Was passiert, wenn die Polizei Minderjährige mit Cannabis erwischt?
Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten, die Erlaubnis nach § 3 KCanG gilt erst ab 18 Jahren. Werden Jugendliche beim Konsum erwischt, informieren die Behörden nach Angaben des BIÖG in jedem Fall die Erziehungsberechtigten, unter Umständen wird auch die örtliche Jugendhilfe hinzugezogen. Welche weiteren Folgen eintreten, hängt von Menge, Alter und Umständen ab. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage und nennt Stellen, an die sich Eltern und Jugendliche wenden können.
Die Rechtslage: keine Erlaubnis unter 18
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer jünger ist, kann sich auf diese Regel nicht berufen. Dasselbe gilt für den Eigenanbau nach § 9, denn auch dort beginnt die Erlaubnis mit 18 Jahren. Die Altersgrenze ist damit der erste und wichtigste Punkt, den jede Beteiligte kennen sollte.
Was im Einzelfall eine Rolle spielt
Das KCanG knüpft Straf- und Bußgeldvorschriften beim Besitz an Mengen: Über 25 und bis 30 Gramm außerhalb der Wohnung oder über 50 und bis 60 Gramm insgesamt ist der Besitz eine Ordnungswidrigkeit, darüber hinaus eine Straftat (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Für Straftaten, die auch für Erwachsene strafbar sind, können strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren zur Verantwortung gezogen werden (BIÖG). Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich schuldunfähig (§ 19 StGB) und handeln im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorwerfbar (§ 12 Abs. 1 OWiG). Bei der Straftat eines Jugendlichen kommen nach dem Jugendgerichtsgesetz Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe in Betracht (§ 5 JGG). Wie ein Verfahren verläuft, hängt von Menge, Umständen und weiteren Verstößen ab.
Was Eltern tun können
Eltern sollten zunächst ruhig bleiben und Fragen stellen, bevor sie Vorwürfe machen. Ein Gespräch mit dem Jugendlichen zeigt oft mehr als eine Kontrolle. Wer unsicher ist, ob der Konsum den Alltag des Kindes verändert hat, kann eine Suchtberatungsstelle aufsuchen. Dort arbeiten Fachkräfte, die auch Eltern beraten.
Wenn Eltern selbst Post von Behörden erhalten oder von der Polizei angesprochen werden, sollten sie eine Rechtsberatung oder eine Anwältin aufsuchen. Das gilt besonders, wenn es um Fristen, Bescheide oder Angaben zur Person geht. Vorschnelle Antworten können später schwer zu korrigieren sein.
Was Jugendliche wissen sollten
Wer als Minderjähriger Cannabis bei sich hat, sollte nicht allein damit bleiben. Vertrauenspersonen wie Eltern, ältere Geschwister, Schulsozialarbeit oder eine Beratungsstelle können helfen, den nächsten Schritt zu planen.
Kindeswohl und Jugendamt
Gibt es gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls, schätzt das Jugendamt das Gefährdungsrisiko ein (§ 8a SGB VIII). Das Jugendamt berät Familien, wenn es um das Wohl eines Kindes geht. Eltern können aber auch von sich aus Beratung suchen, ohne auf Vorwürfe zu warten.
Prävention: vorbereitet sein
Eltern entschärfen viele Situationen, wenn sie das Thema vorher besprechen. Dazu gehört, Regeln für Partys, Freunde und Konsum festzulegen. Wer weiß, was zu Hause gilt, trifft im Ernstfall schneller gute Entscheidungen. Die Präventionsseite cannabispraevention.de des BIÖG bietet Material für Eltern und Jugendliche, mit dem sich solche Regeln vorbereiten lassen.
Ruhig bleiben und Unterlagen sichern
Wer als Beschuldigter vernommen wird, muss darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit einen Verteidiger befragen kann (§ 136 StPO). Eltern und Jugendliche sollten sich notieren, was passiert ist, wer beteiligt war und welche Dokumente übergeben wurden. Diese Notizen helfen später in einer Beratung oder bei einer Anwältin, den Ablauf zu rekonstruieren.
Schule und Ausbildung
Ein Vorfall kann auch die Schule oder den Ausbildungsbetrieb betreffen. Ob und wann eine Information dorthin gelangt, hängt von den Umständen ab. Eltern können bei der Schulsozialarbeit nachfragen, welche Unterstützung es gibt.
Dokumente sicher aufbewahren
Wer Post von Behörden erhält, sollte Umschläge und Schreiben vollständig aufbewahren, auch wenn der Inhalt schwer verständlich wirkt. Fristen laufen oft ab dem Zugang, und versäumte Fristen lassen sich später schwer nachholen. Eine Anwältin oder eine Beratungsstelle kann prüfen, welche Schritte jetzt nötig sind.
Wenn ein Verfahren Angaben zur Person verlangt, können Ausweis oder Schulbescheinigung eine Rolle spielen. Wer nicht sicher ist, welche Angaben gefordert sind, muss nicht sofort antworten und kann sich zunächst beraten lassen.
Begleitung für Jugendliche
Für Jugendliche ist der Kontakt zu einer Vertrauensperson besonders wichtig. Eltern, ältere Geschwister oder eine Lehrkraft können begleiten, wenn ein Termin ansteht. Eine Begleitung nimmt die Unsicherheit und hilft, Fragen in Ruhe zu stellen.
Den Wortlaut des § 3 findest du auf gesetze-im-internet.de. Weitere Fragen beantworten Ab welchem Alter darf man Cannabis besitzen? und Können Eltern bestraft werden, wenn ihr Kind kifft?. Einen Überblick bietet der Bereich Jugendschutz.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn die Polizei einen Minderjährigen mit Cannabis erwischt?
Der Besitz ist für Minderjährige verboten, weil die Erlaubnis nach § 3 KCanG erst ab 18 Jahren gilt. Nach Angaben des BIÖG informieren die Behörden die Erziehungsberechtigten, wenn Jugendliche beim Konsum erwischt werden. Welche weiteren Maßnahmen folgen, hängt vom Einzelfall ab. Eltern und Jugendliche sollten früh eine Beratungsstelle oder eine Rechtsberatung hinzuziehen, besonders wenn Bescheide oder Vorladungen eintreffen.
Wer hilft bei Fragen zu einer Kontrolle?
Eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht prüft den konkreten Fall und zeigt, welche Rechte gelten. Suchtberatungsstellen helfen bei Fragen zum Konsum und zu Gesprächen in der Familie. Für Fragen zum Kindeswohl kann das Jugendamt beraten.
Quellen
- KCanG § 3 Besitz
- KCanG § 9 Eigenanbau
- BIÖG: Informationen für Eltern
- BIÖG cannabispraevention.de: Gesetzeslage für Jugendliche
- Jugendgerichtsgesetz, § 5 (gesetze-im-internet.de)
- Strafgesetzbuch, § 19 (gesetze-im-internet.de)
- Ordnungswidrigkeitengesetz, § 12 (gesetze-im-internet.de)
- Strafprozessordnung, § 136 (gesetze-im-internet.de)
- SGB VIII, § 8a (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 34 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)