Anbauvereinigungen und Clubs · Pflichten, Konzepte und Kontrollen

Haftet der Vorstand persönlich für Verstöße?

Häufige Fragen

Haftet der Vorstand eines Clubs persönlich?

Ein Vorstandsmitglied haftet persönlich, wenn es schuldhaft einen Schaden verursacht. Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Ob das im Einzelfall zutrifft, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.

Haftet der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht?

Ja, gegenüber Dritten. Nach § 31 BGB muss der Verein für Schäden einstehen, die der Vorstand in Ausübung seiner Aufgaben einem Dritten durch eine schadensersatzpflichtige Handlung zufügt. Gegenüber dem eigenen Vorstand gelten die Regeln des § 31a BGB.

Welche Pflichten hat der Vorstand nach dem KCanG?

Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Der Erlaubnisantrag muss die Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten.

Quellen

  1. BGB § 31a: Haftungsbeschränkung für Organmitglieder
  2. BGB § 31: Haftung des Vereins für Organe
  3. BGB § 27: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
  4. BGB § 21: Nichtwirtschaftlicher Verein
  5. KCanG § 23: Kinder- und Jugendschutz in Anbauvereinigungen
  6. KCanG § 36: Bußgeldvorschriften
  7. KCanG § 11: Erlaubnispflicht
  8. KCanG § 1: Begriffsbestimmungen
  9. KCanG § 12

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