Was droht beim Konsum in Gegenwart von Minderjährigen?
Wer in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen Cannabis konsumiert, verstößt gegen das Konsumverbot in § 5 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG und wird mit einem Bußgeld geahndet. Das Verbot gilt zu Hause, im Garten und unterwegs gleichermaßen, sobald ein Kind oder ein Jugendlicher unmittelbar dabei ist.
Was § 5 Abs. 1 KCanG verbietet
Das Gesetz verbietet den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entscheidend ist die Anwesenheit einer jungen Person. Auch in der eigenen Wohnung gilt das Verbot, sobald ein Kind oder ein Jugendlicher unmittelbar dabei ist.
Wie nah die Person dabei sein muss, damit von unmittelbarer Gegenwart gesprochen werden kann, definiert das Gesetz nicht. Das beurteilen im Einzelfall die Behörden und am Ende die Gerichte. Wer sicher gehen will, sorgt dafür, dass beim Konsum kein Kind und kein Jugendlicher in Sicht- oder Hörweite ist.
Balkon, Garten und Auto
Ein Balkon oder Garten ist keine Ausnahme. Auch dort gilt § 5 Abs. 1, sobald ein Kind oder ein Jugendlicher unmittelbar dabei ist. Im Auto gilt dasselbe. Wer Kinder mitnimmt, sollte nicht davon ausgehen, dass ein geschlossener Wagen das Verbot aufhebt.
Welche Folgen ein Verstoß hat
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Cannabis konsumiert. Es genügt also, dass man die Anwesenheit eines Minderjährigen bei gebotener Sorgfalt hätte bemerken müssen. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Verfehlung, die das Gesetz mit einer Geldbuße bedroht. Für die Nummern 1 bis 6 des § 36 Abs. 1 gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Der Konsum in Gegenwart Minderjähriger gehört dazu. Eine Straftat ist dieser Verstoß nicht.
Die konkrete Summe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, prüft zuerst die Frist: Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Bei Fragen zur Begründung oder zu möglichen Einwänden hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt weiter.
Warum der Schutz junger Menschen so wichtig ist
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und THC die Reifeprozesse im Gehirn stört. Die Konzentration kann leiden, was zu Problemen in Schule und Ausbildung führen kann. Deshalb ist das Konsumverbot in Gegenwart junger Menschen mehr als eine Formalie.
Was du im Alltag konkret tun kannst
Wer ausschließen will, dass ein Kind oder ein Jugendlicher unmittelbar dabei ist, kann sich an einfache Gewohnheiten halten:
- Konsum nur dann, wenn sicher keine Minderjährigen in der Wohnung, im Haus oder im Garten sind.
- Bei Besuch vorher fragen, ob Kinder oder Jugendliche kommen, und den Konsum gegebenenfalls verschieben.
- Cannabis so aufbewahren, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben (§ 10 KCanG). Hinweise dazu gibt der Beitrag Wie muss ich Cannabis vor Kindern sichern?
- Bei Unsicherheit verzichten. Eine Entscheidung im Voraus ist leichter umzusetzen als eine Erklärung im Nachhinein.
Einen Überblick über den Jugendschutz im KCanG bietet der Beitrag Was das KCanG zum Jugendschutz regelt.
Typische Missverständnisse
Ein verbreiteter Irrtum lautet, die eigene Wohnung sei ein Raum ohne Regeln. Das Konsumverbot in § 5 Abs. 1 knüpft an die Anwesenheit junger Menschen an und gilt auch zu Hause. Ein zweiter Irrtum betrifft Besuch: Wer Gäste hat, die ihre Kinder mitbringen, trägt selbst dafür Verantwortung, dass nicht in deren unmittelbarer Gegenwart konsumiert wird. Er sagt vorher Bescheid oder verschiebt den Konsum.
Was bei einer Kontrolle zählt
Nicht jede Situation mit Minderjährigen führt automatisch zu einem Bußgeld. Entscheidend ist, ob der Konsum unmittelbar in ihrer Gegenwart stattfand. Wer nach einem Vorfall ein Schreiben erhält, liest es vollständig und notiert die Frist. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern. Im Bußgeldverfahren gilt das sinngemäß. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann den Sachverhalt einordnen.
Wenn ein Jugendlicher im Umfeld konsumiert
Wer bemerkt, dass ein Jugendlicher im Umfeld regelmäßig Cannabis konsumiert, muss nicht allein damit umgehen. Ein ruhiges Gespräch ohne Vorwürfe öffnet oft mehr Türen als ein Verbot. Eltern können sich beraten lassen, wie sie das Thema ansprechen.
Wo du Hilfe bekommst
Wer sich um den eigenen Konsum sorgt, kann die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 anrufen. Eltern, die sich um ihr Kind sorgen, erreichen das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550. Mehr zum Schutz junger Menschen steht im Bereich Jugendschutz.
Häufige Fragen
Ist Cannabiskonsum erlaubt, wenn Kinder im Raum sind?
Nein. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist Cannabiskonsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das gilt auch in der eigenen Wohnung. Verstöße sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG Ordnungswidrigkeiten.
Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen das Konsumverbot?
Für diesen Verstoß gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des KCanG (§ 36 Abs. 2). Die konkrete Summe bestimmt die zuständige Behörde im Einzelfall. Gegen einen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).
Ist der Verstoß auch ohne Absicht eine Ordnungswidrigkeit?
Ja. Nach § 36 Abs. 1 KCanG handelt auch ordnungswidrig, wer fahrlässig gegen das Konsumverbot verstößt.