Wie funktioniert ein Cannabis Social Club im Alltag?
Ein Cannabis Social Club funktioniert im Alltag als geschlossener Verein mit einer Erlaubnis. Mitglieder bauen gemeinsam an, und der Club gibt das Cannabis nach festen Regeln an seine Mitglieder weiter. Das Gesetz legt die Grundlagen fest, und der Club organisiert die Abläufe innerhalb dieses Rahmens. Der Artikel beschreibt die wichtigsten Bausteine, vom Eintritt bis zur Abgabe.
Schritt 1: Erlaubnis als Grundlage
Am Anfang steht die Erlaubnis. Nach § 11 Abs. 1 KCanG braucht eine Anbauvereinigung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie gemeinschaftlich anbaut und an Mitglieder weitergibt. Ohne diese Erlaubnis darf der Club diese Tätigkeiten nicht ausüben. Wer einem Club beitreten möchte, sollte deshalb als Erstes prüfen, ob die Erlaubnis vorliegt.
Schritt 2: Aufnahme der Mitglieder
Wer Mitglied werden möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein (§ 16 Abs. 1 KCanG). Die Person braucht außerdem einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1), und eine Person darf nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2). Wie die Aufnahme konkret abläuft, erfährt man direkt vom Club.
Schritt 3: Gemeinsamer Anbau durch Mitglieder
Der Anbau läuft gemeinsam, und zwar nur durch Mitglieder. Das regelt § 17 Abs. 1 KCanG. Wer nicht Mitglied ist, darf im Club nicht mitanbauen. Die Mitglieder teilen sich damit die Aufgaben des Anbaus, und der Club bleibt ein Zusammenschluss von Menschen, die einander kennen und sich verantworten. Die Mitglieder haben dabei aktiv mitzuwirken, also beim Anbau und den unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mit anzupacken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Welche Aufgaben im Einzelnen anfallen, hängt vom Club und seinem Konzept ab.
Schritt 4: Abgabe an Mitglieder
Die Abgabe erfolgt an Mitglieder und unterliegt festen Grenzen. Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Obergrenze von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren erhalten höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG). Diese Grenzen gelten unabhängig davon, wie viel Cannabis der Club gerade vorrätig hat.
| Schritt | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Erlaubnis | vor Anbau und Weitergabe nötig | § 11 Abs. 1 KCanG |
| Aufnahme | mindestens 18 Jahre, Wohnsitz in Deutschland, nur ein Club | § 16 KCanG |
| Anbau | nur durch Mitglieder | § 17 Abs. 1 KCanG |
| Abgabe | Obergrenzen nach Altersgruppe | § 19 Abs. 3 KCanG |
Schritt 4a: So läuft die Weitergabe ab
Cannabis wird ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums von einem Mitglied an ein anderes Mitglied weitergegeben, beide sind persönlich anwesend (§ 19 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Der Club kontrolliert bei jeder Weitergabe Alter und Mitgliedschaft mit Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Das Cannabis wird in neutraler Verpackung abgegeben, dazu gehört ein Informationszettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt und gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen (§ 21 Abs. 2 KCanG). Mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Zusätzen vermischtes Cannabis darf nicht weitergegeben werden (§ 21 Abs. 1 KCanG). Außerdem stellt der Club Informationen zu Dosierung, Risiken und Beratungsstellen bereit (§ 21 Abs. 3 KCanG). Mitglieder dürfen erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben, und Versand oder Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG).
Schritt 5: Jugendschutz im Club
Der Jugendschutz zieht sich durch den Alltag eines Clubs. Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Werbung und Sponsoring sind verboten (§ 6 KCanG). Wer im Club arbeitet oder Mitglied ist, sollte diese Regeln kennen und an neue Mitglieder weitergeben. Gerade bei Gesprächen mit Freundinnen und Freunden hilft ein klarer Hinweis auf die Altersgrenze.
Was im Alltag nicht erlaubt ist
Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Das Besitztum darf nach außen nicht durch werbende Beschilderung oder andere auffällige Gestaltung erkennbar gemacht werden, der Name am Eingang ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Mit Nichtmitgliedern darf ein Club kein Cannabis tauschen oder weitergeben. Wer etwas anderes beobachtet, sollte die Erlaubnis prüfen.
Pflichten im Vereinsalltag
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anhalten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, das Schulungen zur Suchtprävention nachweisen muss (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Club erstellt außerdem ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG) und soll mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren (§ 23 Abs. 5 KCanG). Hinzu kommen Sicherung des Geländes (§ 22 KCanG), fortlaufende Dokumentation, jährliche Meldungen an die Behörde (§ 26 KCanG) und die Duldung von Kontrollen (§ 29 KCanG).
Verein, Vorstand und Mitgliederversammlung
Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen Mitglieder sein (§ 16 Abs. 6 KCanG). Nach dem Vereinsrecht vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt (§ 27 Abs. 1 BGB). Die übrigen Angelegenheiten ordnet die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung (§ 32 Abs. 1 BGB). Wie das im Einzelnen abläuft, regelt die Satzung.
Umgang mit Fragen und Beschwerden
Im Alltag tauchen Fragen von Mitgliedern, Nachbarn oder Behörden auf. Ein Club sollte klären, wer solche Anfragen beantwortet und wie Beschwerden dokumentiert werden. Eine feste Ansprechperson schafft Verlässlichkeit und hilft, Fehler zu vermeiden, bevor sie größer werden.
Den Wortlaut der Vorschriften findest du auf gesetze-im-internet.de. Weitere Fragen beantworten Wie gründet man einen Cannabis Social Club? und Ist ein Cannabis Social Club legal?. Den Überblick zum Thema gibt der Bereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Wie läuft die Mitgliedschaft in einem Club ab?
Wer Mitglied werden möchte, muss die Voraussetzungen aus § 16 KCanG erfüllen: mindestens 18 Jahre alt sein, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und keiner anderen Anbauvereinigung angehören. Wie die Aufnahme konkret abläuft, erfährt man direkt vom Club.
Gilt für neue Mitglieder eine Wartezeit?
Die Satzung eines Vereins muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Das ist die Zeit, für die man Mitglied bleiben muss. Eine Wartezeit vor der ersten Weitergabe schreibt die Vorschrift nicht vor; ob ein Club sie zusätzlich regelt, steht in seiner Satzung. Für Genossenschaften gelten eigene Satzungsvorgaben (§ 16 Abs. 5 Satz 2 KCanG).
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnis für Anbauvereinigungen
- KCanG § 16 Mitglieder und Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Gemeinschaftlicher Anbau
- KCanG § 19 Abgabe an Mitglieder
- KCanG § 6 Werbeverbot
- KCanG § 21 Verpackung und Information
- KCanG § 22 Sicherung
- KCanG § 23 Pflichten der Anbauvereinigung
- KCanG § 26 Dokumentation
- BGB § 26 Vorstand
- BGB § 27 Bestellung des Vorstands
- BGB § 32 Mitgliederversammlung