Recht und Gesetz · Besitz und Konsumverbote

Wie viel Cannabis darf ich besitzen?

Häufige Fragen

Wie viel Cannabis darf ich nach dem KCanG besitzen?

Ab 18 Jahren sind nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Insgesamt darf die besessene Menge 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG).

Gilt die 50-Gramm-Grenze auch für Haschisch?

Ja. Haschisch ist das abgesonderte Harz der Cannabispflanze und fällt unter den Begriff Cannabis (§ 1 Nr. 5 und 8 KCanG). Die 50 Gramm am Wohnsitz gelten für Cannabis insgesamt (§ 3 Abs. 2 KCanG). Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Bei Fragen zum Einzelfall hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Was passiert bei einer Überschreitung der Besitzgrenze?

Wer über den Grenzen liegt, verlässt den erlaubten Rahmen des Gesetzes. Je nach Menge liegt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vor (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle kann die Lage einordnen und die nächsten Schritte erklären.

Quellen

  1. KCanG § 3 Besitz (gesetze-im-internet.de)
  2. BIÖG Cannabisprävention: Langfristige Risiken und Sucht
  3. § 1 KCanG (Begriffsbestimmungen)
  4. § 34 KCanG (Strafvorschriften)
  5. § 36 KCanG (Bußgeldvorschriften)

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