Was passiert in der Schule bei einem Cannabisfund?
Wird in der Schule Cannabis gefunden oder konsumiert, können mehrere Ebenen betroffen sein: das Konsumcannabisgesetz (KCanG), das Schulrecht des Bundeslandes und bei einer Weitergabe das Strafrecht. Welche Schritte die Schule geht, hängt vom Vorfall und vom Landesrecht ab. Wer betroffen ist, sollte die Schulleitung früh ansprechen.
Das Konsumverbot in der Schule
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Die Regel gilt damit auch im Umfeld der Schule. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Schule (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine Ordnungswidrigkeit. Für diese Nummer gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Die konkrete Höhe bestimmt die zuständige Behörde im Einzelfall.
Was für Minderjährige gilt
Besitz zum Eigenkonsum ist nur Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 1 KCanG). Ein Fund bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler ist deshalb ein Verstoß gegen das Besitzverbot. Macht sich die Person damit nicht nach § 34 KCanG strafbar, informiert die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 KCanG). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls informiert sie zusätzlich den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 7 Abs. 2 KCanG). Dieser soll darauf hinwirken, dass geeignete Frühinterventionsprogramme genutzt werden (§ 7 Abs. 3 KCanG).
Für volljährige Schülerinnen und Schüler ist der Besitz bis 25 Gramm außerhalb des Wohnsitzes erlaubt. Ob eine Schule Cannabis auf dem Gelände nach ihrer Hausordnung oder dem Landesrecht untersagt, ist eine eigene Frage, die die Schulleitung beantwortet.
Schulische Maßnahmen nach Landesrecht
Neben dem Bußgeld gibt es schulische Reaktionen. Welche Maßnahmen zulässig sind, richtet sich nach dem Schulrecht des jeweiligen Landes. Jedes Bundesland hat eigene Regeln, etwa zu Ordnungsmaßnahmen, Gesprächen mit den Eltern oder Hinweisen an weitere Stellen. Wer genau wissen will, was in der eigenen Schule gilt, fragt die Schulleitung oder das zuständige Landesministerium.
Was Eltern erwarten können
Eltern erfahren von einem Vorfall oft durch die Schule oder durch die Polizei. Sinnvoll ist es, das Gespräch mit der Schule zu suchen und die Einzelheiten zu klären. Dabei hilft es, sich Notizen zu machen, welche Stelle was gesagt hat und welche Fristen genannt wurden. Wer unsicher ist, kann eine Beratungsstelle hinzuziehen.
Wenn ein Schüler Cannabis an Mitschüler weitergibt
Das Konsumverbot ist nur ein Teil des Problems. Wer Cannabis abgibt oder weitergibt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, unabhängig vom Alter der empfangenden Person. Ist die weitergebende Person über 21 Jahre alt und die empfangende minderjährig, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG). Für Jugendliche und Heranwachsende können die Regeln des Jugendstrafrechts gelten. Mehr dazu im Beitrag Gilt für Heranwachsende das Jugendstrafrecht?.
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass das junge Gehirn sich in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. THC stört demnach die Reifeprozesse, die Konzentration kann leiden, was zu Problemen in Schule und Ausbildung führen kann. Mehr dazu zeigt der Beitrag Wie wirkt Cannabis auf Gedächtnis und Schulabschluss?.
Typische Fehler nach einem Fund
Ein häufiger Fehler ist, den Vorfall kleinzureden oder zu verschweigen. Ein offenes Gespräch mit der Schulleitung hilft, die nächsten Schritte nüchtern zu besprechen. Ein zweiter Fehler besteht darin, Cannabis an Mitschüler weiterzugeben, um es loszuwerden. Damit kann aus einem Besitzvorfall eine strafbare Weitergabe werden. Ein dritter Fehler ist, schriftliche Mitteilungen unbeachtet zu lassen. Fristen laufen weiter, auch wenn man sich mit dem Vorfall nicht beschäftigen möchte.
Wer in der Schule helfen kann
An jeder Schule gibt es unterschiedliche Ansprechpersonen. Die Schulleitung entscheidet über schulische Maßnahmen. Die Schulsozialarbeit unterstützt Schülerinnen und Schüler bei persönlichen Problemen. Beratungslehrkräfte können bei Fragen zum Umgang mit Konsum vermitteln. Wer keine Ansprechperson in der Schule sieht, kann eine externe Beratungsstelle aufsuchen.
Für Eltern gibt es das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550. Jugendliche, die für sich selbst Hilfe suchen, können die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 anrufen.
Was du tun kannst, wenn ein Fund passiert
- Ruhe bewahren und das Gespräch mit der Schulleitung oder einer Vertrauensperson suchen.
- Den Ablauf des Vorfalls notieren, mit Datum, Uhrzeit und beteiligten Personen.
- Schriftliche Mitteilungen der Schule oder einer Behörde vollständig lesen und Fristen festhalten.
- Bei einem Bußgeldbescheid die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung beachten (§ 67 OWiG) und rechtzeitig eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt einschalten.
- Bei eigenen Fragen zum Konsum die Angebote der Beratungsstellen nutzen.
Wie Schulen Prävention gestalten können, beschreibt der Beitrag Wie läuft Cannabisprävention an Schulen ab?. Für Eltern, die ein Gespräch vorbereiten möchten, hilft der Beitrag Wo bekommen Eltern Beratung bei Cannabis?.
Wo die Verantwortung liegt
Ob ein Vorfall strafrechtlich relevant ist, entscheidet im Zweifel die Justiz, nicht die Schule. Die Schule handelt in ihrem eigenen Rahmen. Eine Übersicht zu Bußgeldern steht im Beitrag Wie hoch ist das Bußgeld bei Cannabisverstößen?.
Häufige Fragen
Ist Cannabiskonsum auf dem Schulgelände verboten?
Ja. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine Ordnungswidrigkeit. Welche schulischen Maßnahmen folgen, regelt das Schulrecht des Landes.
Werden die Eltern informiert, wenn eine minderjährige Schülerin oder ein Schüler mit Cannabis erwischt wird?
Ja. Die Polizei- und Ordnungsbehörde informiert die Personensorgeberechtigten unverzüglich, wenn die minderjährige Person gegen das Besitzverbot verstößt und sich nicht strafbar gemacht hat (§ 7 Abs. 1 KCanG).
Wer entscheidet über die Folgen eines Cannabisfunds in der Schule?
Die Schule entscheidet über schulische Maßnahmen nach dem Landesrecht. Ein Bußgeld setzt die zuständige Behörde fest, eine Strafe das Gericht. Eltern und Schüler können die Schulleitung ansprechen und sich bei Bedarf an eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt wenden.