Recht und Gesetz · Strafen und Bußgelder

Wann kann die Behörde von einer Verfolgung absehen?

Häufige Fragen

Kann die Staatsanwaltschaft bei Cannabis auf eine Verfolgung verzichten?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 KCanG. Die Schuld muss als gering anzusehen sein, es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, und der Täter muss lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge handeln. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft im Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann den Fall einordnen.

Kann ein Gericht ein Verfahren nach Anklage einstellen?

Ja. Nach § 35a Abs. 2 KCanG kann das Gericht das Verfahren in jeder Lage einstellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und Staatsanwaltschaft sowie angeschuldigte Person zustimmen. Die Einstellung erfolgt durch Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel möglich ist. Vor einer Zustimmung sollte man die Lage mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt besprechen.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 35a Absehen von der Verfolgung
  2. BIÖG: Gefahren für Jugendliche
  3. KCanG § 34
  4. StPO § 136
  5. BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
  6. Sucht & Drogen Hotline

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