Wann sollten Schulen die Polizei einschalten?
Wenn in der Schule Cannabis gefunden wird oder ein Verdacht entsteht, stellt sich für Lehrkräfte schnell die Frage, ob die Polizei eingeschaltet werden muss. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Bei einer akuten gesundheitlichen Notlage hat der Notruf Vorrang; bei Verdacht auf Weitergabe oder Handel mit Cannabis an Minderjährige sollte die Schule Hilfe von außen einholen. Welche Meldepflichten das jeweilige Schulgesetz vorsieht, erfragst du bei Schulleitung oder Schulaufsicht. Entscheidend sind die Umstände des Falls, das Alter der beteiligten Personen und die Frage, ob andere Personen gefährdet sind. Die Schule sollte diese Entscheidung nicht allein im Moment treffen. Sie stimmt sich mit der Schulleitung ab und informiert die Eltern.
Was rechtlich für Jugendliche gilt
Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Mit dem Konsumcannabisgesetz fällt der Strafverfolgungszwang für Jugendliche weg. Die Fachseite cannabispraevention.de beschreibt außerdem eine Informationspflicht: Werden Jugendliche unter 18 Jahren beim Cannabiskonsum erwischt, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in jedem Fall informiert; unter Umständen wird auch die örtliche Jugendhilfe hinzugezogen.
Daraus folgt für die Schule eine klare Reihenfolge. Erst wird die Situation erfasst, dann werden die Eltern informiert, und dann wird über weitere Schritte entschieden. Ob die Polizei eingebunden wird, ist davon getrennt zu betrachten.
Wann die Weitergabe an Minderjährige relevant wird
Anders liegt es, wenn jemand Cannabis an Minderjährige weitergibt oder verkauft. Das ist strafbar. Die Grundregel des Konsumcannabisgesetzes sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Als besonders schwerer Fall nennt das Gesetz die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre. Dafür ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Wenn ein Verdacht besteht, dass eine erwachsene Person Minderjährigen Cannabis gibt, ist das ein Fall, bei dem die Schule Hilfe von außen einholen sollte. Eine solche Situation sollte nicht im Alleingang bearbeitet werden. Die Schulleitung klärt den nächsten Schritt, und die Polizei ist für Strafverfolgung zuständig.
Entscheidungskriterien für die Schule
Vor der Entscheidung hilft eine kurze Prüfung der Lage. Die folgenden Fragen strukturieren das Gespräch im Team:
- Gibt es Hinweise, dass Minderjährigen Cannabis weitergegeben wurde?
- Sind andere Schülerinnen und Schüler oder Dritte gefährdet?
- Liegt eine akute gesundheitliche Notlage vor?
- Handelt es sich um einen einmaligen Vorfall oder um ein Muster?
- Ist die Person volljährig oder minderjährig?
Bei einer akuten Notlage hat die sofortige Hilfe Vorrang vor allen anderen Schritten. Danach wird geklärt, welche Stellen eingebunden werden. Die Antworten auf diese Fragen sollten dokumentiert werden, damit die Entscheidung später nachvollziehbar ist.
Welche Rolle Eltern und Jugendhilfe spielen
Nach der Fachseite cannabispraevention.de werden Eltern informiert, wenn Jugendliche unter 18 Jahren beim Konsum erwischt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Polizei eingeschaltet wird. Unter Umständen kann außerdem die zuständige örtliche Jugendhilfe hinzugezogen werden. Die Jugendhilfe bietet Unterstützung für Familien und Jugendliche, und sie ist oft der richtige Partner, wenn ein Kind Hilfe braucht.
Für die Schule bedeutet das: Die Entscheidung über die Polizei ersetzt nicht den Kontakt zu den Eltern und zur Jugendhilfe. Beides läuft parallel, und jeder Schritt sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
Wie sich die Schule vorbereitet
Eine feste Absprache im Vorfeld verhindert hektische Entscheidungen. Sinnvoll ist, vorab festzulegen, wer im Ernstfall die Schulleitung informiert, wer die Eltern kontaktiert und wer die Beratung vermittelt. Die Fachseite cannabispraevention.de betont, dass eindeutige Regeln an der Schule unerlässlich sind. Eine solche Regel umfasst auch den Umgang mit der Polizei.
- Feste Zuständigkeit für die Schulleitung und die Dokumentation
- Vorgegebene Schritte für die Information der Eltern
- Kontaktdaten der örtlichen Beratungsstellen und der Jugendhilfe
- Klare Kriterien für die Einbindung der Polizei
Die Schule sollte außerdem prüfen, ob ihre Hausordnung ein Cannabisverbot enthält. Das stärkt die Klarheit für alle Beteiligten, auch wenn die gesetzlichen Konsumverbote unabhängig davon gelten.
Was Eltern tun können
Als Elternteil kannst du fragen, ob die Polizei eingeschaltet wurde, welche Schritte die Schule geplant hat und wer deinen Sohn oder deine Tochter begleitet. Frag die Schule, wie sie dich über den Vorfall informiert. Wenn du eine Einschätzung zu einem möglichen Strafverfahren brauchst, wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Für die eigene Unterstützung stehen das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550 und die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 bereit. Wie die Schule Eltern in solchen Fällen unterstützt, beschreibt Wie unterstützt die Schule Eltern bei Cannabisfällen?. Was für Jugendliche strafrechtlich relevant ist, zeigt Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt?.
Zur Strafmündigkeit und zu den Folgen für Jugendliche informiert Ab welchem Alter ist man für Cannabisdelikte strafmündig?. Wie der Ablauf nach einem Vorfall gestaltet werden kann, erklärt Wie geht eine Schule nach einem Vorfall vor?. Allgemeine Informationen bietet der Themenbereich Prävention und Jugendschutz.
Häufige Fragen
Muss die Schule bei jedem Cannabisfall die Polizei einschalten?
Eine pauschale Pflicht gibt es nicht im Sinne einer Automatik. Die Schule entscheidet im Team und mit der Schulleitung nach dem Einzelfall. Nach cannabispraevention.de werden Eltern informiert, wenn Jugendliche beim Konsum erwischt werden. Bei Verdacht auf Weitergabe oder Handel mit Cannabis an Minderjährige sollte die Schule Hilfe von außen einholen; die Fachseite nennt das „Dealen“ als Situation, in der Eltern umgehend zu informieren sind.
Was passiert, wenn ein Erwachsener einem Minderjährigen Cannabis gibt?
Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige ist strafbar. Die Grundregel sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Gibt eine Person über 21 Jahre einem Kind oder Jugendlichen Cannabis weiter, liegt ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Quellen
- BIÖG Cannabisprävention: Gesetzeslage für Lehrkräfte
- BIÖG Cannabisprävention: Gesetzeslage für Eltern
- Konsumcannabisgesetz: § 34 Strafvorschriften
- BIÖG Cannabisprävention: Umgang mit dem Thema Cannabis
- Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
- Sucht & Drogen Hotline
- cannabispraevention.de: Mit Sorgeberechtigten über Cannabis reden