Recht und Gesetz · Strafen und Bußgelder

Was passiert in der Schule bei einem Cannabisfund?

Häufige Fragen

Ist Cannabiskonsum auf dem Schulgelände verboten?

Ja. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine Ordnungswidrigkeit. Welche schulischen Maßnahmen folgen, regelt das Schulrecht des Landes.

Werden die Eltern informiert, wenn eine minderjährige Schülerin oder ein Schüler mit Cannabis erwischt wird?

Ja. Die Polizei- und Ordnungsbehörde informiert die Personensorgeberechtigten unverzüglich, wenn die minderjährige Person gegen das Besitzverbot verstößt und sich nicht strafbar gemacht hat (§ 7 Abs. 1 KCanG).

Wer entscheidet über die Folgen eines Cannabisfunds in der Schule?

Die Schule entscheidet über schulische Maßnahmen nach dem Landesrecht. Ein Bußgeld setzt die zuständige Behörde fest, eine Strafe das Gericht. Eltern und Schüler können die Schulleitung ansprechen und sich bei Bedarf an eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt wenden.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 3 Erlaubter Besitz
  2. Konsumcannabisgesetz § 5 Konsumverbot
  3. Konsumcannabisgesetz § 7 Frühintervention
  4. Konsumcannabisgesetz § 34 Strafvorschriften
  5. Konsumcannabisgesetz § 36 Bußgeldvorschriften
  6. OWiG § 67: Form und Frist des Einspruchs
  7. BIÖG: Gefahren für Jugendliche

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