Prävention und Jugendschutz · Jugendschutz und Gesetzeslage

Gilt das Konsumverbot auch an Jugendzentren?

Häufige Fragen

Darf ein Jugendlicher auf dem Außengelände eines Jugendzentrums kiffen?

Nein. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite verboten. Ob ein Außengelände dazugehört, kann im Einzelfall das Ordnungsamt klären. Wer dort konsumiert, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Bei Problemen helfen Betreuende oder eine Beratungsstelle.

Wie groß ist die Sichtweite um ein Jugendzentrum?

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben. Innerhalb dieses Bereichs kann das Verbot greifen, auch ohne dass du direkt vor dem Gebäude stehst. Wer den Abstand nicht sicher einschätzen kann, verzichtet im Zweifel auf Konsum.

Quellen

  1. KCanG § 5 Konsumverbote
  2. BIÖG cannabispraevention.de: Gefahren für Jugendliche
  3. BIÖG cannabispraevention.de: Empfehlungen für Eltern
  4. BIÖG cannabispraevention.de: Gesetzeslage für Jugendliche
  5. KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)

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