Welche Paragrafen im KCanG sind für Verbraucher wichtig?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat viele Paragrafen, aber für den Alltag sind einige besonders wichtig. Die Paragrafen 3, 5, 9, 11, 16, 19, 34 und 44 bilden das Grundgerüst: Sie regeln Besitz, Konsumorte, Eigenanbau, Anbauvereinigungen, Mengen und Strafen. Dieser Ratgeber erklärt sie in Kurzform und zeigt, wo du die vollständigen Texte findest.
So liest du einen Paragrafen
Ein Paragraf ist in Absätze gegliedert, die mit Ziffern wie (1) oder (2) gekennzeichnet sind. Innerhalb eines Absatzes gibt es Sätze und Nummern. Wenn im Text etwa „§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG“ steht, bedeutet das: Paragraf 3, Absatz 2, Nummer 1 des KCanG. Diese Schreibweise nutzen auch die Quellen dieses Ratgebers.
Die Abkürzung „Abs.“ steht für Absatz, „Nr.“ für Nummer und „StVG“ für Straßenverkehrsgesetz. Wer diese Kürzel kennt, findet sich im Gesetz schneller zurecht.
Die wichtigsten Paragrafen im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die acht Paragrafen, die für Konsumierende und Interessierte am häufigsten eine Rolle spielen.
| Paragraf | Inhalt in Kurzform | Wofür wichtig |
|---|---|---|
| § 3 | Besitz bis 25 Gramm, am Wohnsitz bei Blüten bis 50 Gramm | Mengen im Alltag |
| § 5 | Konsumverbote, etwa bei Minderjährigen, an Schulen und in Fußgängerzonen | Wo du nicht konsumieren darfst |
| § 9 | Eigenanbau: höchstens drei Pflanzen gleichzeitig ab 18 Jahren am Wohnsitz | Pflanzen zu Hause |
| § 11 | Erlaubnis für Anbauvereinigungen, Angaben und Nachweise im Antrag | Gründung eines Vereins |
| § 16 | Mitglieder ab 18 Jahren, höchstens 500 Mitglieder, nur eine Mitgliedschaft | Mitgliedschaft |
| § 19 | Gestaffelte Abgabemengen an Mitglieder | Mengen im Verein |
| § 34 | Strafvorschriften, unter anderem für Handel, Abgabe und Weitergabe | Strafrisiken |
| § 44 | Auftrag an eine Arbeitsgruppe zum THC-Wert im Blut | Grenzwerte im Straßenverkehr |
Besitz und Eigenanbau: §§ 3 und 9
§ 3 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen ab 18 Jahren den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Ausführlich erklärt das der Ratgeber Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Konsum im Gesetz?.
§ 9 regelt den Eigenanbau. Erlaubt sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig, ab 18 Jahren und am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Dieses Verbot gilt ohne Mengenuntergrenze: Auch eine kleine Menge, die du an Freunde weitergibst, fällt darunter.
Konsumverbote: § 5
§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. § 5 Abs. 2 nennt Orte, an denen der öffentliche Konsum untersagt ist. Dazu zählen Schulen und deren Sichtweite, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten und das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen. Die Sichtweite endet nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern. Für Fußgängerzonen gilt zusätzlich die Zeit von 7 bis 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG).
Anbauvereinigungen: §§ 11, 16, 17 und 19
Gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe an Mitglieder braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen, und das Gesetz listet die Angaben und Nachweise auf, die er enthalten muss (§ 11 Abs. 4 KCanG). Das Gesetz nennt dabei keinen Behördennamen. Wer wissen will, welche Stelle in seinem Bundesland zuständig ist, fragt bei der Landesverwaltung oder der Kommune nach.
§ 16 regelt die Mitgliedschaft. Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, und ein Verein darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). § 17 Abs. 1 Satz 1 ergänzt: In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden.
§ 19 Abs. 3 KCanG regelt die Weitergabe an Mitglieder. Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Grenze von höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Heranwachsende liegt die Monatsgrenze bei 30 Gramm, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten. Mehr dazu in Welche Regeln gelten für Heranwachsende von 18 bis 20?.
Werbung, Schutz und Strafen: §§ 6, 23 und 34
§ 6 KCanG verbietet Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Der Wortlaut nennt ausdrücklich die Werbung und jede Form des Sponsorings.
§ 23 verpflichtet Anbauvereinigungen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz. Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, und die Vereinigung hat ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum befriedeten Besitztum nicht erlaubt (§ 23 Abs. 1 KCanG).
§ 34 nennt die Strafen. Wer Cannabis abgibt oder weitergibt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Für die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche durch eine Person über 21 Jahre nennt das Gesetz ein Regelbeispiel mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Bußgeldvorschriften enthält § 36 KCanG, unter anderem für Besitz knapp über den Grenzen (mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt, insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm), für Verstöße gegen die Konsumverbote des § 5 und für Werbung entgegen § 6. Die Strafseite erklärt Wie hoch ist die Strafe für die Weitergabe an Minderjährige? im Detail.
Der Blick über das KCanG hinaus: § 44 und das Straßenverkehrsrecht
§ 44 KCanG enthält keinen festen Grenzwert in Nanogramm pro Milliliter. Er beauftragt eine Arbeitsgruppe mit einem Vorschlag für den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut. Der Grenzwert, der heute im Straßenverkehr gilt, steht im Straßenverkehrsgesetz: 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG).
Das Straßenverkehrsgesetz regelt außerdem Alkohol mit 0,5 Promille (§ 24a Abs. 1 StVG) und den Mischkonsum (§ 24a Abs. 2a StVG). Für Verstöße droht ein Bußgeld, und bei einer Geldbuße ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG). Die Verkehrsregeln zeigt der Ratgeber Was ist bei einer Polizeikontrolle wegen Cannabis zu beachten? in der Praxis.
So nutzt du die Übersicht im Alltag
- Lies zuerst den Paragrafen, der deine Frage betrifft, und dann die Absätze darunter.
- Achte auf Wörter wie „gleichzeitig“, „am Wohnsitz“ oder „Blüten“. Sie ändern die Grenze oft deutlich.
- Notiere dir die genaue Fundstelle, wenn du mit anderen über eine Regel sprichst, etwa „§ 19 Abs. 3 KCanG“.
- Bei unklaren Stellen hilft eine Beratungsstelle oder eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Betäubungsmittel- und Verkehrsrecht.
Die Übersicht ersetzt nicht den Gesetzestext. Sie zeigt aber, wo du im Gesetz anfangen solltest. Wer die Grundlagen kennt, versteht auch die Details schneller. Einen Einstieg in den Gesamtzusammenhang bietet der Ratgeber Was ist mit dem Konsumcannabisgesetz erlaubt und was verboten?.
Häufige Fragen
Welche Paragrafen im KCanG sind für Konsumierende am wichtigsten?
Für den Alltag sind vor allem § 3 (Besitz), § 5 (Konsumverbote) und § 9 (Eigenanbau) wichtig. Wer in einem Verein Mitglied ist, sollte zusätzlich § 16 und § 19 kennen, die Mitgliedschaft und die Abgabemengen regeln. § 34 nennt die Strafen. Für den Straßenverkehr ist § 24a des Straßenverkehrsgesetzes maßgeblich.
Wie lese ich eine Fundstelle wie § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG?
Die Zahl nach dem Paragrafenzeichen ist der Paragraf, hier § 3. Abs. 2 steht für den zweiten Absatz, Nr. 1 für die erste Nummer innerhalb dieses Absatzes. Den vollständigen Text findest du auf der Seite gesetze-im-internet.de, wenn du den Gesetzesnamen und den Paragrafen eingibst. Bei Unklarheiten hilft eine Beratungsstelle.