Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Konsum im Gesetz?
Besitz und Konsum sind im Konsumcannabisgesetz (KCanG) zwei verschiedene Dinge. Der Besitz wird über Mengen geregelt, der Konsum über Orte und Personen. Wer diese Unterscheidung kennt, vermeidet die häufigsten Missverständnisse. Dieser Ratgeber zeigt, was jeweils gilt, wo die Regeln sich überschneiden und wie du sie im Alltag anwendest.
Besitz: Die Frage nach der Menge
Der Besitz ist in § 3 KCanG geregelt. Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
Der Besitz fragt also: Wie viel hast du bei dir oder zu Hause? Die Antwort hängt von der Menge und vom Ort ab. Mehr zu den Grenzen im Einzelnen erklärt der Ratgeber Wie viel Cannabis darf ich besitzen?.
Konsum: Die Frage nach dem Ort und den Personen
Der Konsum ist in § 5 KCanG geregelt, und zwar über Verbote. § 5 Abs. 1 verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. § 5 Abs. 2 nennt Orte, an denen der öffentliche Konsum untersagt ist. Dazu gehören Schulen und deren Sichtweite, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten und das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen.
Die Sichtweite endet nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung. Für Fußgängerzonen nennt das Gesetz eine Zeit: zwischen 7 und 20 Uhr ist der öffentliche Konsum dort verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG). Für Fußgängerzonen spielt die Sichtweite deshalb keine Rolle, die Uhrzeit ist entscheidend.
Der direkte Vergleich
Die Tabelle stellt die beiden Regelungsbereiche gegenüber. Sie ersetzt nicht den Gesetzestext, zeigt aber die Logik dahinter.
| Merkmal | Besitz (§ 3 KCanG) | Konsum (§ 5 KCanG) |
|---|---|---|
| Leitfrage | Wie viel darf ich haben? | Wo und vor wem darf ich konsumieren? |
| Regelungsgegenstand | Menge bei dir oder zu Hause | Ort und Anwesenheit anderer Personen |
| Grenze | 25 Gramm, am Wohnsitz bei Blüten 50 Gramm | Verbote in der Gegenwart Minderjähriger, an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten |
| Altersbezug | ab 18 Jahren | Schutz von Minderjährigen |
Die Tabelle zeigt: Der Besitz ist eine Mengenfrage, der Konsum eine Frage von Ort, Zeit und Anwesenheit. Wer nur auf die Menge schaut, übersieht die Ortsregeln. Wer nur auf die Orte schaut, übersieht die Mengen.
Auch die Folgen unterscheiden sich. Ein Verstoß gegen die Konsumverbote in § 5 ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Wer die Besitzgrenzen überschreitet, begeht je nach Menge eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, etwa mehr als 25 bis zu 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes) oder eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, etwa mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes).
Typische Verwechslungen im Alltag
Drei Missverständnisse kommen immer wieder vor. Das erste: Die 50-Gramm-Grenze gilt überall. Das stimmt nicht. Sie gilt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, und unterwegs bleibt es bei der Grundregel von 25 Gramm.
Das zweite Missverständnis betrifft die Sichtweite. Viele denken, dass die Sichtweite zu Schulen überall gleich gilt. Tatsächlich ist die Sichtweite an den Abstand gebunden, und für Fußgängerzonen nennt das Gesetz eine Uhrzeit, keine Sichtweite.
Das dritte Missverständnis: Kinder im Haus sind nur dann ein Problem, wenn sie mitkonsumieren. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten, ohne dass sie mitmachen müssen. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Darf ich in der Wohnung konsumieren, wenn Kinder zu Besuch sind?.
Zwei Beispiele aus dem Alltag
Beispiel eins: Du hast 40 Gramm Blüten in deiner Wohnung. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist das nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG im Rahmen der 50-Gramm-Grenze. Wenn du dieselbe Menge auf einem Ausflug dabeihast, gilt die Grundregel von 25 Gramm. Der Ort entscheidet hier über den Ausgang.
Beispiel zwei: Du möchtest auf dem Schulhof einer Schule, die gerade Pause hat, Cannabis konsumieren. Die Schule ist eindeutig vom Verbot in § 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG erfasst. Der Ort macht den Konsum hier unzulässig, auch wenn du nur eine kleine Menge dabeihast. Das Beispiel zeigt, dass Besitz und Konsum getrennt zu prüfen sind.
Was du im Alltag beachten kannst
- Prüfe zuerst die Menge, die du bei dir hast, und dann den Ort, an dem du konsumieren willst.
- Achte auf Kinder und Jugendliche in deiner Nähe. Die Regel gilt unabhängig davon, ob sie mitkonsumieren.
- Halte Abstand zu Schulen, Kinderspielplätzen und Sportstätten, wenn du in deren Sichtweite konsumieren möchtest.
- Achte in Fußgängerzonen auf die Uhrzeit zwischen 7 und 20 Uhr.
Die Regeln sind nicht schwierig, sie verlangen aber, dass man beide Bereiche im Blick hat. Eine Übersicht über alle Paragrafen gibt der Ratgeber Welche Paragrafen im KCanG sind für Verbraucher wichtig?.
Gesundheit und Verantwortung
Unabhängig davon, wie die rechtlichen Grenzen verlaufen, lohnt sich ein bewusster Umgang. Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums reagiert jeder Mensch individuell sehr unterschiedlich auf die Inhaltsstoffe von Cannabis, und die Wirkung ist wenig berechenbar. Wenn du merkst, dass dein Konsum dir Sorgen macht, hilft eine Suchtberatungsstelle. Mehr zu Hilfsangeboten findest du im Themenbereich Hilfe und Beratung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Konsum im KCanG?
Der Besitz wird in § 3 KCanG über Mengen geregelt: bis 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren, am Wohnsitz bei Blüten bis 50 Gramm. Der Konsum wird in § 5 KCanG über Orte und Anwesenheit geregelt, etwa Verbote in der Gegenwart Minderjähriger, an Schulen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Beides muss man getrennt prüfen.
Darf ich in der Wohnung konsumieren, wenn Kinder zu Besuch sind?
Nein. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Es kommt darauf an, ob Kinder unmittelbar anwesend sind, nicht darauf, ob sie mitkonsumieren. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.