Gilt eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten?
Ja, für Anbauvereinigungen, die Vereine sind: Ihre Satzung muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Fehlt sie, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b KCanG). Wer einem Cannabis Social Club beitreten will, sollte wissen, was diese Frist bedeutet, für wen sie gilt und was vor dem Beitritt zu prüfen ist.
Dieser Artikel erklärt die Mindestdauer und nennt praktische Fragen für die Aufnahme. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Was die Regel konkret bedeutet
Das Gesetz richtet die Pflicht an den Verein: Er muss die Mindestdauer in die Satzung schreiben. Wie sich die Frist im Alltag auswirkt, etwa bei einer Kündigung, ergibt sich neben dem Gesetzestext aus der Satzung im Rahmen des Gesetzes. Das Vereinsrecht erlaubt es der Satzung außerdem, den Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres oder nach einer Kündigungsfrist zuzulassen. Diese Kündigungsfrist darf höchstens zwei Jahre betragen (§ 39 Abs. 2 BGB). Das Austrittsrecht selbst besteht nach § 39 Abs. 1 BGB. Mehr dazu im Ratgeber Wie kündigt man die Mitgliedschaft im Club?
Wichtig ist der Unterschied zwischen dem, was das Gesetz vorgibt, und dem, was ein Club in seinen Regeln konkret umsetzt. Eine Frist im Gesetz ersetzt keine klare Regel in der Satzung. Beides solltest du vor dem Beitritt kennen.
Für wen die Regel gilt
Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG betrifft die Satzungspflicht Anbauvereinigungen, die Vereine sind. Anbauvereinigungen können eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sein (§ 1 Nr. 13 KCanG). Für Genossenschaften regelt § 16 Abs. 5 Satz 2 KCanG nur den Ausschluss bei Wegzug aus Deutschland, eine Mindestdauer nennt der Satz nicht. Deshalb ist die erste Frage, in welcher Rechtsform ein Club organisiert ist. Die Antwort steht meist in der Satzung oder im Vereinsregister. Eine Übersicht bietet der Artikel In welcher Rechtsform müssen Clubs organisiert sein?.
Warum die Frist vor dem Beitritt zählt
Die Mindestdauer macht deutlich, dass Mitgliedschaft eine verbindliche Entscheidung ist. Wer sich nicht sicher ist, ob die Mitwirkung im Club zum eigenen Alltag passt, sollte sich vor dem Beitritt Zeit nehmen. Mitglieder müssen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG), und Beiträge legt die Satzung fest (§ 24 KCanG). Ausbildung, Studium, Umzug oder neue Arbeitszeiten verändern, wie viel Zeit für einen Club bleibt.
Was du vor dem Beitritt prüfen solltest
Eine kurze Checkliste hilft, die wichtigsten Punkte nicht zu übersehen:
- In welcher Rechtsform ist der Club organisiert, und gilt dort die Dreimonatsfrist?
- Welche Kündigungsfristen nennt die Satzung, und wie wird eine Kündigung eingereicht?
- Welche Mitwirkungspflichten und Beiträge verlangt der Club?
- Hat der Club eine Erlaubnis der zuständigen Behörde?
Die Liste ist keine Vollständigkeitsgarantie. Die Satzung bleibt die verbindliche Grundlage, und bei Unklarheiten lohnt sich eine Nachfrage beim Club selbst.
Wenn sich dein Wohnsitz ändert
Die Mindestdauer ändert nichts an der Wohnsitzregel: Zieht ein Mitglied aus Deutschland weg, muss die Satzung den Verlust der Mitgliedschaft vorsehen (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Die Änderung des Wohnsitzes ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Mehr zu diesem Fall steht im Artikel Was passiert, wenn ich aus Deutschland wegziehe?.
Wie die Frist mit anderen Regeln zusammenspielt
Die Mindestdauer ist nur ein Baustein. Wer beitritt, unterliegt außerdem den Vorgaben zu Alter, Wohnsitz und der Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung. Diese Regeln stehen in § 16 KCanG und gelten zusätzlich zur Frist. Eine Mitgliedschaft ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch die Zahl der Mitglieder spielt eine Rolle. Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Wer einem Club mit vielen Mitgliedern beitritt, sollte deshalb fragen, ob eine Warteliste besteht und wie die Aufnahme abläuft.
Was passiert, wenn du vorher austreten möchtest
Wer nach wenigen Wochen merkt, dass der Club nicht passt, steht vor einer schwierigen Frage. Je nach Satzung ist ein Austritt in den ersten drei Monaten nicht möglich. Deshalb lohnt es sich, die Satzung vorab zu lesen und den Vorstand nach dem genauen Vorgehen zu fragen, bevor der Aufnahmeantrag unterschrieben wird.
Lass dir die Satzung vor der Unterschrift aushändigen.
Checkliste für das Aufnahmegespräch
Im Aufnahmegespräch lohnt sich eine feste Liste mit Fragen. So bleibt nichts Wichtiges offen:
- Welche Rechtsform hat der Club, und gilt für ihn die Dreimonatsfrist?
- Ab wann beginnt die Mitgliedschaft, und ab wann ist sie kündbar?
- Was passiert mit Beiträgen, wenn ich vor Ablauf der Frist ausscheide?
- Wer ist Ansprechpartner für Fragen zur Satzung?
Lass dir die Antworten möglichst schriftlich geben. Eine schriftliche Auskunft ist später ein verlässlicher Nachweis.
Wo du Rat bekommst
Bei konkreten Fragen zur Satzung oder zur Rechtsform hilft eine Rechtsberatung. Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet im FAQ zum Cannabisgesetz allgemeine Fragen zu Anbauvereinigungen. Den genauen Wortlaut des Paragrafen findest du auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Gilt eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten für alle Clubs?
Nach dem Wortlaut betrifft die Satzungspflicht Anbauvereinigungen, die Vereine sind (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Für Genossenschaften nennt § 16 Abs. 5 Satz 2 KCanG die Mindestdauer nicht. Ein Blick in die Satzung oder eine Rechtsberatung klärt, welche Regeln für den konkreten Club gelten.
Kann ich nach drei Monaten jederzeit austreten?
Die Mindestdauer legt fest, wie lange eine Mitgliedschaft mindestens bestehen soll. Was danach für Kündigung und Austritt gilt, regelt die Satzung. Eine Kündigungsfrist darf höchstens zwei Jahre betragen (§ 39 Abs. 2 BGB). Lies die Kündigungsfristen deshalb vor dem Beitritt sorgfältig durch und kläre offene Punkte mit dem Club.