Wie viel darf ich außerhalb der Wohnung mitführen?
Außerhalb der Wohnung darfst du als Person ab 18 Jahren nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) bis zu 25 Gramm Cannabis mit dir führen. Diese Grenze steht in § 3 Abs. 1 KCanG und gilt für den Eigenkonsum. Die höhere Grenze von 50 Gramm bei Blüten gilt dagegen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und ist für das Mitführen unterwegs nicht maßgeblich.
Was steht im Gesetz?
Der Wortlaut von § 3 Abs. 1 KCanG regelt den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abs. 2 erlaubt abweichend davon am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm. Die Grenze von 25 Gramm ist deshalb die maßgebliche Zahl, wenn du dich nicht an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt befindest.
Der Besitz umfasst, dass du das Cannabis bei dir trägst oder aufbewahrst. Auch im Rucksack, in der Jackentasche oder im Auto zählt das als Besitz. Wer die Grenze einhält, bewegt sich innerhalb des Gesetzes. Mehr zur Gesamtgrenze erklärt der Artikel Wie viel Cannabis darf ich besitzen?.
25 Gramm und 50 Gramm im Vergleich
Viele verwechseln die beiden Zahlen. Die Unterschiede sind klar:
- 25 Gramm sind die allgemeine Grenze für den Besitz ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG).
- 50 Gramm sind die Grenze am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, und zwar bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
Wer außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Bei mehr als 30 Gramm droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Die höhere Zahl von 50 Gramm hilft dir außerhalb des Wohnsitzes nicht.
Konsum unterwegs ist eingeschränkt
Wer Cannabis mit sich führt, darf es nicht überall konsumieren. Die Regeln für den öffentlichen Raum sind in § 5 KCanG festgelegt:
- Öffentlicher Konsum an Schulen und in deren Sichtweite ist verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
- Öffentlicher Konsum auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten ist verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG).
- In Fußgängerzonen gilt zwischen 7 und 20 Uhr ein Konsumverbot (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG).
- In unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist Konsum verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung. Wer also in der Nähe einer Schule Cannabis konsumiert, verstößt schnell gegen das Gesetz. Eine Übersicht aller Verbote steht im Artikel Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?.
Weitergabe unterwegs ist ein eigenes Thema
Wer Cannabis für andere mitführt, bewegt sich in einem anderen rechtlichen Bereich. Das Abgeben oder Weitergeben kann nach § 34 KCanG strafbar sein. Der Grundtatbestand sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Bei Weitergaben an Minderjährige gelten noch strengere Regeln.
Verkehr: eine zweite Grenze
Unterwegs spielt auch der Straßenverkehr eine Rolle. Nach § 24a Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) liegt die THC-Grenze bei 3,5 ng/ml im Blutserum. Wer darüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Mit dem Mitführen hat das nichts zu tun, mit dem Konsum vor dem Fahren schon. Wer nach dem Konsum ans Steuer will, sollte die Wirkung bedenken und auf das Autofahren verzichten.
Praktische Fragen beim Mitführen
Wer unterwegs Cannabis dabei hat, sollte die Menge kennen und nicht schätzen. Eine Küchenwaage zu Hause hilft, die Menge vorher zu prüfen. Wer die Menge regelmäßig kontrolliert, muss sie bei einer Kontrolle nicht schätzen. Die Grenze gilt für den gesamten Besitz, also für alles, was du gerade bei dir trägst. Eine Menge, die du in einer Tasche und eine weitere im Rucksack trägst, zählen zusammen.
Mitführen aus einer Anbauvereinigung
Die Abgabe aus einer Anbauvereinigung folgt eigenen Grenzen. Für Mitglieder ab 21 Jahren sind höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erlaubt (§ 19 Abs. 3 KCanG). Heranwachsende dürfen höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Diese Abgabegrenzen und die Besitzgrenze aus § 3 KCanG betreffen verschiedene Vorgänge und stehen nebeneinander.
Unterwegs in der Nähe von Kindern
Auch beim Mitführen gilt: Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Wer mit einem Kind auf dem Spielplatz unterwegs ist, sollte jeden Konsum zurückstellen. Auf Kinderspielplätzen ist öffentlicher Konsum außerdem auch in deren Sichtweite verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Was bei einer Kontrolle hilft
Bei einer Kontrolle solltest du sachlich und ruhig bleiben. Vor einer Aussage zur Sache kann dich eine Anwältin oder ein Anwalt beraten. Ein Notizzettel mit Menge, Ort und Zeitpunkt hilft dir später, weil Erinnerungen in Stresssituationen oft ungenau sind. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann dir vorab erklären, welche Schritte sinnvoll sind. Mehr dazu erklärt der Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat?.
Auch im Auto gilt die Besitzgrenze
Im Fahrzeug gilt dieselbe Besitzgrenze wie unterwegs zu Fuß. Der Besitz liegt vor, wenn du das Cannabis bei dir oder im Fahrzeug aufbewahrst. Am Steuer gilt zusätzlich § 24a StVG, unabhängig davon, wie viel Cannabis du dabeihast.
Eine Fahrt nach dem Konsum ist deshalb ein eigenes Risiko. Wer Cannabis konsumiert hat, sollte nicht ans Steuer, auch wenn die Menge im Fahrzeug gering ist.
Wo du nachlesen oder Rat findest
Den Wortlaut von § 3 KCanG findest du kostenlos auf gesetze-im-internet.de, unter § 3 KCanG. Bei konkreten Fragen zu einer Situation helfen eine Beratungsstelle vor Ort oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Wenn du nach einem Vorfall Unterstützung brauchst, hilft der Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat?. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich unterwegs mitführen?
Ab 18 Jahren sind nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Diese Grenze gilt für den Besitz allgemein. Die höhere Grenze von 50 Gramm bei Blüten gilt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und nicht für das Mitführen unterwegs.
Darf ich in der Öffentlichkeit Cannabis konsumieren?
Nicht überall. Nach § 5 KCanG sind Konsumverbote an Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr festgelegt. Auch in Gegenwart von Minderjährigen ist Konsum verboten. Wer unsicher ist, sollte den Ort meiden.
Was passiert, wenn ich 30 Gramm unterwegs dabeihabe?
Damit überschreitest du die Grenze von 25 Gramm nach § 3 Abs. 1 KCanG. Mehr als 25 und bis zu 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Erst bei mehr als 30 Gramm liegt eine Straftat vor (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt kann die Lage einordnen.