Gilt für Heranwachsende das Jugendstrafrecht?
Für Heranwachsende kann das Jugendstrafrecht gelten, es gilt aber nicht automatisch. Ob das Gericht es im konkreten Verfahren anwendet, prüft es anhand der Persönlichkeit des Täters und der Umstände der Tat (§ 105 Abs. 1 JGG). Heranwachsende sind nach § 1 Abs. 2 JGG Personen, die zur Tatzeit achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind. Wer in dieser Altersgruppe mit Cannabis in Konflikt gerät, sollte deshalb neben dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) auch das Jugendgerichtsgesetz im Blick haben.
Wer als Heranwachsender gilt
Das Gesetz zählt Heranwachsende nach dem Alter zur Tatzeit. Entscheidend ist also das Alter zum Zeitpunkt der Tat, nicht das Alter bei der Anzeige oder beim Urteil. Wer kurz vor dem 21. Geburtstag eine Tat begeht, bleibt Heranwachsender im Sinne des Gesetzes.
Für das KCanG selbst sind Heranwachsende erwachsen. Der Besitz bis 25 Gramm außerhalb des Wohnsitzes und bis 50 Gramm am Wohnsitz ist ihnen unter denselben Voraussetzungen erlaubt wie allen Personen ab 18 Jahren (§ 3 KCanG). Eigene Grenzen gibt es nur bei der Weitergabe in Anbauvereinigungen.
Die Voraussetzungen nach § 105 JGG
Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, wendet das Gericht die für Jugendliche geltenden Vorschriften an, wenn einer von zwei Fällen vorliegt (§ 105 Abs. 1 JGG):
- Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, auch unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen, ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
- Nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat handelt es sich um eine Jugendverfehlung.
Die beiden Fälle sind getrennt zu prüfen. Welche Umstände das Gericht heranzieht, zählt das Gesetz nicht abschließend auf. Das Gericht bewertet den Einzelfall.
Was das Jugendstrafrecht bedeutet
Wendet das Gericht Jugendstrafrecht an, gelten die Rechtsfolgen des Jugendgerichtsgesetzes. Dazu gehören Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe. Jugendstrafe verhängt das Gericht nur, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt für Heranwachsende zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich damit von denen im allgemeinen Strafrecht. Wie sie im Einzelfall ausfallen, hängt von der Tat und den Umständen ab. Bei Ordnungswidrigkeiten wie einem Konsum in einer Verbotszone gilt das Jugendstrafrecht nicht, dort bleibt es beim Bußgeldverfahren.
Die Mengen- und THC-Regeln für Heranwachsende
Das KCanG enthält eigene Vorgaben für die Weitergabe in Anbauvereinigungen. An Heranwachsende dürfen sie höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat weitergeben, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG). Mitglieder, die 21 Jahre alt sind, dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG).
Gibt ein Club wiederholt Cannabis mit mehr als 10 Prozent THC an Heranwachsende weiter oder überschreitet er wiederholt die Mengen für Heranwachsende, kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 KCanG). Die Grenzen gelten also auch für den Club selbst.
| Gruppe | Regel bei Weitergabe durch Anbauvereinigungen | Grundlage |
|---|---|---|
| Heranwachsende (18 bis unter 21) | Höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, THC höchstens 10 Prozent | § 19 Abs. 3 KCanG |
| Mitglieder ab 21 Jahren | Höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat | § 19 Abs. 3 KCanG |
Was Heranwachsende im Verfahren beachten sollten
Im Strafverfahren zählt, dass das Gericht die Entwicklung und die Lebensumstände kennt. Wer betroffen ist, sammelt Unterlagen zu Ausbildung, Schule, Arbeit und persönlicher Lage, soweit sie für das Verfahren wichtig sein können. Eine Verteidigung kann einschätzen, ob ein Antrag auf Anwendung des Jugendstrafrechts Sinn ergibt.
- Den Vorwurf und das Alter zur Tatzeit genau prüfen.
- Fristen für Reaktionen auf Bescheide beachten.
- Eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht früh hinzuziehen.
- Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern. Aussagen lieber erst nach Beratung machen.
Wer als Heranwachsender Fragen zum eigenen Konsum hat, findet Hilfe bei einer Suchtberatung. Dort steht Unterstützung im Vordergrund.
Was du tun kannst
Wenn du Heranwachsender bist und mit dem Gesetz in Kontakt kommst, lass dir zuerst klären, wie alt du zur Tatzeit warst und ob es um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat geht. Bei einer Straftat entscheidet am Ende das Gericht, ob Jugendstrafrecht gilt. Für die Weitergabe in einem Club gelten die Mengen und die THC-Grenze unabhängig davon, ob ein Strafverfahren läuft. Lass dich im Verfahren rechtlich beraten.
Häufige Fragen
Wer gilt als Heranwachsender?
Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit, nicht das Alter beim Urteil.
Wann wird das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende angewendet?
Das Gericht prüft nach § 105 Abs. 1 JGG, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter noch einem Jugendlichen gleichstand, oder ob es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Das entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Wie viel Cannabis dürfen Heranwachsende aus einem Club erhalten?
Höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent (§ 19 Abs. 3 KCanG). Für Mitglieder ab 21 Jahren gelten 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat.
Quellen
- JGG § 1: Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
- JGG § 17: Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe
- JGG § 105: Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
- KCanG § 3: Erlaubter Besitz von Cannabis
- KCanG § 19: Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 15: Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- StPO § 136: Erste Vernehmung