Wie viel Cannabis darf ich besitzen?
Erlaubt sind nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) für Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis als Grundregel. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial eine höhere Grenze von 50 Gramm.
Die Grundregel: bis 25 Gramm
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Grenze ist die allgemeine Grenze des Gesetzes. Sie gilt außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt. Besitz heißt, dass du das Cannabis bei dir trägst oder aufbewahrst.
Am Wohnsitz: bis 50 Gramm bei Blüten
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG bis zu 50 Gramm erlaubt, sofern es sich um Blüten, blütennahe Blätter oder sonstiges Pflanzenmaterial handelt. Ob eine zweite Wohnung zählt, ist im Einzelfall zu klären. Mehr dazu im Artikel zur Zweitwohnung.
Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Insgesamt darf die besessene Menge 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Die Regel für den Wohnsitz erklärt der Artikel Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis aufbewahren?.
Die Grenzen im Vergleich
| Situation | Grenze | Paragraf |
|---|---|---|
| Besitz ab 18 Jahren, allgemein | bis 25 Gramm | § 3 Abs. 1 |
| Besitz am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | bis 50 Gramm | § 3 Abs. 2 Nr. 1 |
| Besitz unter 18 Jahren | Nicht erlaubt | § 3 Abs. 1 |
Beispiele aus dem Alltag
Ein paar Beispiele helfen beim Einordnen:
- 20 Gramm in der Tasche: Das liegt unter der allgemeinen Grenze von 25 Gramm.
- 40 Gramm Blüten zu Hause: Das liegt unter der Grenze von 50 Gramm am Wohnsitz.
- 60 Gramm Blüten zu Hause: Das liegt über der Grenze von 50 Gramm am Wohnsitz und ist eine Ordnungswidrigkeit.
- 30 Gramm in der Tasche unterwegs: Das liegt über der allgemeinen Grenze von 25 Gramm und ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Beispiele zeigen die Zahlen. Mehr als 50 und bis zu 60 Gramm insgesamt sind eine Ordnungswidrigkeit, darüber ist der Besitz strafbar.
Was bei einer Überschreitung gilt
Wer über der Grenze liegt, handelt außerhalb des erlaubten Rahmens. Außerhalb des Wohnsitzes sind mehr als 25 und bis zu 30 Gramm eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG), mehr als 30 Gramm sind strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Insgesamt sind mehr als 50 und bis zu 60 Gramm eine Ordnungswidrigkeit, mehr als 60 Gramm strafbar. Eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt kann dir die Lage erklären. Mehr zu den Schritten nach einem Verstoß steht im Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat?.
Menge ist nicht gleich Unbedenklichkeit
Eine Menge, die das Gesetz erlaubt, ist nicht automatisch harmlos. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) nennt eine konkrete Zahl: Ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, wird abhängig. Wer regelmäßig konsumiert, sollte den eigenen Umgang mit Cannabis deshalb ehrlich prüfen. Bei Sorgen um den eigenen Konsum hilft eine Suchtberatung, und die Hinweise dazu finden sich auf cannabispraevention.de.
Wie sich die Menge im Alltag abschätzen lässt
Der Gesetzestext nennt Gramm, aber im Alltag ist die Menge schwer zu schätzen. Eine einfache Küchenwaage hilft, den tatsächlichen Bestand zu kennen. Wer Mengen bei sich führt oder zu Hause lagert, sollte den Überblick behalten und nicht schätzen. Schon wenige Gramm können den Unterschied zwischen erlaubt und nicht mehr erlaubt ausmachen.
Menge und Dauer sind nicht dasselbe
Das Gesetz knüpft die Grenze an die Menge, nicht an die Dauer des Konsums. Ein Vorrat für mehrere Wochen ist deshalb nicht automatisch erlaubt, wenn er die Grenze übersteigt. Die Zahlen im Gesetz sind Obergrenzen für den Besitz, keine Vorgaben für einen Verbrauch.
Medizinalcannabis und Genusscannabis
Medizinalcannabis unterliegt dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Wer ärztlich verordnetes Cannabis hat, sollte dessen Mengen im Blick behalten und nicht einfach die Grenzen des KCanG übernehmen. Bei Fragen zu beidem hilft die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt. Eine Beratung hilft, wenn du beides im Alltag hast.
Warum Prävention auch bei kleinen Mengen zählt
Auch eine kleine Menge kann Risiken bergen. Die BIÖG nennt als Warnsignal, dass Menschen, die kiffen, häufiger eine Psychose bekommen als Menschen, die nicht kiffen. Ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, wird abhängig. Wer die eigene Menge regelmäßig prüft, Konsumpausen einlegt und auf Veränderungen achtet, erkennt ein Problem früher.
Wann die Grenzen im Alltag wichtig werden
Die Grenzen spielen vor allem in drei Situationen eine Rolle. Die erste ist die Weitergabe in einer Anbauvereinigung, weil dort die Abgabemengen für Mitglieder gelten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die zweite ist der Besuch bei anderen Menschen, bei dem Mengen schnell durcheinandergeraten. Die dritte ist ein Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, denn davon hängt ab, welche Grenze am neuen Ort gilt. Wer in einer dieser Situationen unsicher ist, sollte die Menge vorher prüfen und die Regeln nachlesen.
Die Abgabe aus einer Anbauvereinigung ist ein eigenes Thema und folgt eigenen Regeln. Den Unterschied zwischen Besitz und Abgabe erklärt der Artikel Eigenanbau oder Anbauvereinigung. Verbindliche Grundlage bleibt der Wortlaut von § 3 KCanG.
Fehler beim Rechnen vermeiden
Viele Missverständnisse entstehen beim Zusammenzählen. Wer mehrere Behälter hat, sollte die Gesamtmenge festhalten und nicht nur die einzelnen Portionen. Ebenso wichtig ist die Form: Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Eine Notiz mit Datum und Menge hilft, den Überblick zu behalten.
Wo du weiterlesen kannst
Die Grenzen stehen im Gesetz, das du kostenlos auf gesetze-im-internet.de findest, zum Beispiel in § 3 KCanG. Den Gesamtüberblick über erlaubte und verbotene Handlungen bietet der Artikel Was ist mit dem Konsumcannabisgesetz erlaubt und was verboten?. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich nach dem KCanG besitzen?
Ab 18 Jahren sind nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Insgesamt darf die besessene Menge 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Gilt die 50-Gramm-Grenze auch für Haschisch?
Ja. Haschisch ist das abgesonderte Harz der Cannabispflanze und fällt unter den Begriff Cannabis (§ 1 Nr. 5 und 8 KCanG). Die 50 Gramm am Wohnsitz gelten für Cannabis insgesamt (§ 3 Abs. 2 KCanG). Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Bei Fragen zum Einzelfall hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Was passiert bei einer Überschreitung der Besitzgrenze?
Wer über den Grenzen liegt, verlässt den erlaubten Rahmen des Gesetzes. Je nach Menge liegt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vor (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle kann die Lage einordnen und die nächsten Schritte erklären.