Wie wird ein Club ins Vereinsregister eingetragen?
Ein Cannabis Social Club wird ins Vereinsregister eingetragen, indem sein Vorstand den Verein beim Amtsgericht des Vereinssitzes anmeldet. Eine Anbauvereinigung muss nach § 1 Nr. 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft sein. Die Erlaubnis nach dem KCanG ist ein davon getrenntes Verfahren bei der zuständigen Behörde. Beide Verfahren hängen zusammen, denn der Erlaubnisantrag verlangt das Registergericht und die Registernummer (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 KCanG).
Warum der Club eingetragen sein muss
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Das KCanG sieht nur eingetragene Formen vor. Ein nicht eingetragener Zusammenschluss erfüllt diese Vorgabe nicht. Die Eintragung ist deshalb der erste formale Schritt vor dem Erlaubnisantrag. Genossenschaften werden nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes im Genossenschaftsregister eingetragen. Dieser Artikel behandelt den Verein.
Wer für die Eintragung zuständig ist
Die Eintragung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 55 BGB). Die Erlaubnis nach dem KCanG beantragst du dagegen bei der zuständigen Behörde. Verwechsle beide Stellen nicht, sonst verlierst du Zeit mit falschen Anträgen.
Die Voraussetzungen und Schritte bis zur Eintragung
- Die Gründungsversammlung beschließt die Satzung. Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB).
- Die Satzung muss Zweck, Namen und Sitz enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB). Sie soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und den Tag der Errichtung enthalten (§ 59 Abs. 3 BGB).
- Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand (§ 27 Abs. 1 BGB). Der Verein muss einen Vorstand haben (§ 26 BGB).
- Der Vorstand meldet den Verein zur Eintragung an. Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (§ 59 Abs. 1 und 2 BGB).
- Die Anmeldung geben Vorstandsmitglieder mittels öffentlich beglaubigter Erklärung ab (§ 77 Abs. 1 BGB). Die Beglaubigung nimmt ein Notar vor, auch per Videokommunikation (§ 77 Abs. 2 BGB).
Genügt die Anmeldung den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht, weist das Amtsgericht sie unter Angabe der Gründe zurück (§ 60 BGB). Bei der Eintragung werden Name, Sitz, Tag der Errichtung der Satzung sowie die Vorstandsmitglieder und ihre Vertretungsmacht angegeben (§ 64 BGB).
Unterlagen gut vorbereiten
Sammle die beschlossene Satzung mit den Unterschriften, das Protokoll der Gründungsversammlung mit der Wahl des Vorstands und die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern. Ein gutes Protokoll nennt Ort, Datum, Anwesende, die beschlossene Satzung und die Wahl des Vorstands. Kopien helfen, falls etwas verloren geht. Für die Anmeldung erfragst du Vordrucke und die Gebühren beim Registergericht oder bei einem Notar.
Das Verhältnis zwischen Register und Erlaubnis
Die Satzung, die du beim Register einreichst, muss die Anforderungen des KCanG erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG). Fehlen sie, ist die Erlaubnis später zu versagen. Dieselbe Fassung sollte dem Erlaubnisantrag zugrunde liegen, denn unterschiedliche Fassungen führen zu Rückfragen. Registerdaten und Angaben zum Vorstand müssen mit dem Antrag übereinstimmen (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KCanG). Änderungen nach der Antragstellung teilt der Verein der Behörde unverzüglich mit (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Was nach der Eintragung wichtig ist
Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB), die der Vorstand anmeldet. Hinzu kommen die Pflege der Mitgliederliste und die Dokumentation von Versammlungen. Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gehört in den laufenden Betrieb (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Typische Stolpersteine
- Die Satzung wurde nicht ordnungsgemäß beschlossen, oder das Protokoll fehlt.
- Die Satzung hat weniger als sieben Unterzeichner oder enthält keinen Tag der Errichtung.
- Der Vorstand ist nicht eindeutig benannt, oder seine Vertretungsbefugnis ist unklar.
- Die Angaben im Register weichen vom Erlaubnisantrag ab.
Anlaufstellen für die Eintragung
Das zuständige Registergericht beantwortet Fragen zur Anmeldung. Ein Notar übernimmt die Beglaubigung. Für rechtliche Einzelfragen zum Vereinsrecht eignet sich eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht. Informationen zur Gründung eines Clubs bietet der CSC-Dachverband unter csc-dachverband.de.
Wer den Weg vom ersten Gedanken bis zur Erlaubnis im Blick behalten will, liest den Ratgeber zur Anleitung zur Gründung. Zur Wahl der Rechtsform gibt der Ratgeber zu Verein oder Genossenschaft einen Überblick.
Häufige Fragen
Wer ist für die Eintragung eines Clubs ins Vereinsregister zuständig?
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 55 BGB). Die Erlaubnis nach dem KCanG erteilt dagegen die zuständige Behörde. Beide Verfahren sind getrennt, der Antrag verlangt aber die Registernummer.
Braucht man für die Anmeldung einen Notar?
Die Anmeldung zum Vereinsregister ist mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben (§ 77 Abs. 1 BGB). Die Beglaubigung nimmt ein Notar vor. Sie ist auch per Videokommunikation möglich (§ 77 Abs. 2 BGB).
Wie viele Mitglieder braucht ein Verein für die Eintragung?
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB). Auch die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein (§ 59 Abs. 3 BGB).
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 21 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 26 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 27 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 55 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 56 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 57 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 59 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 60 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 64 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 71 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 77 auf gesetze-im-internet.de