Gilt das Konsumverbot auch an Jugendzentren?
Ja. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) nennt in § 5 Abs. 2 ausdrücklich Kinder- und Jugendeinrichtungen als Orte, an denen öffentlicher Konsum verboten ist. Das Verbot gilt auch in Sichtweite dieser Einrichtungen. Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Ein Jugendzentrum mit Angeboten für junge Menschen dürfte darunter fallen. Wer in der Einrichtung oder in ihrer Sichtweite öffentlich konsumiert, verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 KCanG und handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Was unter Kinder- und Jugendeinrichtungen fällt
Das Gesetz verwendet den Begriff der Kinder- und Jugendeinrichtungen, ohne jede einzelne Einrichtung aufzuzählen. Ein Jugendzentrum mit offenen Angeboten dürfte als Kinder- und Jugendeinrichtung gelten. Ob ein konkreter Ort darunterfällt, lässt sich nicht allgemein sagen. Im Zweifel hilft eine Nachfrage beim Ordnungsamt, und der Verzicht auf Konsum ist der sichere Weg.
Das Verbot gilt für den öffentlichen Konsum in der Einrichtung und in ihrer Sichtweite. Wer in einem Park gegenüber des Jugendzentrums konsumiert, kann deshalb noch erfasst sein, wenn die Sichtweite reicht.
Die Sichtweite rund um das Jugendzentrum
Die Sichtweite spielt bei Einrichtungen eine besondere Rolle. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung nicht mehr gegeben. Innerhalb von 100 Metern kann Sichtweite vorliegen, auch wenn du nicht direkt vor dem Gebäude stehst.
Im Alltag ist es schwer, den Abstand genau zu schätzen. Wer deutlich mehr als 100 Meter Abstand hält oder in der Umgebung ganz auf Konsum verzichtet, vermeidet das Risiko.
Warum Jugendzentren besonders geschützt werden
Das Gesetz nennt Kinder- und Jugendeinrichtungen als Orte, an denen öffentlicher Konsum verboten ist. Das BIÖG zählt den Verzicht auf Konsum in Sichtweite von Kinder- und Jugendeinrichtungen zu den Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche. Es weist außerdem darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis viel schlechter funktioniert.
Was Jugendliche im Jugendzentrum wissen sollten
Wer selbst im Jugendzentrum ist, kann einige Dinge im Blick behalten, damit er nicht in eine unangenehme Lage gerät:
- In der Einrichtung und in ihrer Sichtweite gilt das Verbot, auch vor dem Eingang.
- Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis ohnehin verboten.
- Wer Hilfe braucht, spricht die Betreuenden an. Sie kennen Beratungsstellen und können weitervermitteln.
Was Betreuende und Eltern tun können
Betreuende in Jugendzentren können mit klaren Regeln viel erreichen. Diese Schritte sind im Alltag umsetzbar:
- Die Regel zum Konsumverbot schriftlich festhalten und im Haus aushängen.
- Neue Besucherinnen und Besucher bei der Anmeldung kurz über die Regeln informieren.
- Bei Verdacht ruhig ansprechen, ohne sofort zu beschuldigen.
Eltern können ihrem Kind erklären, warum das Verbot existiert. Eine Begründung hilft mehr als eine bloße Anordnung. Die BIÖG bietet Eltern Empfehlungen und Hintergründe unter cannabispraevention.de.
Was tun, wenn etwas vorgefallen ist
Wenn Konsum im Jugendzentrum bemerkt wird, ist eine ruhige Reaktion am wichtigsten. Ein Gespräch mit der oder dem Jugendlichen klärt oft mehr als eine Strafandrohung. Wer den Eindruck hat, dass ein Jugendlicher ernsthaft Probleme mit Cannabis hat, sollte eine Suchtberatung einbeziehen.
Für Fragen zur Zuständigkeit im Einzelfall hilft die örtliche Jugendhilfe weiter. Mehr dazu erfährst du im Ratgeber zum Jugendamt und wann es informiert wird.
Verbote in anderen öffentlichen Orten
Das Verbot in Jugendzentren ist Teil einer größeren Regelung. Auch auf Kinderspielplätzen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten gilt Konsumverbot. Mehr dazu liest du im Ratgeber zum Konsumverbot auf Spielplätzen und zum Konsumverbot auf Sportplätzen.
Wer den rechtlichen Rahmen im Überblick sucht, findet ihn im Ratgeber zum KCanG und Jugendschutz. Für Jugendliche ist außerdem der Ratgeber zu den Konsumverboten in Gegenwart von Minderjährigen interessant.
Wenn Jugendliche selbst Hilfe suchen
Jugendliche, die merken, dass ihr Konsum ihnen Probleme macht, sprechen oft zuerst jemanden an, dem sie vertrauen. Betreuende können dann den Kontakt zu einer Beratungsstelle herstellen. Das ist ein wichtiger Schritt, denn Hilfe fällt leichter, wenn sie begleitet wird.
Wer als Betreuende oder Betreuer merkt, dass ein Jugendlicher regelmäßig konsumiert, sollte das Gespräch suchen und Unterstützung anbieten, ohne zu drohen. Ein sachlicher Ton öffnet die Tür für ehrliche Antworten.
Regeln sichtbar machen
Eine Regel, die niemand kennt, wirkt nicht. Deshalb hilft ein Aushang im Eingangsbereich, eine kurze Erklärung zu Beginn jedes Kurses und ein klarer Hinweis im Infoheft. So bleibt die Regel präsent, ohne bei jedem Besuch neu diskutiert zu werden.
Wichtig ist außerdem, dass die Regel für Neue und Bekannte gleich gilt. Dann entsteht kein Eindruck von Willkür.
Anlaufstellen für Betreuende, Eltern und Jugendliche
Wer Unterstützung sucht, wendet sich an die örtliche Suchtberatung. Dort gibt es vertrauliche Gespräche, auch für Angehörige. Für Jugendliche ist die Jugendberatung oft ein guter erster Ansprechpunkt.
Die Themenseite zu Prävention und Jugendschutz bündelt weitere Hinweise. Wer ein Jugendzentrum leitet, kann sich dort über Materialien und Ansprechpersonen informieren. Ein Anruf bei der Beratungsstelle vor Ort ist der einfachste erste Schritt.
Häufige Fragen
Darf ein Jugendlicher auf dem Außengelände eines Jugendzentrums kiffen?
Nein. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite verboten. Ob ein Außengelände dazugehört, kann im Einzelfall das Ordnungsamt klären. Wer dort konsumiert, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Bei Problemen helfen Betreuende oder eine Beratungsstelle.
Wie groß ist die Sichtweite um ein Jugendzentrum?
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben. Innerhalb dieses Bereichs kann das Verbot greifen, auch ohne dass du direkt vor dem Gebäude stehst. Wer den Abstand nicht sicher einschätzen kann, verzichtet im Zweifel auf Konsum.