Was änderte sich gegenüber dem früheren Betäubungsmittelrecht?
Viele Menschen fragen, was sich mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) gegenüber dem früheren Recht geändert hat. Das Bundesgesundheitsministerium nennt als wichtigste Folge: Für Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu 30 Gramm beziehungsweise drei Cannabispflanzen sieht das Gesetz keine Strafe mehr vor. Wer mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt oder am Wohnsitz mehr als 50 und bis zu 60 Gramm, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG). Darüber hinaus beschreibt dieser Ratgeber, was das KCanG heute erlaubt und verbietet, und zeigt, wie du den aktuellen Stand selbst prüfst.
Was das KCanG heute erlaubt
Das Gesetz erlaubt Erwachsenen ab 18 Jahren den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
Auch der Eigenanbau ist geregelt. Erlaubt sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig, ab 18 Jahren und am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Außerdem können Erwachsene Mitglied einer Anbauvereinigung werden. Dort gibt es Mengen für die Weitergabe an Mitglieder, die nach Alter gestaffelt sind (§ 19 Abs. 3 KCanG).
- Besitz bis 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren
- Besitz am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei Blüten bis 50 Gramm
- Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen gleichzeitig am Wohnsitz
- Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ab 18 Jahren
- Weitergabe an Mitglieder nach den Mengen des § 19 Abs. 3 KCanG
Was das KCanG heute verbietet
Die Verbote im Gesetz setzen die Grenzen der erlaubten Nutzung. Konsum ist unter anderem in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Im öffentlichen Raum gilt das Verbot an Schulen und deren Sichtweite, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Wer Cannabis außerhalb der erlaubten Regeln abgibt oder weitergibt, kann nach § 34 KCanG bestraft werden. Die Weitergabe von Eigenanbau an Dritte ist ebenfalls untersagt (§ 9 Abs. 2 KCanG). Mehr zu den einzelnen Verboten erklärt der Ratgeber Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?.
Die Rolle der Anbauvereinigungen
Gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe an Mitglieder braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). In einer Anbauvereinigung darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG).
Die Vereine sind außerdem verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Sie benennen einen Präventionsbeauftragten und erstellen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG). Diese Pflichten gehören zum heutigen Stand des Gesetzes und sind der Kern des Vereinsmodells.
Wie du den aktuellen Stand selbst prüfst
Die verlässlichste Quelle ist der Gesetzestext. Auf der Seite gesetze-im-internet.de findest du das KCanG mit allen Paragrafen. Achte darauf, dass du die aktuelle Fassung liest, und vergleiche das Datum des Textes mit deiner Frage.
Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet außerdem auf seiner Website Fragen zum Cannabisgesetz. Die Antworten geben dir eine gute Orientierung, sie ersetzen aber nicht den Blick in den Gesetzestext, wenn es um einen konkreten Fall geht.
- Lies den Paragrafen, der deine Frage betrifft, im aktuellen Gesetzestext.
- Prüfe, ob es Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums zu deiner Frage gibt.
- Notiere das Datum, an dem du den Stand geprüft hast.
- Bei Unsicherheit wende dich an eine Beratungsstelle oder an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Über Änderungen wird diskutiert
Über das Cannabisgesetz wird politisch diskutiert, und das ist in einer Demokratie normal. Welche Vorhaben gerade diskutiert werden, ändert sich schnell. Wer wissen will, ob und wie sich eine Regel verändert, sollte den offiziellen Gesetzestext und die Informationen des Bundes lesen. Magazinberichte geben oft nur einen Zwischenstand wieder.
Für dich zählt im Alltag, was heute im Gesetzestext steht. Wer das im Blick behält, muss nicht jede Debatte verfolgen.
Was du für den Alltag mitnehmen kannst
Der Kern des Gesetzes ist klar: Mengen beim Besitz, Orte beim Konsum, Erlaubnis und Pflichten bei den Vereinen und Strafen bei Verstößen. Diese vier Bereiche sind die Grundlage, auf der du jede Frage einordnen kannst. Eine Übersicht über die Paragrafen findet sich im Ratgeber Welche Paragrafen im KCanG sind für Verbraucher wichtig?.
Gerade für junge Menschen lohnt sich ein genauer Blick auf den Jugendschutz. Eine Übersicht dazu bietet der Bereich Jugendschutz. Wenn du dir Sorgen um deinen Konsum machst, hilft eine Suchtberatungsstelle unabhängig davon, welche Regel sich gerade geändert hat.
Der Ratgeber Was ist mit dem Konsumcannabisgesetz erlaubt und was verboten? bietet dir einen Einstieg in den Gesamtzusammenhang, wenn du neu beim Thema bist.
Häufige Fragen
Was hat sich mit dem KCanG geändert?
Das Bundesgesundheitsministerium nennt als Kern: Besitz, Erwerb und Anbau bis 30 Gramm beziehungsweise drei Pflanzen sind nicht mehr strafbar, darüber hinaus bleiben Strafen möglich (§ 34 KCanG). Heute gelten zum Beispiel Besitzgrenzen von 25 Gramm unterwegs und 50 Gramm am Wohnsitz bei Blüten (§ 3 KCanG). Ob und wann sich Regeln ändern, zeigt der aktuelle Gesetzestext. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Gibt es geplante Änderungen am Konsumcannabisgesetz?
Über das Cannabisgesetz wird politisch diskutiert. Welche Vorhaben diskutiert werden, ändert sich laufend. Maßgeblich ist, was im aktuellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de steht. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann einschätzen, was eine Änderung für deine Situation bedeuten würde.