Welche Vereinsregeln gelten für einen Cannabis Social Club?
Ein Cannabis Social Club ist nach § 1 Nr. 13 KCanG entweder ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Auf den Club wirkt also zuerst das allgemeine Vereins- oder Genossenschaftsrecht. Dazu kommen die besonderen Regeln des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), zum Beispiel zum Mindestalter, zur Mitgliederzahl und zum Jugendschutz. Wer den Club verstehen will, sollte beide Ebenen kennen.
Was das Vereinsrecht im Club bedeutet
Das Vereinsrecht gibt dem Club eine Struktur. Die Satzung legt Zweck, Mitgliedschaft und Organe fest. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Ein nicht wirtschaftlicher Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). Die Mitgliederversammlung ist das Gremium, in dem die Mitglieder mitbestimmen. Wie diese Organe im Einzelnen zusammenarbeiten, regelt die Satzung.
Für Mitglieder ist das wichtig, weil Rechte und Pflichten sich nicht nur aus dem Gesetz ergeben. Sie stehen auch in der Satzung, die jedes Mitglied kennen sollte.
Die Satzung als Grundlage
Die Satzung ist das zentrale Dokument des Clubs. Sie beschreibt den Zweck des Vereins, die Aufnahme und das Ende der Mitgliedschaft, die Beiträge und die Art der Entscheidungen. Das KCanG verlangt für Anbauvereinigungen bestimmte Inhalte: den ausschließlichen Zweck nach § 1 Nr. 13, eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten, die Voraussetzung von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie den Verlust der Mitgliedschaft bei Wegzug (§ 12 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 5 KCanG). Die Höhe der Beiträge legt bei Vereinen die Satzung fest (§ 24 KCanG). Fehlen diese Inhalte, ist die Erlaubnis zu versagen. Der CSC-Dachverband stellt eine Mustersatzung bereit, die als Orientierung dienen kann. Sie ersetzt den Abgleich mit dem Gesetz nicht.
Das KCanG setzt zusätzliche Regeln
Neben dem Vereinsrecht gelten im Club die Regeln des KCanG. Sie betreffen vor allem die Mitgliedschaft, den Anbau und den Jugendschutz. Die wichtigsten Punkte stehen in der folgenden Tabelle.
| Regel | Fundstelle im KCanG |
|---|---|
| Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein | § 16 Abs. 1 |
| Höchstens 500 Mitglieder je Club | § 16 Abs. 2 Satz 1 |
| Eine Person darf nur in einem Club Mitglied sein | § 16 Abs. 2 Satz 2 |
| Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland | § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 |
| Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten in der Vereinssatzung | § 16 Abs. 5 |
| Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder sein | § 16 Abs. 6 |
| Anbau nur durch Mitglieder, mit aktiver Mitwirkung | § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 |
| Werbe- und Sponsoringverbot | § 6 |
Diese Regeln gelten unabhängig davon, wie die Satzung formuliert ist. Die Satzung muss sich an diesen Regeln ausrichten.
Verantwortung der Organe
Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Außerdem müssen Anbauvereinigungen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Vertretungsberechtigte Personen müssen zuverlässig sein (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Der Club meldet der Behörde Änderungen gegenüber dem Antrag, etwa bei den vertretungsberechtigten Personen, spätestens einen Monat nach Kenntnis (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Diese Aufgaben sind ein Teil der Verantwortung im Vorstand. Wer im Vorstand sitzt, sollte deshalb wissen, welche Pflichten damit verbunden sind und wie das Konzept umgesetzt wird.
Mitgliederversammlung und Entscheidungen
Die Mitgliederversammlung entscheidet über wichtige Fragen des Vereins. Dazu gehören oft die Wahl des Vorstands, Satzungsänderungen und der Haushalt. Wie Abstimmungen ablaufen und wer stimmberechtigt ist, steht in der Satzung.
Gerade in einem Club mit vielen Mitgliedern lohnt es sich, Einladungen und Protokolle sorgfältig zu führen. So bleibt nachvollziehbar, was beschlossen wurde und warum.
Rechte der Mitglieder im Alltag
Mitglieder sollten sich die Satzung, die letzten Protokolle und die Abrechnung zeigen lassen. Wer das regelmäßig tut, versteht schneller, wie der Club arbeitet, und erkennt Probleme früher. Auch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehört dazu. Wer dort Fragen stellt, schafft Transparenz für alle.
Die Satzung regelt außerdem, wie Anträge an die Versammlung gestellt werden und wie lange vorher eingeladen wird. Diese Regeln solltest du kennen, bevor du dich einbringst.
Dokumentation als Pflicht und Schutz
Gute Unterlagen schützen den Verein und seine Mitglieder. Das KCanG macht einen Teil davon zur Pflicht: Die Selbstauskunft eines neuen Mitglieds, dass es in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied ist, bewahrt der Club drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG). Anbau, Vernichtung und jede Weitergabe an einzelne Mitglieder dokumentiert er fortlaufend und bewahrt die Aufzeichnungen fünf Jahre auf (§ 26 Abs. 1 und 2 KCanG). Dazu kommen Protokolle der Mitgliederversammlung, Verträge und die Finanzübersicht. Frag bei der Erlaubnisbehörde nach, welche Unterlagen sie sehen möchte.
Wo du weiterkommst
Für Fragen zum Vereinsrecht eignet sich eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht. Für Fragen zu Gründung und Organisation hilft der CSC-Dachverband, der unter csc-dachverband.de Informationen bereitstellt. Die Erlaubnisbehörde beantwortet Fragen zu den Pflichten nach dem KCanG.
Wer die Rechtsform und die Gründung im Blick behalten will, liest den Ratgeber zu den Rechtsformen Verein und Genossenschaft. Für die Satzung lohnt sich außerdem der Beitrag zu den Zwecken einer Satzung.
Häufige Fragen
Welche Rechtsformen sind für einen Cannabis Social Club erlaubt?
Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Beide Rechtsformen müssen eingetragen sein. Welche Form besser passt, hängt von Zielen, Organisation und Verwaltung ab und lässt sich in einer Beratung klären.
Wer darf in einem Club Mitglied werden?
Mitglied darf nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 KCanG). Eine Person darf außerdem nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. Der Club darf höchstens 500 Mitglieder haben.
Welche Pflichten hat der Vorstand nach dem KCanG?
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG), sorgt für ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG), und der Club dokumentiert Anbau und Weitergabe (§ 26 KCanG). Änderungen gegenüber dem Antrag meldet er der Behörde (§ 11 Abs. 6 KCanG). Die Einzelheiten regeln Gesetz und Satzung.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anbau
- KCanG § 23 Anbauvereinigungen, Jugend- und Gesundheitsschutz
- CSC-Dachverband: Mustersatzung
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 24 Mitgliedsbeiträge
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- BGB § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
- BGB § 26 Vorstand und Vertretung