Wie schützt das KCanG Kinder und Jugendliche?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) schützt Kinder und Jugendliche auf drei Wegen: mit einer Altersgrenze von 18 Jahren, mit Konsumverboten dort, wo Minderjährige sind, und mit Strafen für die Weitergabe an sie. Die wichtigsten Regeln stehen vor allem in den Paragrafen 3, 5, 23 und 34 des Gesetzes. Wer Kinder im Alltag begleitet, sollte sie kennen.
Die Altersgrenze von 18 Jahren
Besitz ist nach § 3 Abs. 1 KCanG nur für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieselbe Grenze gilt für den Eigenanbau (§ 9 Abs. 1) und für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung (§ 16 Abs. 1). Minderjährige haben also keinen Anspruch auf Cannabis im Rahmen des Gesetzes. Mehr dazu erklärt der Artikel Ab welchem Alter ist Cannabis erlaubt?.
Konsumverbote in ihrer Nähe
Das Gesetz schützt Kinder und Jugendliche auch vor dem Anblick und dem Geruch von Konsum im Alltag. Die Regeln im Einzelnen:
- Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
- Öffentlicher Konsum ist an Schulen und in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
- Auch auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten ist öffentlicher Konsum verboten, jeweils auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG).
- In Fußgängerzonen gilt von 7 bis 20 Uhr ein Konsumverbot (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG).
Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern. Wie weit die Sichtweite im Einzelfall reicht, hängt von den Umständen ab. Eine Übersicht der Orte findest du im Artikel Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?.
Zutritt zu Anbauvereinigungen
Auch das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung dürfen Personen unter 18 Jahren nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Mitglied einer Anbauvereinigung kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG).
Weitergabe an Kinder und Jugendliche
Am stärksten ist der Schutz bei der Weitergabe. Das unerlaubte Abgeben oder Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar. Der Grundtatbestand sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Wird Cannabis durch eine Person über 21 Jahre an ein Kind oder einen Jugendlichen abgegeben, ist ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall erfüllt. Der Strafrahmen liegt dann bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Das Regelbeispiel nennt ausdrücklich Personen über 21 Jahre. Für jede Weitergabe bleibt der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG maßgeblich.
Warum der Schutz gerade in der Jugend zählt
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Cannabiskonsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis schlechter arbeitet.
Das Portal drugcom.de ergänzt, dass ein früher Einstieg in den Konsum nachhaltige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zur Folge haben kann. Die BIÖG weist außerdem darauf hin, dass Menschen, die kiffen, häufiger eine Psychose bekommen als Menschen, die nicht kiffen. Wer das im Blick hat, versteht, warum die Altersgrenze so ernst gemeint ist.
Was Erwachsene im Umfeld tun können
Eltern, Lehrkräfte und Trainerinnen oder Trainer können Jugendliche schützen, indem sie offen über Risiken sprechen. Konkret hilft es, Cannabis für Kinder unerreichbar aufzubewahren und Regeln im Haushalt klar zu benennen. Wenn ein junger Mensch konsumiert, ist früh professionelle Beratung sinnvoll. Die Seite Jugendschutz bietet dazu weitere Informationen.
Drei Fragen für den Alltag
Wer Kinder oder Jugendliche im Umfeld hat, kann sich vor jedem Konsum drei Fragen stellen. Erstens: Ist ein Minderjähriger in unmittelbarer Nähe? Zweitens: Befinde ich mich in der Sichtweite einer Schule, eines Spielplatzes, einer Kinder- oder Jugendeinrichtung oder einer öffentlich zugänglichen Sportstätte? Drittens: Würde ich Cannabis an jemanden weitergeben, der unter 18 Jahre alt ist? Bei einem Ja auf die erste Frage ist der Konsum nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten, bei einem Ja auf die zweite der öffentliche Konsum nach § 5 Abs. 2 KCanG. Bei der dritten Frage gilt § 34 KCanG.
Was junge Menschen selbst wissen sollten
Auch Jugendliche sollten die Regeln kennen, bevor sie in eine Situation kommen. Die Altersgrenze gilt für Besitz, Eigenanbau und Mitgliedschaft. Wer Cannabis an eine Person unter 18 Jahren weitergibt, kann sich strafbar machen. Ein Gespräch mit einer vertrauenswürdigen erwachsenen Person ist fast immer der bessere erste Schritt als ein Alleingang.
Hilfe finden, bevor es eskaliert
Wenn ein junger Mensch viel konsumiert, Schule oder Ausbildung deutlich vernachlässigt oder sich in Stimmung und Verhalten stark verändert, lohnt sich eine frühe Beratung. Die Suchtberatung vor Ort kann Jugendliche und Eltern gemeinsam begleiten.
Wo du Hilfe findest
Der Gesetzestext ist auf gesetze-im-internet.de nachlesbar, zum Beispiel § 5 KCanG zu den Konsumverboten. Informationen für Jugendliche und Eltern bietet die BIÖG auf cannabispraevention.de. Bei akuten Sorgen um ein Kind oder einen Jugendlichen helfen Beratungsstellen für Sucht und Jugendhilfe vor Ort. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu einem Verfahren hilft eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Was regelt das KCanG zum Jugendschutz?
Das KCanG setzt das Mindestalter von 18 Jahren für Besitz, Eigenanbau und Mitgliedschaft fest. Es verbietet den Konsum in Gegenwart von Minderjährigen und an Orten wie Schulen oder Kinderspielplätzen. Auch das Betreten des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung ist ihnen untersagt. Die Weitergabe an Minderjährige ist strafbar.
Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt?
Wer Cannabis an Minderjährige abgibt oder weitergibt, begeht eine Straftat nach § 34 KCanG. Der Grundtatbestand sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab, liegt ein Regelbeispiel mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen?
Nein. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Das gilt auch im eigenen Zuhause, wenn Kinder anwesend sind. Wer Kinder betreut, sollte deshalb Konsum für die Zeit der Anwesenheit vollständig ausschließen.