Haftet der Vorstand persönlich für Verstöße?
Ein Vorstand haftet persönlich, wenn er einem Verein oder einem Dritten schuldhaft einen Schaden zufügt. Für Vorstandsmitglieder gilt aber ein milderer Maßstab, wenn sie unentgeltlich oder gegen eine Vergütung unterhalb der Grenze des § 31a Abs. 1 BGB tätig sind: Sie haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Gegenüber Dritten haftet außerdem der Verein selbst. Wer im Vorstand eines Clubs sitzt, sollte beides kennen, bevor er Verantwortung übernimmt.
Was das Vereinsrecht zur Haftung sagt
Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Die Grundlagen der Vereinsorganisation stehen im BGB-Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB). Die Einzelheiten regelt die Satzung des jeweiligen Vereins.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt (§ 27 Abs. 1 BGB). Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB). Diese Regel ist wichtig, weil sie den Haftungsmaßstab bestimmt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Satzung darf dieses Recht auf den Fall beschränken, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten nach § 27 Abs. 2 BGB insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Ein Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt davon unberührt.
Wann der Vorstand dem Verein gegenüber haftet
Nach § 31a Abs. 1 BGB haften Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung unterhalb der gesetzlichen Jahresgrenze erhalten, dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Streitfall trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt auch gegenüber den Vereinsmitgliedern. Ob ein Verhalten diese Schwelle erreicht, hängt von den Umständen ab, etwa davon, ob eine Pflicht bekannt war und ob die Folgen absehbar waren. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht kann das einordnen.
Für die Vorstandsarbeit heißt das: Wer seine Aufgaben sorgfältig erledigt, Entscheidungen dokumentiert und offene Fragen früh klärt, bewegt sich in einem anderen Bereich als jemand, der Warnungen ignoriert. Die Unterscheidung ist im Streitfall genau die, auf die es ankommt.
Wann der Verein gegenüber Dritten haftet
Für Schäden, die Dritten entstehen, steht der Verein selbst ein. Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung seiner Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Gerade deshalb ist eine saubere Organisation im Verein so wichtig: Entscheidungen, Zuständigkeiten und Abläufe sollten nachvollziehbar sein.
| Verhältnis | Maßstab | Grundlage |
|---|---|---|
| Verein gegenüber einem Dritten | Verein muss für den Schaden einstehen | § 31 BGB |
| Vorstand gegenüber dem Verein | nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit | § 31a Abs. 1 BGB |
| Vorstand, der einem Dritten Schadensersatz leisten muss | Befreiung vom Verein möglich, außer bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden | § 31a Abs. 2 BGB |
Welche Pflichten der Vorstand im KCanG trägt
Die persönliche Haftung hängt davon ab, welche Pflichten der Vorstand tatsächlich übernimmt. Im KCanG betreffen mehrere Aufgaben unmittelbar den Vorstand. Er ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG) und haben dafür ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Schon beim Erlaubnisantrag kommt es auf Vollständigkeit an. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die Angaben und Nachweise enthalten, die § 11 Abs. 4 KCanG in deutscher Sprache verlangt. Wer dort etwas falsch oder unvollständig angibt, bringt den Verein in Schwierigkeiten.
Auch das Ordnungswidrigkeitenrecht betrifft die Vereinsarbeit. Nach § 36 KCanG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort genannten Vorschriften verstößt. Dazu gehört etwa, wer Zutritt zum befriedeten Besitztum gewährt (§ 23 Abs. 1 KCanG), und wer Informationen für Mitglieder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bereitstellt (§ 21 Abs. 3 KCanG). Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Rahmen des § 36 Abs. 2 KCanG. Vorstandsmitglieder müssen außerdem zuverlässig sein: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Gebote und Verbote des Gesetzes nicht einhalten werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KCanG). Welche Folgen ein Verstoß im Einzelfall hat, entscheiden die zuständigen Stellen und gegebenenfalls Gerichte.
Wie ein Verein das Risiko klein hält
Ein Vorstand kann seine Lage deutlich verbessern, wenn er die Vereinsarbeit sauber organisiert. Diese Schritte helfen in der Praxis:
- Die Satzung und die Zuständigkeiten schriftlich festhalten, damit klar ist, wer was entscheidet.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands protokollieren, mit Datum und Abstimmungsergebnis.
- Den Präventionsbeauftragten mit einer klaren Aufgabenbeschreibung ausstatten, damit Schutzaufgaben nicht zwischen den Stühlen liegen.
- Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept regelmäßig prüfen und an die Praxis anpassen.
- Prüfen lassen, welche Versicherungen der Verein hat und was sie abdecken.
Vorstand, Mitgliederversammlung und Satzung
Der Vorstand führt die Geschäfte, aber er steht nicht über dem Verein. Die Mitgliederversammlung bestellt ihn und kann die Bestellung nach den Regeln der Satzung widerrufen (§ 27 BGB). Dieses Zusammenspiel ist ein Grund, wichtige Entscheidungen nicht allein zu treffen. Welche Entscheidungen die Mitgliederversammlung braucht und welche der Vorstand allein treffen darf, regelt die Satzung. Eine Satzung, die klar festlegt, wer was entscheidet, schützt Vorstand und Mitglieder gleichermaßen vor Streit.
Bei der Satzung gilt die Faustregel: Was nicht geregelt ist, sorgt später für Diskussionen. Deshalb lohnt es sich, Zuständigkeiten für Kasse, Anbau, Abgabe, Prävention und Kontakt zu Behörden getrennt zu benennen. Die Pflichtangaben und Mindestinhalte einer Satzung kann man bei der Erlaubnisbehörde erfragen, bevor man sie beschließt.
Wer einen Vorgang nicht sicher einschätzen kann, sollte nicht allein entscheiden. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung einbinden und fachlichen Rat einholen. Für Fragen zur Erlaubnis gibt die zuständige Erlaubnisbehörde Auskunft.
Typische Missverständnisse
- „Im Vorstand haftet man für jeden Fehler mit dem eigenen Vermögen.“ Für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder gilt der Maßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 BGB).
- „Dann haftet der Verein für alles.“ Der Verein haftet für Schäden Dritter, die im Rahmen der Verrichtungen entstehen (§ 31 BGB). Gegenüber dem eigenen Vorstand gelten die Regeln des § 31a BGB.
- „Eine Satzung hilft gegen Haftung.“ Die Satzung ordnet die Vereinsorganisation, sie ersetzt aber keine Pflichten aus dem KCanG.
Was du als Vorstand oder Interessierter tun kannst
Wenn du im Vorstand Verantwortung übernehmen willst, lies zuerst die Satzung und kläre die Aufgaben mit der Mitgliederversammlung. Lass dich vor der Übernahme über die Pflichten aus dem KCanG informieren, insbesondere zum Präventionsbeauftragten und zum Schutzkonzept. Wer nur Mitglied ist, findet bei der Frage, ob Mitglieder für ihren Club haften, eine eigene Antwort im Ratgeber.
Bei konkreten Vorfällen gilt: Nicht allein entscheiden, Vorgänge festhalten und eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Vereinsrecht hinzuziehen. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Für Fragen zu Pflichten und Prävention bleibt der Weg über die Erlaubnisbehörde und die Suchtberatung offen.
Häufige Fragen
Haftet der Vorstand eines Clubs persönlich?
Ein Vorstandsmitglied haftet persönlich, wenn es schuldhaft einen Schaden verursacht. Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Haftet der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht?
Ja, gegenüber Dritten. Nach § 31 BGB muss der Verein für Schäden einstehen, die der Vorstand in Ausübung seiner Aufgaben einem Dritten durch eine schadensersatzpflichtige Handlung zufügt. Gegenüber dem eigenen Vorstand gelten die Regeln des § 31a BGB.
Welche Pflichten hat der Vorstand nach dem KCanG?
Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Der Erlaubnisantrag muss die Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten.
Quellen
- BGB § 31a: Haftungsbeschränkung für Organmitglieder
- BGB § 31: Haftung des Vereins für Organe
- BGB § 27: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- BGB § 21: Nichtwirtschaftlicher Verein
- KCanG § 23: Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
- KCanG § 36: Bußgeldvorschriften
- KCanG § 11: Erlaubnispflicht
- KCanG § 1: Begriffsbestimmungen
- KCanG § 12