Was passiert beim Kiffen in Verbotszonen?
Cannabis darf nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht überall konsumiert werden. Verboten ist der öffentliche Konsum an bestimmten Orten, etwa in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in Fußgängerzonen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Eine Straftat ist er nicht.
Welche Orte das Gesetz nennt
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis in diesen Bereichen verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum insgesamt verboten (§ 5 Abs. 3 KCanG). Die Zeitregel für Fußgängerzonen gilt nur zwischen 7 und 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit regelt das Gesetz diesen Ort nicht gesondert.
Was Sichtweite bedeutet
Bei Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen verbietet das Gesetz den Konsum auch in Sichtweite. Die Sichtweite ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung nicht mehr gegeben. Maßgeblich ist also der Eingangsbereich, nicht die Grundstücksgrenze. Ob ein konkreter Standort noch innerhalb der Sichtweite liegt, entscheiden im Einzelfall die Behörden und am Ende die Gerichte. Wer nahe an einer Schule oder einem Spielplatz steht, sollte davon ausgehen, dass die Regel greift. Für Fußgängerzonen enthält das Gesetz keine Sichtweite-Regel.
Welche Folgen ein Verstoß hat
Ein Verstoß gegen das Konsumverbot in § 5 Abs. 2 Satz 1 KCanG ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine Ordnungswidrigkeit, auch bei Fahrlässigkeit. Für diese Nummer gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Die Höhe setzt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).
Der Verstoß bleibt in der Regel ein Bußgeldverfahren. Treten andere Vorschriften hinzu, etwa die Weitergabe an Minderjährige, kann daneben eine Straftat vorliegen. Welche Strafe dort in Frage kommt, zeigt der Beitrag Ab wann gilt die Weitergabe an Kinder als besonders schwerer Fall?.
Warum Verbotszonen dem Schutz dienen
Schulen, Spielplätze und Jugendeinrichtungen sind Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen. Das Verbot soll sie vor Cannabiskonsum in ihrer unmittelbaren Umgebung schützen. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und dass Cannabis die Konzentration stören kann. Im Schulalltag kann das Folgen für Lernen und Abschlüsse haben, wie der Beitrag Wie wirkt Cannabis auf Gedächtnis und Schulabschluss? beschreibt.
Was Verbotszonen im Alltag bedeuten
Viele Erwachsene empfinden die Verbotszonen als unübersichtlich, weil sich die Regeln je nach Ort unterscheiden. Auf einem Kinderspielplatz gilt das Verbot unabhängig von der Uhrzeit. In einer Fußgängerzone gilt es nur zwischen 7 und 20 Uhr. Wer diesen Unterschied kennt, kann besser einschätzen, wann Vorsicht nötig ist. Wer bei einem konkreten Standort unsicher ist, kann bei der Gemeinde oder der zuständigen Ordnungsbehörde nachfragen. Die Auskunft bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Praktische Schritte für den Alltag
- Vor dem Konsum prüfen, ob sich ein Spielplatz, eine Schule, eine Jugendeinrichtung oder eine Sportstätte in der Nähe befindet, und den Abstand von 100 Metern zum Eingangsbereich im Blick behalten.
- In Fußgängerzonen die Uhrzeit berücksichtigen.
- Im Zweifel den Konsum an einen privaten Ort verlegen, zum Beispiel in die eigene Wohnung, sofern dort keine Minderjährigen unmittelbar anwesend sind (§ 5 Abs. 1 KCanG).
- Bei einem Bescheid die Frist genau prüfen und nicht untätig bleiben.
Wie privater Konsum im Einzelnen gilt, erklärt der Beitrag Wo ist privater Konsum überall erlaubt?.
Wer bei Fragen weiterhilft
Ob ein bestimmter Ort in die Sichtweite einer Schule fällt oder ob ein Bußgeldbescheid rechtmäßig ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Die zuständige Behörde kann Auskunft geben, und eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann den Einzelfall prüfen. Für persönliche Fragen zum eigenen Konsum bietet die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 Hilfe an. Eine Übersicht zu den Gesetzen steht unter Recht und Gesetz.
Häufige Fragen
Ist Kiffen auf einem öffentlichen Spielplatz verboten?
Ja. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.
Gilt das Konsumverbot in Fußgängerzonen rund um die Uhr?
Nein. Das Gesetz verbietet den Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KCanG). Außerhalb dieser Zeit regelt das KCanG diesen Ort nicht gesondert. Eine Sichtweite-Regel gibt es für Fußgängerzonen nicht.
Ist ein Verstoß gegen die Verbotszonen eine Straftat?
Nein. Es ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, die mit einer Geldbuße geahndet wird.