Was dürfen Lehrkräfte bei Cannabis rechtlich tun?
Lehrkräfte dürfen Cannabis weder an Schülerinnen und Schüler weitergeben noch in der Schule konsumieren. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) setzt dafür den bundesweiten Rahmen. Wie eine Schule vorgeht, wenn ein Verdacht entsteht, regeln das Schulgesetz des Landes, die Schulordnung und die Vorgaben der Schulleitung. Dieser Artikel ordnet beide Ebenen ein und zeigt, wo du die Regeln deines Bundeslands findest.
Was das KCanG an Schulen verbietet
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG ist der öffentliche Konsum in Schulen verboten, und zwar auch in deren Sichtweite. Nach dem Gesetz ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich keine Sichtweite mehr gegeben. Bis zu dieser Entfernung kann Sichtweite bestehen. Ob sie im Einzelfall vorliegt, hängt vom Ort ab.
Auch auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten ist der Konsum nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten. Für Lehrkräfte ist das relevant, wenn Klassen einen Ausflug in eine Jugendeinrichtung oder auf einen Sportplatz machen. Was dort gilt, erklärt der Artikel Gilt das Konsumverbot auch an Jugendzentren?.
Zusätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 KCanG ein Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Es betrifft damit nicht nur Schulen. Wer im Beisein von Schülerinnen und Schülern konsumiert, verstößt gegen dieses Verbot, unabhängig vom Ort. Den Hintergrund erklärt Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen?.
Die strafrechtliche Grenze bei der Weitergabe
Das größte rechtliche Risiko liegt in der Weitergabe. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Cannabis ab- oder weitergibt. Dasselbe gilt für das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch (Nr. 8) und das Verabreichen (Nr. 9). Diese Grundtatbestände gelten unabhängig vom Alter der Beteiligten.
Als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nennt § 34 Abs. 3 KCanG, dass eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht. Dafür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Lehrkräfte sind in aller Regel älter als 21 Jahre, deshalb ist diese Regel für sie besonders wichtig.
Ob im Einzelfall ein besonders schwerer Fall vorliegt, entscheiden die Gerichte. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die Lage einordnen, wenn ein Verdacht im Raum steht. Wer selbst betroffen ist, holt sich besser früh Rat, bevor er etwas unternimmt.
Was bei einem Verdacht im Schulalltag passiert
Den Ablauf bei einem Verdacht regeln das Schulgesetz des Landes, die Schulordnung und die internen Vorgaben der Schule. Sie legen fest, wer informiert wird und welche Schritte vorgesehen sind. Lehrkräfte sollten diese Vorgaben kennen, bevor ein Fall eintritt, und sie am besten gemeinsam im Kollegium besprechen.
Ein praktischer Weg sieht so aus. Die Lehrkraft hält konkrete Beobachtungen mit Datum und Uhrzeit fest, etwa Verhalten, Aussagen oder Auffälligkeiten im Unterricht. Mutmaßungen über die Ursache gehören nicht ins Protokoll. Die Notiz geht an die Schulleitung, die über die weiteren Schritte entscheidet.
Wie Eltern informiert werden, legt die Schule im Rahmen ihres Konzepts fest. Wann das Jugendamt einbezogen wird, erklärt der Artikel Wann wird das Jugendamt informiert?. Bei Fragen zu Polizeieinsätzen hilft der Beitrag Wann sollten Schulen die Polizei einschalten?.
Ein Präventionskonzept als Grundlage
Ein Präventionskonzept hilft, bevor etwas passiert. Darin halten Schulen fest, welche Regeln für Cannabis gelten, wer Ansprechpartner ist und welche Angebote Schülerinnen und Schüler erreichen. Die Bausteine beschreibt der Artikel Welches Präventionskonzept passt zu einer Schule?.
Regeln sollten erklärt sein. Deshalb lohnt es sich, Regeln gemeinsam mit der Klasse zu besprechen und die Folgen offen zu benennen.
Was Schülerinnen und Schüler über Gesundheit wissen sollten
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Konsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis schlechter arbeitet.
Drugcom beschreibt außerdem, dass der frühe Einstieg in den Konsum nachhaltige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Mehr dazu erklärt der Artikel Welche Folgen hat ein früher Einstieg in den Konsum?.
Wo du die Regeln deines Bundeslands findest
Schulrecht ist Ländersache. Erlasse, Leitfäden und Handreichungen stehen deshalb auf den Seiten der jeweiligen Schulministerien. Am Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt der Artikel Was regelt der NRW-Erlass zu Cannabis an Schulen?, worauf es bei einem solchen Erlass ankommt.
Für die Praxis bietet das BIÖG auf cannabispraevention.de eine eigene Seite für Lehrkräfte. Dort findest du Informationen zum Umgang mit dem Thema und Angebote für den Unterricht. Wie eine Schule eine einheitliche Regel entwickelt, zeigt der Beitrag Wie entwickelt eine Schule eine einheitliche Regel?.
Typische Situationen im Schulalltag
Nicht jeder Fall ist ein klarer Vorfall. Oft geht es um Gerüche auf dem Schulhof, um Schüler, die auffällig müde wirken, oder um Gerüchte aus der Klasse. Gerade dann hilft es, zwischen Beobachtung und Vermutung zu unterscheiden. Eine Beobachtung ist konkret, etwa dass ein Schüler im Unterricht mehrfach eingeschlafen ist. Eine Vermutung wäre, dass er Cannabis konsumiert hat.
Fälle unterscheiden sich außerdem nach dem Alter der Beteiligten. Das KCanG setzt bei der Weitergabe an Minderjährige an, und die Frage, wer Cannabis an wen abgibt, prägt die weitere Bewertung. Die Schulleitung klärt diese Punkte gemeinsam mit den zuständigen Stellen.
Der Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die Hilfe brauchen, gehört ebenfalls zum Rechtsrahmen. Für Minderjährige bleiben Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten, wie das BIÖG festhält. Bei Jugendlichen, die konsumieren, sind Gespräch und Unterstützung durch Beratungslehrkraft oder Schulsozialarbeit ein naheliegender erster Schritt. Die weiteren Schritte regelt das Landesrecht. Wer dagegen Cannabis an Jüngere weitergibt, verletzt das Gesetz und muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Diese Unterscheidung hilft, im Gespräch sachlich zu bleiben und den Schutz des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Die Beratungslehrkraft kennt die Angebote vor Ort und kann an passende Stellen weiterleiten.
Was du als Lehrkraft konkret tun kannst
- Die Vorgaben deines Bundeslands und die Schulordnung lesen, bevor ein Fall eintritt.
- Die Schulleitung über Beobachtungen informieren und sachlich dokumentieren.
- Die Beratungslehrkraft oder die Schulsozialarbeit einbeziehen.
- Eine Suchtberatung als Anlaufstelle für Schülerinnen und Schüler benennen.
Bei Einzelfällen mit Folgen für das Dienstverhältnis oder für ein Strafverfahren hilft eine Rechtsberatung. Welche Folgen für Lehrkräfte selbst möglich sind, zeigt der Beitrag Welche dienstrechtlichen Folgen hat Cannabiskonsum für Lehrkräfte?. Wie du das Gespräch mit einem Schüler beginnst, erklärt Wie spricht man als Lehrkraft einen Schüler mit Cannabis an?. Eine Übersicht zum Thema findest du im Bereich Prävention und Jugendschutz und bei den Angeboten zum Jugendschutz.
Häufige Fragen
Dürfen Lehrkräfte in der Schule Cannabis konsumieren?
Nein. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum in Schulen verboten, und in deren Sichtweite. Bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich ist keine Sichtweite mehr gegeben. Lehrkräfte unterliegen damit denselben Regeln wie alle anderen. Welche dienstrechtlichen Folgen möglich sind, hängt vom Status der Lehrkraft und vom Landesrecht ab.
Darf eine Lehrkraft einem Schüler Cannabis weitergeben?
Nein. Das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gibt eine Person über 21 Jahre einem Kind oder Jugendlichen Cannabis, liegt ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vor, mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.
Wohin wendet sich eine Lehrkraft bei einem Verdacht?
Zuerst an die Schulleitung, die den weiteren Ablauf nach Schulgesetz und Schulordnung des Landes steuert. Beobachtungen sollten mit Datum und Uhrzeit festgehalten werden. Für Schülerinnen und Schüler sind die Beratungslehrkraft und Suchtberatungsstellen gute Anlaufstellen.