Prävention und Jugendschutz · Fachkräfte und Schulen

Was tun Ausbildungsbetriebe bei Cannabiskonsum?

Häufige Fragen

Darf ein Azubi unter 18 Jahren Cannabis besitzen?

Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von Cannabis erst für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und dann bis zu 25 Gramm. Ein Azubi unter 18 Jahren fällt deshalb nicht unter diese Erlaubnis. Wer Cannabis an Minderjährige weitergibt, macht sich nach § 34 KCanG strafbar.

Wo bekommt ein Betrieb Unterstützung, wenn er unsicher ist?

Eine erste Anlaufstelle ist die Suchtberatung vor Ort. Die Sucht und Drogen Hotline unter 01806 313031 kann ebenfalls weiterhelfen, und auf drugcom.de gibt es sachliche Informationen. Für arbeitsrechtliche Fragen sind die Personalabteilung, der Betriebsrat oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt zuständig.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz (KCanG) § 3
  2. Konsumcannabisgesetz (KCanG) § 34
  3. Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24a
  4. Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 25
  5. cannabispraevention.de: Gefahren für Jugendliche
  6. cannabispraevention.de: Kurzfristige Risiken
  7. Sucht & Drogen Hotline (BIÖG)
  8. feel-ok.ch: Mischkonsum

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