Welche Rechtsform passt, Verein oder Genossenschaft?
Anbauvereinigungen können nach § 1 Nr. 13 KCanG als eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder als eingetragene Genossenschaft bestehen. Beide Formen sind zulässig. Welche besser passt, hängt von den Zielen, vom Verwaltungsaufwand und von der Organisation des Teams ab. Der Artikel stellt beide Formen mit ihren gesetzlichen Grundlagen gegenüber.
Was das KCanG festlegt
Das KCanG nennt in § 1 Nr. 13 genau diese beiden Möglichkeiten. Eine andere Rechtsform kommt nicht in Betracht. Gemeinsam ist beiden der ausschließliche Zweck: der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und die Information der Mitglieder über Suchtprävention und -beratung. Die Satzung muss diesen Zweck vorsehen, sonst ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG). Vorstandsmitglieder müssen in beiden Formen Mitglieder sein (§ 16 Abs. 6 KCanG).
Der eingetragene Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB). Der Verein muss einen Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 BGB). Über die Angelegenheiten des Vereins entscheidet, soweit kein anderes Organ zuständig ist, die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Die Satzung regelt Zweck, Namen, Sitz, Ein- und Austritt, Beiträge und die Bildung des Vorstands (§§ 57, 58 BGB). Nach dem KCanG legt der Verein seine Mitgliedsbeiträge in der Satzung fest (§ 24 KCanG), sieht darin eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vor und regelt den Verlust der Mitgliedschaft bei Wegzug aus Deutschland (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG).
Die eingetragene Genossenschaft
Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern (§ 1 GenG). Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen (§ 4 GenG). Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben; bei höchstens 20 Mitgliedern kann die Satzung auf den Aufsichtsrat verzichten, dann nimmt die Generalversammlung dessen Aufgaben wahr (§ 9 GenG). Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus (§ 43 GenG). Die Satzung bestimmt unter anderem den Geschäftsanteil und die Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§ 7 GenG) und legt fest, ob und in welchem Umfang Mitglieder Nachschüsse zu leisten haben (§ 6 Nr. 3 GenG). Für die Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG). Genossenschaften werden gesetzlich geprüft (§ 53 GenG).
Das KCanG verlangt bei Genossenschaften zusätzlich, dass der Gewinn der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird und keine Gewinnverteilung an Mitglieder erfolgt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe e KCanG). Die Satzung muss außerdem den Ausschluss eines Mitglieds vorsehen, das aus Deutschland wegzieht, und regeln, dass an ein solches Mitglied kein Cannabis und kein Vermehrungsmaterial mehr abgegeben wird (§ 16 Abs. 5 Satz 2 KCanG). Sie legt die laufenden Beiträge der Mitglieder fest (§ 24 KCanG).
Die Unterschiede im Überblick
| Punkt | Eingetragener Verein | Eingetragene Genossenschaft |
|---|---|---|
| Nach dem KCanG zulässig | Ja, als nicht wirtschaftlicher Verein (§ 1 Nr. 13) | Ja (§ 1 Nr. 13) |
| Mindestmitglieder | Sieben für die Eintragung (§ 56 BGB, Sollvorschrift) | Drei (§ 4 GenG) |
| Register | Vereinsregister | Genossenschaftsregister |
| Organe | Vorstand und Mitgliederversammlung | Vorstand, Aufsichtsrat (bis 20 Mitglieder verzichtbar) und Generalversammlung |
| KCanG-Satzungspflichten | Mindestdauer drei Monate, Verlust bei Wegzug, Mitgliedsbeiträge | Rücklagenbildung ohne Gewinnverteilung, Ausschluss bei Wegzug, laufende Beiträge |
| Gesetzliche Prüfung | Keine im Vereinsrecht geregelt | Prüfung nach § 53 GenG |
Wie du dich entscheidest
Stelle dir klare Fragen: Wie viele Mitglieder soll der Club haben? Wie viel Verwaltungsaufwand kann das Team leisten? Gibt es Erfahrung mit Vereins- oder Genossenschaftsrecht? Soll die Haftung der Mitglieder über Geschäftsanteile und Nachschüsse geregelt werden? Schreibe die Antworten auf und vergleiche sie mit beiden Formen. Wer die Rechtsform gewählt hat, geht zur Eintragung. Dazu gibt der Ratgeber zur Eintragung ins Vereinsregister einen Überblick. Für die Satzung hilft der Beitrag zu den Zwecken einer Satzung. Zur Haftung von Mitgliedern gibt es den Ratgeber zur Haftung von Mitgliedern.
Wo du die Entscheidung vorbereitest
Eine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt mit Erfahrung im Vereins- oder Genossenschaftsrecht klärt, welche Form zu deinen Zielen passt. Ein späterer Wechsel der Rechtsform ist nur mit erheblichem Aufwand möglich, weil Satzung, Register und Organe betroffen sind und die Erlaubnis nicht übertragbar ist (§ 11 Abs. 7 KCanG). Plane die Wahl deshalb vor der Gründung sorgfältig.
Häufige Fragen
Ist ein Cannabis Social Club als Verein oder als Genossenschaft erlaubt?
Beides. Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Eine andere Rechtsform ist nicht zulässig.
Wie viele Gründungsmitglieder braucht man?
Ein Verein soll nur eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB). Eine Genossenschaft braucht mindestens drei Mitglieder (§ 4 GenG).
Ist eine Rechtsform später änderbar?
Ein Wechsel ist mit erheblichem Aufwand verbunden, weil Satzung, Register und Organe betroffen sind. Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden (§ 11 Abs. 7 KCanG). Ob und wie ein Wechsel möglich ist, klärst du mit einer Fachberatung und der Erlaubnisbehörde.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 24 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 21 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 26 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 56 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 2 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 4 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 9 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 43 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 6 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 7 auf gesetze-im-internet.de
- Genossenschaftsgesetz § 53 auf gesetze-im-internet.de