Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?
Mitglied in einem Cannabis Social Club werden darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Diese Voraussetzungen legt § 16 KCanG fest, und sie gelten für jede Anbauvereinigung gleichermaßen. Wer die Regeln kennt, weiß vor dem Beitritt, ob er überhaupt aufgenommen werden kann.
Das Mindestalter: 18 Jahre
Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Diese Altersgrenze ist eindeutig. Auch die Begleitung durch Eltern ändert daran nichts. Minderjährige dürfen nicht Mitglied werden.
Das Alter weist du dem Club durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nach. Als Mitglied aufgenommen werden darf nur, wer diesen Nachweis erbringt (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KCanG). Der Club sollte festlegen, wer die Prüfung durchführt und wie er das Ergebnis dokumentiert.
Der Wohnsitz in Deutschland
Mitglieder brauchen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, und sie müssen das durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nachweisen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Das Gesetz definiert beide Begriffe. Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 1 Nr. 16 KCanG). Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält. Bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten ist das anzunehmen, kurze Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (§ 1 Nr. 17 KCanG).
Bei Umzügen oder Auslandsaufenthalten entstehen Fragen, etwa wenn jemand für einige Monate im Ausland arbeitet. Wie das im Einzelfall zu bewerten ist, klärt der Club mit dem betroffenen Mitglied und bei Zweifeln mit der Behörde. Zieht ein Mitglied weg, muss es die Änderung dem Club unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 KCanG). Der Artikel zum Wohnsitz in Deutschland behandelt diese Fälle näher.
Nur in einem Club Mitglied sein
Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer in einem Club schon Mitglied ist, kann nicht parallel in einem zweiten aufgenommen werden. Beim Beitritt versicherst du dem Club deshalb schriftlich oder elektronisch, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Der Club bewahrt diese Selbstauskunft drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG).
Wer den Club wechseln möchte, muss zuerst die bestehende Mitgliedschaft beenden. Die Regeln dafür stehen in der Satzung des bisherigen Clubs. Der Beitrag zum Wechsel des Clubs erklärt die Schritte im Überblick.
Die Mitgliederzahl im Blick
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Diese Grenze betrifft die Aufnahme neuer Mitglieder direkt. Ein Club, der nah an der Grenze ist, muss Aufnahmen steuern und dokumentieren. Für Interessenten heißt das: Hat der Club die Höchstzahl erreicht, darf er niemanden mehr aufnehmen.
Der Aufnahmeprozess Schritt für Schritt
Ein sinnvoller Aufnahmeprozess folgt einem festen Ablauf. Er beginnt mit einem Erstkontakt, bei dem Interessierte Fragen stellen und die Satzung erhalten. Danach folgt der schriftliche Antrag. Dem Club gegenüber versicherst du, kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung zu sein (§ 16 Abs. 3 KCanG). Alter und Wohnsitz weist du durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nach (§ 16 Abs. 4 KCanG). Der Club speichert nur die Angaben, die er für die Mitgliedschaft braucht.
Wann die Mitgliedschaft beginnt, regelt die Satzung. Wird die Aufnahme abgelehnt, frag nach dem Grund. Das Gesetz knüpft die Aufnahme an die Voraussetzungen des § 16 KCanG. Notiere den Stand deiner Anfrage, damit du den Verlauf belegen kannst.
Was Interessierte vor dem Beitritt tun können
Frag den Club nach seiner Satzung, seinem Konzept und den Regeln zur Aufnahme. Lies den Gesetzestext zu den Mitgliedern im § 16 KCanG, damit du die Voraussetzungen selbst prüfen kannst. Wenn du zwischen 18 und 21 Jahre alt bist, gelten für die Abgabe andere Mengenregeln. Diese Regeln beschreibt der Beitrag zu den Mengen für junge Mitglieder. Eine Übersicht zu allen Fragen rund um Clubs findest du auf der Themenseite Anbauvereinigungen.
Rechte und Pflichten zu Beginn
Mit der Aufnahme entstehen Rechte und Pflichten, die die Satzung beschreibt. Dazu zählen in der Regel die Teilnahme an Versammlungen und die Einhaltung der Hausregeln. Einige Pflichten ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Vereine sehen eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vor (§ 16 Abs. 5 KCanG). Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Cannabis aus dem Club darfst du nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 KCanG). Die Weitergabemengen hängen vom Alter ab (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die Satzung nennt außerdem, welche Folgen Verstöße für die Mitgliedschaft haben. Lies sie vor der Unterschrift.
Fragen, die du dem Club stellen solltest
Bevor du dich anmeldest, frag den Club nach der Mitgliederzahl, nach den Zeiten der Abgabe und nach den Ansprechpersonen. Frag auch, wie der Club mit Beschwerden umgeht und wie du deine Mitgliedschaft beenden kannst. Die Antworten zeigen, ob der Club transparent arbeitet.
Zum Gesundheitsschutz gehört, dass der Club bei jeder Weitergabe aufklärende, evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung stellt (§ 21 Abs. 3 KCanG). Jeder Club hat einen Präventionsbeauftragten, den du bei Fragen zur Suchtprävention ansprechen kannst (§ 23 Abs. 4 KCanG). Frag nach, wer das in deinem Club ist.
Wenn du unsicher bist, ob du die Voraussetzungen erfüllst, kläre das vor dem Beitritt. Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Vereinsrecht kann einzelne Fragen beantworten. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter kann man in einem Cannabis Social Club Mitglied werden?
Mitglied werden kann man ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Das regelt § 16 Abs. 1 KCanG. Anbauvereinigungen dürfen keine Minderjährigen als Mitglieder aufnehmen. Das Alter ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder sonstige geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen (§ 16 Abs. 4 KCanG).
Muss ich in Deutschland wohnen, um Mitglied zu werden?
Ja. Mitglieder brauchen nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei Umzügen oder längeren Auslandsaufenthalten solltest du die Lage mit dem Club besprechen, bevor sich die Frage im Alltag stellt.
Kann man in mehreren Clubs gleichzeitig Mitglied sein?
Nein. Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG. Wer den Club wechseln möchte, beendet die bestehende Mitgliedschaft zuerst und tritt danach dem neuen Club bei.