Was bedeuten Begriffe wie Anbauvereinigung, Verein und Club?
In der Debatte um Cannabis Social Clubs fallen oft Begriffe wie Anbauvereinigung, Verein, Genossenschaft und Club, und sie werden nicht immer gleich verwendet. Für die Einordnung lohnt sich eine klare Trennung. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Begriffe, zeigt, wie das Konsumcannabisgesetz sie verwendet, und hilft dir, Angaben in Medien und auf Websites richtig zu lesen.
Anbauvereinigung als Rechtsbegriff
Anbauvereinigung ist der Begriff, den das KCanG verwendet. Gemeint sind Zusammenschlüsse, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an Mitglieder weitergeben. Für diese Tätigkeiten braucht eine Anbauvereinigung eine Erlaubnis nach § 11 KCanG. Der Begriff beschreibt damit eine rechtliche Kategorie und nicht bloß einen Namen.
Die Definition steht in § 1 KCanG. Dort steht, dass Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sind, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist (§ 1 Nr. 13 KCanG). Wer den Begriff verstehen will, sollte diese Stelle lesen, bevor er Aussagen über Clubs weitergibt.
Verein und Genossenschaft als Rechtsformen
Eine Anbauvereinigung ist nach § 1 Nr. 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Verein und Genossenschaft sind also Rechtsformen und keine Spitznamen. Sie bestimmen, wie der Club organisiert ist, wer entscheidet und wie der Vorstand gebildet wird.
Der Verein ist im Vereinsrecht geregelt und auf einen nicht wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), muss einen Vorstand haben (§ 26 BGB), und Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung müssen deren Mitglieder sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Die Genossenschaft folgt dem Genossenschaftsgesetz und setzt auf die Förderung ihrer Mitglieder. Den Unterschied im Detail erklärt der Beitrag In welcher Rechtsform müssen Clubs organisiert sein?.
Club als Umgangssprache
Der Begriff Club ist umgangssprachlich. Er bezeichnet im Alltag eine Gemeinschaft von Mitgliedern, die gemeinsam etwas tun. Im Gesetz taucht er so nicht auf. Wer von einem Club spricht, meint meist eine Anbauvereinigung, sollte aber prüfen, ob die Gemeinschaft tatsächlich eine Erlaubnis hat.
Der Begriff ist deshalb praktisch, aber nicht eindeutig. Ein Club kann ein Verein sein, der eine Erlaubnis hat, oder auch eine Gruppe, die sich so nennt, ohne Erlaubnis zu besitzen. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn du einem Club beitreten willst. Der Beitrag Was ist ein Cannabis Social Club? ordnet den Begriff ein.
Cannabis Social Club als Bezeichnung
Cannabis Social Club, kurz CSC, ist eine verbreitete Bezeichnung für solche Zusammenschlüsse. Der CSC-Dachverband verwendet sie in seiner Arbeit, und auch andere Verbände nutzen sie. Die Bezeichnung beschreibt die Idee, dass Menschen gemeinsam anbauen und Cannabis unter festen Regeln weitergeben.
Eine Definition des Begriffs bietet der CSC-Dachverband auf seiner Website. Sie ist eine gute Ergänzung zum Gesetz, ersetzt aber nicht den Wortlaut.
Erlaubnis, Mitglied, Eigenanbau
Die Erlaubnis ist der Schlüssel für die Tätigkeit einer Anbauvereinigung. Ohne sie darf der gemeinschaftliche Anbau nicht stattfinden. Mitglied ist, wer nach den Regeln der Satzung aufgenommen wurde und die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt, etwa das Mindestalter von 18 Jahren (§ 16 KCanG).
Vom Club abzugrenzen ist der Eigenanbau nach § 9 KCanG. Er ist eine private Regelung, die an den Wohnsitz gebunden ist. Den Unterschied zeigt der Artikel Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club?.
Warum die Begriffe wichtig sind
Wer Begriffe verwechselt, versteht Regeln schnell falsch. Ein Club mit Erlaubnis unterliegt anderen Regeln als eine Gruppe ohne Erlaubnis. Auch beim Thema Werbung und Mitgliedschaft zählt die genaue Bezeichnung. Deshalb lohnt es sich, bei jeder Angabe nachzufragen, was gemeint ist.
Werbung für Cannabis und Anbauvereinigungen ist nach § 6 KCanG verboten. Den Hintergrund erklärt der Beitrag Warum dürfen Clubs nicht werben?.
Häufige Begriffe im Alltag
Im Umfeld von Clubs begegnen dir weitere Begriffe. Mitglied bezeichnet eine Person, die nach der Satzung aufgenommen wurde. Die Mitgliederversammlung ist das Gremium, in dem Mitglieder entscheiden. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Diese Begriffe gehören zum Vereinsrecht (§§ 26, 27 und 32 BGB) und tauchen in jeder Satzung auf.
Im Gesetz heißt es Weitergabe (§ 19 KCanG), umgangssprachlich oft Abgabe. Gemeint ist die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder zum Eigenkonsum. Handel mit Cannabis bleibt verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Anbau bezeichnet den gemeinschaftlichen Anbau durch Mitglieder, der nach § 17 KCanG nur durch Mitglieder erfolgen darf. Eigenanbau ist die private Variante nach § 9 KCanG. Beide Begriffe werden oft verwechselt, weil sie dieselbe Pflanze betreffen. Ihre Regeln unterscheiden sich aber deutlich.
Der Begriff Erlaubnis meint den Bescheid der zuständigen Behörde, mit dem ein Club den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe an Mitglieder betreiben darf. Ein Eintrag im Vereinsregister ersetzt diesen Bescheid nicht.
Schutzkonzept bezeichnet das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, das Anbauvereinigungen erstellen müssen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Präventionsbeauftragter ist das Mitglied, das der Vorstand dafür ernennt (§ 23 Abs. 4 KCanG). Beide Begriffe sind feste Bestandteile der Pflichten eines Clubs.
Der Beitrag Wer ist der Präventionsbeauftragte und was tut er? erklärt die Rolle genauer, und Was gehört in ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept? zeigt den Aufbau des Konzepts.
Wer einen Begriff nicht versteht, sollte nachfragen. Ein Club, der seine Begriffe erklären kann, arbeitet nachvollziehbar. Verständlichkeit gehört zur Transparenz, die Mitglieder einfordern dürfen.
Weitere Begriffe aus § 1 KCanG
Vermehrungsmaterial sind Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen (§ 1 Nr. 7 KCanG). Heranwachsende sind Personen ab 18 und unter 21 Jahren (§ 1 Nr. 20 KCanG), für sie gelten in Clubs niedrigere Höchstmengen (§ 19 Abs. 3 KCanG). Befriedetes Besitztum ist eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil davon, der durch Schutzvorrichtungen gegen beliebiges Betreten gesichert ist (§ 1 Nr. 22 KCanG). Das Besitztum nennt die Erlaubnis, nur dort darf angebaut und weitergegeben werden.
Was du jetzt tun kannst
Lies bei Angaben zu einem Club die Rechtsform und die Erlaubnis nach. Wenn eine Website nur vom Club spricht, ohne Rechtsform oder Bescheid zu nennen, frag nach. Eine seriöse Gruppe kann diese Angaben belegen.
Für den nächsten Schritt hilft der Beitrag Wie prüfe ich, ob eine Anbauvereinigung genehmigt ist?. Er zeigt, wie du die Erlaubnis überprüfst, bevor du dich entscheidest.
Häufige Fragen
Was ist eine Anbauvereinigung?
Eine Anbauvereinigung ist der Rechtsbegriff des KCanG für Zusammenschlüsse, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und an Mitglieder weitergeben. Dafür ist eine Erlaubnis nach § 11 KCanG nötig.
Ist ein Club dasselbe wie eine Anbauvereinigung?
Im Alltag wird der Begriff Club oft für Anbauvereinigungen verwendet. Im Gesetz taucht er so nicht auf. Ob ein Club eine Anbauvereinigung mit Erlaubnis ist, prüfst du anhand des Bescheids.
Welche Rechtsformen sind für Anbauvereinigungen vorgesehen?
Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Andere Rechtsformen sieht das Gesetz nicht vor.