Wann kann die Behörde von einer Verfolgung absehen?
Die Staatsanwaltschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung absehen, wenn jemand lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert und seine Schuld gering ist. Die Grundlage dafür ist § 35a des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Vorschrift gilt für Vergehen nach § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG. Sie ist eine Kann-Regel, keine Pflicht, und verlangt eine Einzelfallprüfung.
Was § 35a KCanG vor der Anklage regelt
Im ersten Absatz der Vorschrift geht es um das Verfahren vor einer Anklage. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen: Die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und der Täter handelt lediglich zum Eigenverbrauch und mit Cannabis in geringer Menge.
Die Vorschrift nennt eine Reihe von Handlungen: Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, das sonstige Verschaffen, den Besitz und die Extraktion von Cannabinoiden. Das Abgeben und Weitergeben steht nicht in dieser Aufzählung. Eine Gramm-Zahl für die geringe Menge nennt die Vorschrift nicht. Ob die Menge noch als gering gilt, entscheidet der Einzelfall.
Was Eigenverbrauch bedeutet
Die Vorschrift verlangt, dass der Täter lediglich zum Eigenverbrauch handelt. Wer den Stoff für andere bereithält, passt nicht in diese Erleichterung. Die Abgrenzung kann schwierig werden, wenn Cannabis im Freundeskreis geteilt wird. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Was nach einer Anklage gilt
Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht das Verfahren nach § 35a Abs. 2 einstellen. Dafür muss es zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes vorliegen. Außerdem müssen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die angeschuldigte Person zustimmen. In bestimmten Konstellationen ist die Zustimmung der angeschuldigten Person nicht erforderlich, etwa wenn die Hauptverhandlung nicht stattfinden kann oder in Abwesenheit durchgeführt wird.
Die Einstellung geschieht durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich. Wer sich mit einer Einstellung befasst, sollte deshalb genau prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, bevor er einer Verfahrensbeendigung zustimmt.
Was das in der Praxis bedeutet
Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Staatsanwaltschaft im Einzelfall. Weil die Vorschrift eine Kann-Regel ist, ergibt sich daraus kein Anspruch darauf, dass abgesehen wird. Eine Zusage gibt es vorab nicht.
Die geringe Schuld zeigt sich an den Umständen der Tat. Was als geringe Schuld gilt, ergibt sich aus dem Einzelfall. Wer sich darauf verlassen will, sollte die Lage mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt besprechen, bevor er sich zur Sache äußert. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es einer beschuldigten Person frei, nicht zur Sache auszusagen.
Nach einer Einstellung stellt sich häufig die Frage, welche Spuren bleiben. Ob und wie Eintragungen getilgt werden können, erklärt der Beitrag Wann wird eine Verurteilung aus dem Register gelöscht?
Warum die Vorschrift wichtig ist
Die Vorschrift betrifft Eigenverbrauch in geringer Menge, bei dem die Schuld gering ist. Ob sie im Einzelfall greift, entscheiden die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Für die Gesundheit gilt unabhängig davon ein klarer Hinweis. Das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass das junge Gehirn sich in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und im schlimmsten Fall der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet sein kann, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert. Nach dem BIÖG wird außerdem ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig. Wer ein Verfahren erlebt hat, sollte deshalb auch den eigenen Konsum überprüfen. Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031. Mehr zu den Folgen steht im Beitrag Welche Gesundheitsfolgen hat Cannabis insgesamt?
Wer eine Einstellung anstrebt, bespricht mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt, welche Angaben und Unterlagen den Eigenverbrauch nachvollziehbar machen und wie sie vorgelegt werden.
Wie du vorgehst, wenn ein Verfahren läuft
Wer von einem Verfahren betroffen ist, sollte Fristen und Schreiben sorgfältig prüfen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann einschätzen, ob die Voraussetzungen des § 35a vorliegen. Ob die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen wird, lässt sich aus der Ferne nicht sicher sagen.
- Schreiben vollständig lesen und Fristen notieren
- Keine Aussagen machen, bevor die Lage geklärt ist
- Frühzeitig eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten
- Bei Bedarf eine Suchtberatung aufsuchen, zum Beispiel über die Angebote der Beratungsstellen
Weitere Hinweise zur Einordnung von Strafen gibt der Beitrag Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?. Wer wissen will, wie ein Verfahren nach einer Anzeige verläuft, findet im Beitrag Was passiert nach einer Anzeige wegen Cannabis? eine Übersicht.
Häufige Fragen
Kann die Staatsanwaltschaft bei Cannabis auf eine Verfolgung verzichten?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 KCanG. Die Schuld muss als gering anzusehen sein, es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, und der Täter muss lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge handeln. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft im Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann den Fall einordnen.
Kann ein Gericht ein Verfahren nach Anklage einstellen?
Ja. Nach § 35a Abs. 2 KCanG kann das Gericht das Verfahren in jeder Lage einstellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und Staatsanwaltschaft sowie angeschuldigte Person zustimmen. Die Einstellung erfolgt durch Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel möglich ist. Vor einer Zustimmung sollte man die Lage mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt besprechen.