Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt?
Wer Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt, verstößt gegen § 34 KCanG und macht sich strafbar. Das Gesetz kennt dafür einen Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Besonders schwer wiegt der Fall, wenn eine Person über 21 Jahre einem Minderjährigen Cannabis weitergibt. Dann nennt das Gesetz einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Der Grundtatbestand: Abgeben und Weitergeben
Strafbar ist nach § 34 Abs. 1 das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis. Die Vorschrift verweist dafür auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Dort ist kein Mindestalter für die empfangende Person genannt. Die Strafnorm erfasst also jede Weitergabe, unabhängig davon, wer das Cannabis bekommt.
Das Regelbeispiel: Person über 21 und Kind oder Jugendlicher
Ein Regelbeispiel beschreibt einen typischen Fall, der als besonders schwer gilt. Hier geht es um die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person, die älter als 21 Jahre ist. Das Regelbeispiel in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG erfasst neben dem Abgeben und Weitergeben auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und das Verabreichen. Wer als Person über 21 Jahre so handelt, muss mit dem höheren Strafrahmen rechnen. Handelt sie dabei gewerbsmäßig, beträgt die Freiheitsstrafe nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG mindestens zwei Jahre. Ob im Einzelfall tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, prüft am Ende ein Gericht.
| Fall | Strafrahmen | Grundlage |
|---|---|---|
| Weitergabe von Cannabis allgemein | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe | § 34 Abs. 1 KCanG |
| Weitergabe an Kind oder Jugendlichen durch Person über 21 Jahre | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren | § 34 Abs. 3 KCanG |
Freundeskreis, Geschwister und Partys
Viele Fälle entstehen im Freundeskreis, auf Partys oder beim Teilen einer Tüte. Ein Gefallen unter Freunden kann rechtlich trotzdem eine Weitergabe im Sinne des Gesetzes sein, wenn Cannabis den Besitzer wechselt. Auch zwischen Geschwistern gilt die Regel. Ebenso verbietet das Gesetz, Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 KCanG); wer also einer jüngeren Person einen Joint zum Mitrauchen reicht, bewegt sich ebenfalls im Bereich der Strafvorschrift (§ 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG). Wer sich unsicher ist, ob eine Situation darunter fällt, sollte die Finger davon lassen und vorher Rat holen.
Was Eltern und Begleitpersonen beachten sollten
Eltern, Trainerinnen, Trainer und Lehrkräfte tragen oft Verantwortung für Gruppen. Sie sollten wissen, dass auch Eltern Cannabis nicht an die eigenen Kinder weitergeben dürfen. Eine familiäre Beziehung nennt das Gesetz nicht als Ausnahme. Wer befürchtet, dass Jugendliche Cannabis von einer erwachsenen Person bekommen, sollte das ernst nehmen. Bei akuten Sorgen um das Wohl eines Kindes berät das Jugendamt Familien.
Aufbewahrung und Information
Nach § 10 KCanG sind Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen. Wer das nicht oder nicht richtig tut, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Informationen für Jugendliche, Eltern und Fachkräfte bietet cannabispraevention.de.
Wo du Hilfe findest
Wenn du beobachtest, dass ein Erwachsener einem Jugendlichen Cannabis gibt, oder wenn du selbst in eine solche Situation geraten bist, ist eine Rechtsberatung der richtige Weg. Jeder Fall braucht eine genaue Prüfung. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für erste Fragen helfen Suchtberatungsstellen vor Ort, die auch Angehörige beraten. Den Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de.
Typische Konstellationen
Die Fälle unterscheiden sich stark. In einem Fall gibt ein Erwachsener einem Bekannten unter 18 eine Probe, im anderen teilt eine Jugendliche ihre Tüte mit einer jüngeren Schulfreundin. Beide Fälle berühren die Weitergabe, unterscheiden sich aber in Alter, Abstand und Umständen. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, entscheidet am Ende das Gericht anhand aller Umstände.
Fahrlässige Weitergabe
Strafbar kann auch sein, wer fahrlässig handelt. Nach § 34 Abs. 5 KCanG droht bei fahrlässiger Weitergabe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer einem Jugendlichen einen Gefallen tun will, indem er Cannabis mitbringt, bewegt sich damit in einem Bereich, den das Gesetz eng umrissen hat.
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Weitere Fragen beantworten Was regelt das KCanG zum Jugendschutz? und Können Eltern bestraft werden, wenn ihr Kind kifft?. Eine Übersicht zum Thema bietet auch der Bereich Jugendschutz.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, einem Jugendlichen einmal Cannabis zu geben?
Ja. Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar, und ein einmaliger Vorgang macht sie nicht zulässig. Ob die Tat als besonders schwerer Fall zu bewerten ist, prüft das Gericht im Einzelfall. Bei Unsicherheit hilft eine Rechtsberatung.
Wie hoch ist die Strafe bei einer Weitergabe an Minderjährige?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für den besonders schweren Fall, etwa durch eine Person über 21 Jahre, nennt § 34 Abs. 3 einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die konkrete Strafe bestimmt ein Gericht.