Ist Cannabis durch das KCanG jetzt komplett legal?
Nein, Cannabis ist durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht komplett legal. Das Gesetz erlaubt Besitz, Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau nur innerhalb fester Mengen, Orte und Altersgrenzen. Wer diese Grenzen überschreitet, verlässt den erlaubten Rahmen. Der Begriff Legalisierung meint hier also eine Erlaubnis mit Grenzen.
Was bedeutet „erlaubt“ im Gesetz?
Erlaubt bedeutet im KCanG, dass bestimmte Handlungen unter Bedingungen zulässig sind. Die Bedingungen betreffen vor allem die Menge, den Ort, das Alter und die Weitergabe. Fehlt eine dieser Bedingungen, gilt die Erlaubnis nicht mehr. Ein Beispiel: Bei Blüten gilt am Wohnsitz eine höhere Grenze von 50 Gramm als die allgemeine Grenze von 25 Gramm (§ 3 KCanG).
Mengen sind begrenzt
Der Besitz ist für Personen ab 18 Jahren auf bis zu 25 Gramm Cannabis begrenzt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Der Eigenanbau ist auf höchstens drei Pflanzen gleichzeitig beschränkt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Wer die Grenzen überschreitet, handelt je nach Menge ordnungswidrig (§ 36 KCanG) oder strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG), etwa bei mehr als 30 Gramm außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt oder insgesamt mehr als 60 Gramm.
Orte sind begrenzt
Das Gesetz verbietet den öffentlichen Konsum an Schulen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Auch Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten sind tabu. Die Sichtweite gilt bis zu einem Abstand von 100 Metern. In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG). Eine Übersicht der Verbote findest du im Artikel Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?.
Das Alter ist begrenzt
Die Erlaubnis gilt erst ab 18 Jahren. Minderjährige dürfen weder Cannabis besitzen noch einer Anbauvereinigung beitreten (§ 16 Abs. 1 KCanG). Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren unterliegen bei der Abgabe in einer Anbauvereinigung engeren Grenzen (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die Details erklärt der Artikel Ab welchem Alter ist Cannabis erlaubt?.
Weitergabe ist begrenzt
Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Die Abgabe innerhalb einer Anbauvereinigung erfolgt an Mitglieder und unterliegt festen Höchstmengen. Ab 21 Jahren sind höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erlaubt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Die Abgabe an Kinder und Jugendliche ist strafbar (§ 34 KCanG).
Auf den aktuellen Wortlaut kommt es an
Gesetze können geändert werden. Wer sich auf Aussagen aus Medien oder Foren verlässt, sollte den Gesetzestext daneben lesen. Maßgeblich ist der Wortlaut, der heute gilt. Er steht kostenlos auf gesetze-im-internet.de.
Gesundheit bleibt ein Thema
Auch wenn Cannabis unter Bedingungen erlaubt ist, bleiben die gesundheitlichen Risiken bestehen. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) schreibt, dass bei Menschen, die Cannabis konsumieren, Psychosen häufiger auftreten als bei Menschen, die nicht konsumieren. Nach Angaben des BIÖG wird ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig. Die Quellen dazu stehen unter cannabispraevention.de.
Situationen, in denen es schnell eng wird
- Du bewahrst mehr als 50 Gramm Blüten zu Hause auf.
- Du konsumierst auf einem Schulgelände oder in Sichtweite einer Schule.
- Du gibst eigenes Cannabis an eine Freundin oder einen Freund weiter.
- Du konsumierst in einer Fußgängerzone zwischen 7 und 20 Uhr.
- Du konsumierst, während ein Kind im Raum ist.
Jede dieser Situationen fällt unter ein Verbot oder eine Grenze des Gesetzes. Die Liste zeigt, wie eng die Erlaubnis gefasst ist.
Was für Anbauvereinigungen gilt
Auch Anbauvereinigungen gelten die Regeln in vollem Umfang. Sie brauchen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG, dürfen nur Mitglieder ab 18 Jahren aufnehmen und müssen die Abgabemengen aus § 19 Abs. 3 KCanG einhalten. Werbung ist ihnen nach § 6 KCanG untersagt. Wer sich über einen Verein informieren möchte, sollte auf diese Punkte achten, bevor er sich anmeldet.
Was du selbst prüfen kannst
Bevor du dich auf eine Aussage verlässt, lohnt sich ein kurzer Check. Stammt die Information aus dem Gesetzestext, von einer Behörde oder aus einer Beratungsstelle? Ist sie aktuell, also nach dem heutigen Wortlaut gültig? Stimmen die Zahlen mit den Paragrafen überein? Wer diese drei Fragen stellt, vermeidet die meisten Fehler. Kurze Zusammenfassungen lassen oft Details weg, deshalb ist der Gesetzestext die verlässlichste Quelle.
Eine Einordnung für den Alltag
Die Erlaubnis richtet sich an Erwachsene, die sich an Mengen, Orte und Weitergabe halten. Kinder und Jugendliche fallen nicht darunter. Für Eltern, Lehrkräfte und Nachbarn bedeutet das, dass die Konsumverbote in ihrer Nähe besonders wichtig sind. Wer das Gesetz verstehen will, beginnt am besten mit den Kernregeln in § 3, § 5 und § 9 KCanG und arbeitet sich dann zu den Einzelheiten vor.
Wo du Antworten findest
Den Gesetzestext kannst du kostenlos auf gesetze-im-internet.de lesen, etwa § 3 KCanG zu den Mengen. Bei einer konkreten Situation hilft eine Beratungsstelle vor Ort oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Wer wissen möchte, welche Regeln für Vermieter, Nachbarn oder Schule gelten, findet ebenfalls Hinweise im Themenbereich Recht und Gesetz. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist Cannabis in Deutschland komplett legal?
Nein. Das KCanG erlaubt Cannabis nur innerhalb fester Grenzen. Dazu gehören Mengen wie 25 Gramm beim Besitz und 50 Gramm am Wohnsitz bei Blüten, Konsumverbote an Schulen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, das Mindestalter von 18 Jahren und das Verbot der Weitergabe an Minderjährige. Wer diese Regeln einhält, bewegt sich im erlaubten Rahmen.
Ist der Verkauf von Cannabis im Laden erlaubt?
Nein. Handel mit Cannabis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verboten. Erlaubt ist die Weitergabe in Anbauvereinigungen an Mitglieder mit festen Höchstmengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 und § 19 Abs. 3 KCanG). Cannabis zu medizinischen Zwecken ist ein eigener Bereich: Es wird nach dem MedCanG auf Verschreibung in der Apotheke abgegeben. Angebote außerhalb dieser Regeln sind nicht vom Gesetz gedeckt.
Gilt für Cannabis immer der heutige Gesetzestext?
Maßgeblich ist der Wortlaut, den das Gesetz heute hat. Gesetze können geändert werden. Ob und wann das geschieht, lässt sich hier nicht beantworten. Die verlässliche Grundlage ist der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de mit dem Hinweis auf den Stand der Fassung.
Quellen
- KCanG § 3 Besitz (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 5 Konsumverbote (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 19 Abgabe an Mitglieder (gesetze-im-internet.de)
- BIÖG Cannabisprävention: Langfristige Risiken und Sucht
- KCanG § 34 Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 11 Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 2
- KCanG § 9
- KCanG § 16
- KCanG § 36
- MedCanG § 3, Verschreibung und Abgabe