Prävention und Jugendschutz · Fachkräfte und Schulen

Was dürfen Lehrkräfte bei Cannabis rechtlich tun?

Häufige Fragen

Dürfen Lehrkräfte in der Schule Cannabis konsumieren?

Nein. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum in Schulen verboten, und in deren Sichtweite. Bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich ist keine Sichtweite mehr gegeben. Lehrkräfte unterliegen damit denselben Regeln wie alle anderen. Welche dienstrechtlichen Folgen möglich sind, hängt vom Status der Lehrkraft und vom Landesrecht ab.

Darf eine Lehrkraft einem Schüler Cannabis weitergeben?

Nein. Das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gibt eine Person über 21 Jahre einem Kind oder Jugendlichen Cannabis, liegt ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vor, mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.

Wohin wendet sich eine Lehrkraft bei einem Verdacht?

Zuerst an die Schulleitung, die den weiteren Ablauf nach Schulgesetz und Schulordnung des Landes steuert. Beobachtungen sollten mit Datum und Uhrzeit festgehalten werden. Für Schülerinnen und Schüler sind die Beratungslehrkraft und Suchtberatungsstellen gute Anlaufstellen.

Quellen

  1. KCanG § 5 Konsumverbote
  2. KCanG § 34 Strafvorschriften
  3. BIÖG: Cannabisprävention für Lehrkräfte
  4. BIÖG: Gesundheitliche Aspekte für Jugendliche
  5. BIÖG: Gesetzeslage für Fach- und Lehrkräfte
  6. drugcom: Drogenlexikon Cannabis

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