Welche dienstrechtlichen Folgen hat Cannabiskonsum für Lehrkräfte?
Cannabiskonsum kann für Lehrkräfte dienstliche Folgen haben, besonders wenn er den Schulbetrieb berührt oder gegen Vorgaben verstößt. Welche Folgen möglich sind, richtet sich nach dem Status der Lehrkraft, also danach, ob sie verbeamtet oder angestellt ist, und nach dem Landesrecht. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbietet den Konsum an Schulen, und der Straßenverkehr hat eigene Regeln. Dieser Artikel ordnet die Bereiche ein und zeigt, wo du verlässliche Auskunft bekommst.
Der Status entscheidet mit
Das Dienstrecht ist für verbeamtete Lehrkräfte Landesrecht, für angestellte Lehrkräfte gilt Tarifrecht. Beide Systeme verlangen korrektes Verhalten im Dienst. Ob ein Verhalten als Pflichtverletzung gilt und welche Konsequenz daraus folgt, hängt vom Einzelfall, vom Status und vom Landesrecht ab. Eine allgemeine Liste möglicher Folgen lässt sich deshalb nicht seriös geben.
Eine betroffene Lehrkraft sollte deshalb früh Rat einholen. Die Personalstelle des Landes oder die Gewerkschaft können erste Auskunft geben. Bei einem Verfahren hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungs- oder Disziplinarrecht.
Konsum im Umfeld der Schule
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Sichtweite ist nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben. Das Verbot gilt für alle Personen, also auch für Lehrkräfte. Ein Verstoß ist nach § 36 KCanG eine Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, wie das Dienstrecht den Vorfall bewertet.
Hinzu kommt die Gegenwart von Kindern und Jugendlichen. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Im Klassenraum, bei Klassenfahrten oder bei der Betreuung von Schülern ist das besonders heikel. Den Hintergrund erklärt der Artikel Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen?.
Dienst unter Einfluss im Straßenverkehr
Wer nach dem Konsum zur Schule fährt, bringt sich und andere in Gefahr. Im Straßenverkehr gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer diesen Wert erreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld nach § 24a StVG geahndet wird. Mischkonsum mit Alkohol hat eigene Regeln nach § 24a Abs. 2a StVG.
Für das Fahrverbot gilt nach § 25 Abs. 1 StVG: Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Das kann Lehrkräfte besonders treffen, die für den Weg zur Schule auf das Auto angewiesen sind. Wer Konsum und Fahren trennt, schützt damit auch den eigenen Beruf.
Wenn ein Verdacht im Kollegium entsteht
Ein Verdacht gegen eine Kollegin oder einen Kollegen belastet alle Beteiligten. Die Schulleitung ist der erste Ansprechpartner, weil sie den Dienstweg kennt. Hilfreich sind sachliche Beobachtungen mit Datum und Uhrzeit. Vermutungen über Gründe gehören dagegen nicht in die Notiz.
Ein Gespräch mit der betroffenen Person sollte, wenn möglich, vor einer Entscheidung stattfinden. Die Schule ist keine Ermittlungsbehörde. Klärung bringt der vorgesehene Dienstweg, und bei Zweifeln kann die Schulaufsicht beraten. Bis ein Verfahren etwas anderes ergibt, gilt die Unschuldsvermutung.
Verfahren und Rechte der Lehrkraft
Wer dienstrechtlich in den Blick gerät, sollte seine Rechte kennen. Welche Beteiligungs- und Anhörungsrechte gelten, regelt das jeweilige Landesrecht, bei Angestellten das Tarif- und Arbeitsrecht. Die betroffene Lehrkraft sollte das früh bei Personalrat, Gewerkschaft oder einer Fachanwältin beziehungsweise einem Fachanwalt klären.
Vor einer Unterschrift oder schriftlichen Erklärung empfiehlt sich Rat von Personalrat, Gewerkschaft oder Anwaltschaft.
Präventive Pflichten im Schulalltag
Welche Hinweis- oder Meldepflichten für Lehrkräfte gelten und wie Auffälligkeiten weitergegeben werden, regeln das Schulkonzept und die Vorgaben des Landes. Frag dazu bei der Schulleitung oder Schulaufsicht nach.
Auch Fortbildungen gehören dazu, weil sie Sicherheit geben. Wer weiß, wann eine Beobachtung gemeldet wird und wer zuständig ist, handelt im Ernstfall schneller. Der Beitrag Gibt es Fortbildungen für Lehrkräfte zu Cannabis? gibt Hinweise, wo man ansetzen kann.
Gerüchte helfen niemandem, auch der Schule nicht. Solange nichts geklärt ist, ist Zurückhaltung gegenüber Dritten angebracht. Das schützt die betroffene Person und verhindert, dass aus einer Vermutung ein Vorwurf wird.
Dienstliche Fragen klären sich oft schneller, wenn alle Beteiligten dieselben Unterlagen vor sich haben. Eine Notiz mit Datum, Anlass und den vereinbarten nächsten Schritten schafft Klarheit. Sie hilft der Lehrkraft ebenso wie der Schulleitung, wenn später nachvollzogen werden muss, was besprochen wurde.
Klare Schulregeln schützen alle
Eine schriftliche Schulregel kann festhalten, welche Erwartungen an Lehrkräfte und Schüler gelten. Sie schafft Maßstäbe, bevor ein Fall entsteht, und entlastet damit die Schulleitung. Wie solche Regeln formuliert werden, zeigt der Beitrag Wie formuliert man Schulregeln zu Cannabis?.
Lehrkräfte sind für Schülerinnen und Schüler Vorbilder, ob sie das wollen oder nicht. Wer sachlich über Risiken spricht, nimmt das Thema ernst.
Gesundheitliche Grenzen im Blick behalten
Das BIÖG beschreibt, dass ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig wird. Diese Zahl ist keine Diagnose für einzelne Personen, zeigt aber, dass Konsum ein Abhängigkeitsrisiko hat.
Mehr dazu zeigt der Artikel Woran erkennt man eine Cannabisabhängigkeit?. Wer merkt, dass der eigene Konsum schwieriger wird, sollte nicht bis zur ersten Dienstfolge warten.
Belastung im Beruf ernst nehmen
Auch die Gesundheit im Beruf spielt eine Rolle. Wer merkt, dass Konsum zum Umgang mit Stress oder Belastung dient, sollte früh darüber sprechen, etwa in einer Suchtberatung.
Auch Ärztinnen und Ärzte können weitervermitteln.
Was betroffene Lehrkräfte tun können
- Den Dienstweg einhalten und die Schulleitung informieren, wenn eine Gefahr im Dienst besteht.
- Keine Entscheidung allein treffen, bevor eine Beratung stattgefunden hat.
- Die Personalstelle oder die Gewerkschaft nach den eigenen Pflichten fragen.
- Bei Konsumproblemen eine Suchtberatung aufsuchen, bevor sich Folgen zeigen.
Wie du eine Beratungsstelle findest, zeigt Wie finde ich eine Suchtberatung in meiner Nähe?. Die rechtlichen Grundlagen im Schulalltag fasst Was dürfen Lehrkräfte bei Cannabis rechtlich tun? zusammen. Für konkrete Einzelfälle ist eine Rechtsberatung oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt die verlässliche Adresse.
Häufige Fragen
Kann Cannabiskonsum für Lehrkräfte dienstliche Folgen haben?
Ja, das ist möglich, besonders wenn der Konsum den Schulbetrieb berührt oder gegen Vorgaben verstößt. Welche Folgen eintreten, hängt vom Status der Lehrkraft, also davon, ob sie verbeamtet oder angestellt ist, und vom Landesrecht ab. Im Einzelfall ordnet eine Rechtsberatung die Lage ein.
Was passiert nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss?
Nach § 24a StVG ist ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum festgelegt. Wer ihn erreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld nach § 24a StVG. Bei einer Geldbuße ist nach § 25 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Wer entscheidet über dienstliche Konsequenzen?
Zuständig sind die Dienststelle und die Personalverwaltung des Landes, bei angestellten Lehrkräften gelten zusätzlich die tariflichen Regeln. Gerichte entscheiden im Streitfall. Für eine erste Einordnung helfen die Schulleitung, die Schulaufsicht und eine Rechtsberatung.