § 35 Abs. 1 BtMG |
| Behandlung | Befindet sich in Behandlung oder sagt sie zu, Beginn ist gewährleistet | § 35 Abs. 1 BtMG |
| Dauer | Höchstens zwei Jahre | § 35 Abs. 1 BtMG |
Woran man eine Abhängigkeit erkennt
Eine Abhängigkeit beginnt oft unauffällig. Die Fachstelle drugcom beschreibt die psychische Abhängigkeit vor allem durch starkes Verlangen nach Cannabis. Bei dauerhaftem Konsum kann sie sich entwickeln. Als Orientierung nennt drugcom eine einfache Regel: Treffen mindestens zwei der genannten Merkmale innerhalb von 12 Monaten zu, gilt eine Substanzgebrauchsstörung als erfüllt. Entscheidend sind außerdem negative Folgen im Alltag, nicht allein die Menge.
Auch Entzugssymptome können auftreten, wenn der Konsum endet. Sie sind je nach Person unterschiedlich ausgeprägt, und zu den genannten Symptomen zählen Schlafprobleme und wirre Träume. Wer solche Symptome bemerkt, sollte früh Hilfe suchen.
Wo Hilfe zu finden ist
Die Suchtberatung vor Ort ist der naheliegende Ansprechpartner. Die Sucht & Drogen Hotline ist unter 01806 313031 erreichbar. Auch die Hausärztin oder der Hausarzt kann ein erster Ansprechpartner sein. Für Angehörige bietet das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550 eine erste Anlaufstelle.
Wichtig ist, dass man Hilfe nicht von einer Strafe abhängig macht. Die Behandlung nützt der Gesundheit auch dann, wenn kein Verfahren läuft. Das rechtliche Verfahren und die gesundheitliche Hilfe sind zwei Wege, die zusammenpassen können, aber nicht müssen.
Typische Fehler
- Die Hilfe aufschieben: Wer auf den perfekten Moment wartet, verliert oft Zeit, die für die Behandlung wichtig wäre.
- Das Verfahren allein führen: Ohne Beratung lassen sich die Voraussetzungen des § 35 BtMG kaum prüfen.
- Nur auf die Menge schauen: Für die Abhängigkeit zählen vor allem die negativen Folgen.
Was Behandlung im Alltag heißt
Eine Behandlung besteht selten nur aus einem Gespräch. Häufig gehören Beratung, Gruppenangebote und ärztliche Begleitung zusammen. Wer die Behandlung ernst nimmt, plant feste Termine und einen Alltag, der weniger Anlässe für den Konsum bietet. Rückschläge sind kein Grund, den Kontakt zur Beratung abzubrechen.
Hilfreich ist außerdem ein offenes Gespräch mit Menschen, denen man vertraut. Angehörige können unterstützen, ohne Kontrolle zu übernehmen. Das Elterntelefon und die Suchtberatung bieten dafür Orientierung. Wer den eigenen Konsum überprüfen will, kann den Selbsttest von drugcom (Seite „Bin ich abhängig von Cannabis?“) als erste Standortbestimmung nutzen.
Was du tun kannst
Wenn du dich in der Beschreibung wiederfindest, sprich mit einer Suchtberatung oder einer Ärztin oder einem Arzt. Wenn bereits ein Verfahren läuft, kläre mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Strafrecht, ob die Voraussetzungen des § 35 BtMG vorliegen. Im Ratgeber findest du Hinweise zu Hilfe und Beratung für Konsumierende und Angehörige.
Häufige Fragen
Welche Sonderregeln gelten bei cannabisbezogener Abhängigkeit?
Nach § 39 KCanG finden die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes Anwendung. Dazu gehört die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Behandlung nach § 35 BtMG, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Woran erkenne ich eine Cannabisabhängigkeit?
Nach drugcom gilt eine Substanzgebrauchsstörung als erfüllt, wenn mindestens zwei Merkmale innerhalb von 12 Monaten zutreffen. Ein starkes Verlangen nach Cannabis ist ein typisches Zeichen. Entscheidend sind auch negative Folgen im Alltag.
Wo bekomme ich Hilfe bei einer Abhängigkeit?
Eine erste Anlaufstelle ist die Suchtberatung vor Ort. Die Sucht & Drogen Hotline erreicht man unter 01806 313031. Auch die Hausärztin oder der Hausarzt kann ein erster Ansprechpartner sein.