In welcher Rechtsform müssen Clubs organisiert sein?
Cannabis Social Clubs, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) arbeiten, müssen als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder als eingetragene Genossenschaften organisiert sein. Das regelt § 1 Nr. 13 KCanG. Die Entscheidung zwischen beiden Formen prägt Satzung, Mitbestimmung und Verantwortung im Club. Dieser Artikel erklärt die beiden Formen, zeigt, was das Gesetz vorgibt, und nennt Punkte, die du vor der Wahl klären solltest.
Was das KCanG zur Rechtsform sagt
Das Gesetz nennt zwei Formen: den eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein und die eingetragene Genossenschaft. Andere Rechtsformen wie eine GmbH sieht das KCanG für Anbauvereinigungen nicht vor. Die Erlaubnis nach § 11 KCanG richtet sich damit an Clubs in diesen beiden Formen.
Die Rechtsform ist mehr als ein Formular. Sie bestimmt, wer im Club entscheidet, wie der Vorstand gewählt wird und wie der Club nach außen auftritt. Deshalb lohnt sich der Blick in das Gesetz, bevor du Gründungsunterlagen vorbereitest. Den Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de.
Der eingetragene Verein
Ein eingetragener Verein entsteht durch eine Gründung, eine Satzung und die Eintragung im Vereinsregister. Typische Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundlegende Fragen, der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Vereinsform passt zu einem Club, weil sie auf einen gemeinsamen Zweck der Mitglieder ausgerichtet ist.
Wie der Weg zur Eintragung aussieht, beschreibt der Beitrag Wie wird ein Club ins Vereinsregister eingetragen?. Ein Überblick zur Gründung insgesamt steht im Artikel Wie gründet man einen Cannabis Social Club?.
Die eingetragene Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist eine Gemeinschaft, in der Mitglieder gemeinsam einen Zweck verfolgen. Sie wird ebenfalls eingetragen und hat einen Vorstand sowie eine Versammlung der Mitglieder. Typisch für Genossenschaften ist das Förderprinzip: Im Mittelpunkt steht der Nutzen für die Mitglieder und nicht die Rendite von Kapital.
Für Clubs kann das naheliegend sein, weil die Mitglieder den Anbau und die Abgabe gemeinsam tragen. Gleichzeitig verlangt die Genossenschaft eigene Regeln zur Mitbestimmung, die in der Satzung festzuhalten sind.
Welche Form zu welchem Club passt
| Merkmal | Eingetragener Verein | Eingetragene Genossenschaft |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Vereinsrecht im BGB | Genossenschaftsgesetz |
| Eintragung | Vereinsregister | Genossenschaftsregister |
| Zweck | nicht wirtschaftlich | Förderung der Mitglieder, nach dem KCanG ebenfalls auf den Anbauzweck beschränkt |
| Organe | Vorstand und Mitgliederversammlung | Vorstand und Versammlung der Mitglieder |
Die Tabelle zeigt die Grundunterschiede. Im Detail hängt die Wahl von der Satzung und den Vorstellungen der Gründungsgruppe ab. Wer unsicher ist, holt sich vor der Gründung Beratung, denn beide Wege wirken sich auf Verwaltung und Mitbestimmung aus.
Was das Gesetz in der Satzung verlangt
Unabhängig von der Rechtsform prüft die Behörde die Satzung. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Satzung nicht ausschließlich den gemeinschaftlichen Eigenanbau, die Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information über Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial als Zweck vorsieht. Dasselbe gilt, wenn keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist oder die Satzung nicht festlegt, dass Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Bei Genossenschaften muss die Satzung außerdem vorsehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt wird. Er wird der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Klärt diese Punkte früh, damit spätere Korrekturen an der Satzung entfallen. Wer darf überhaupt Mitglied werden, zeigt der Beitrag Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?
Mitgliedschaft und Satzung
Unabhängig von der Form regelt die Satzung, wie Mitglieder aufgenommen werden, welche Rechte sie haben und wie Entscheidungen fallen. Das KCanG legt außerdem Grundregeln fest. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG).
Für Vereine sieht das Gesetz außerdem eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vor (§ 16 Abs. 5 KCanG). Diese Regel prägt Aufnahme und Austritt. Mehr dazu erklärt der Artikel Gilt eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten?.
Haftung und Verantwortung
Beim eingetragenen Verein haftet grundsätzlich der Verein selbst: Er ist rechtsfähig (§ 21 BGB) und für Schäden verantwortlich, die sein Vorstand in Ausführung seiner Aufgaben einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Bei einer eingetragenen Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG). Ob Mitglieder Nachschüsse leisten müssen, legt die Satzung fest (§ 6 Nr. 3 GenG). Eine verbindliche Auskunft für den Einzelfall gibt eine Rechtsberatung. Der Artikel Haften Mitglieder für ihren Club? beschreibt die Grundlagen.
Was du bei der Wahl beachten solltest
- Die Satzung vorab mit einer Beratung prüfen lassen.
- Entscheidungswege und Mitbestimmung klären, bevor Mitglieder aufgenommen werden.
- Den Aufwand für Buchhaltung, Berichte und Versammlungen realistisch einplanen.
- Die Anforderungen der zuständigen Behörde früh abfragen.
Einen Vergleich der beiden Formen für die Gründung findet man im Beitrag Welche Rechtsform passt, Verein oder Genossenschaft?.
Was sich im Alltag ändert
Die Rechtsform wirkt sich im Alltag bei Terminen, Protokollen und Abstimmungen aus. Eine Mitgliederversammlung muss geplant und dokumentiert werden, und der Vorstand trägt Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben. Auch Unterlagen zur Mitgliedschaft und zur Abgabe müssen nachvollziehbar sein. Das schafft Klarheit für Mitglieder und Behörde.
Wer im Vorstand Verantwortung übernimmt, sollte die Pflichten im Blick haben. Der Artikel Haftet der Vorstand persönlich für Verstöße? gibt einen ersten Überblick. Für Einzelfälle hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht.
Wo du weiterlesen kannst
Der CSC-Dachverband beschreibt auf seiner Website, wie Clubs sich organisieren und welche Fragen vor der Gründung stehen. Die Mustersatzung des Verbands ist ein Ausgangspunkt, ersetzt aber keine individuelle Prüfung. Wenn du die Begriffe rund um Clubs klären willst, hilft der Artikel Was bedeuten Begriffe wie Anbauvereinigung, Verein und Club?.
Die Entscheidung zwischen Verein und Genossenschaft ist eine Grundsatzfrage. Nimm dir Zeit dafür und hole dir Auskunft, bevor du Unterlagen einreichst.
Häufige Fragen
Müssen Cannabis Social Clubs ein Verein sein?
Das KCanG nennt zwei Formen: den eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein und die eingetragene Genossenschaft. Eine andere Rechtsform sieht das Gesetz für Anbauvereinigungen nicht vor. Die genaue Ausgestaltung regelt die Satzung.
Was ist der Unterschied zwischen Verein und Genossenschaft für einen Club?
Der Verein ist im Vereinsrecht geregelt und auf einen nicht wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet. Die Genossenschaft folgt dem Genossenschaftsgesetz und setzt auf die Förderung ihrer Mitglieder. Welche Form passt, hängt von Satzung und Gründungsvorstellungen ab.
Gilt für Vereine eine Mindestmitgliedschaft?
Ja. Nach § 16 Abs. 5 KCanG ist für Vereine eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen. Mitglieder müssen außerdem mindestens 18 Jahre alt sein.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 16 Mitglieder und Mitgliedschaft
- CSC-Dachverband: Clubs gründen
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe
- GenG § 2 Haftung für Verbindlichkeiten
- GenG § 6 Mindestinhalt der Satzung