Wie hoch ist die Strafe für die Weitergabe an Minderjährige?
Die Strafe für die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige ist im Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Stufen geregelt. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Handelt sie gewerbsmäßig, beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre. Dieser Artikel erklärt die Stufen und zeigt, was das für Betroffene bedeutet.
Der Grundtatbestand nach § 34 KCanG
Wer Cannabis abgibt oder weitergibt, wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dasselbe gilt für das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch (Nr. 8) und das Verabreichen (Nr. 9). Der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2 KCanG). Die Vorschrift nennt für den Grundtatbestand kein bestimmtes Alter der empfangenden Person. Sie gilt also für jede Weitergabe außerhalb der gesetzlich erlaubten Wege.
Das Regelbeispiel für Kinder und Jugendliche
Besonders streng ist die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren. Das Gesetz nennt diesen Fall als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG). Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Das Regelbeispiel erfasst das Abgeben, Weitergeben, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und Verabreichen.
Ein Regelbeispiel ist eine Orientierung für das Gericht und keine automatische Strafe. Ob ein Fall genau so einzuordnen ist, prüft das Gericht anhand der Umstände.
Weitere Verschärfungen
- Wer als Person über 21 Jahre in diesem Zusammenhang gewerbsmäßig handelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit drei Monaten bis fünf Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG).
- Dieselbe Mindeststrafe gilt für eine Person über 21 Jahre, die eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, Handel zu treiben, Cannabis ein- oder auszuführen, weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG).
- Bestimmt eine Person über 21 Jahre ein Kind oder einen Jugendlichen zu bestimmten Handlungen wie dem Anbau, dem Verschaffen oder dem Erwerb von Cannabis, ist das ebenfalls ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b KCanG).
Wer als Kind oder Jugendlicher gilt
Das KCanG spricht in § 34 von Kindern und Jugendlichen, ohne eine Altersgrenze zu nennen. Jugendlicher ist nach § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Kinder sind jünger. Mitglied in einer Anbauvereinigung kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG), und Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum eines Clubs nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Wer im Zweifel ist, ob eine Person minderjährig ist, gibt nichts weiter.
Konsum in der Nähe von Minderjährigen
Neben der Weitergabe steht der Konsum. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und eine eigene Sache, auch wenn nichts weitergegeben wurde. Mehr dazu im Beitrag Was droht beim Konsum in Gegenwart von Minderjährigen?.
Ein Beispiel aus dem Freundeskreis
Ein 24-jähriger Mann bietet auf einer Party einem 16-Jährigen einen Joint an. Der 16-Jährige nimmt ihn, weil er dazugehören will. Der Mann überlässt Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch an einen Jugendlichen. Damit erfüllt er § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG, und weil er über 21 Jahre alt ist, kommt das Regelbeispiel des besonders schweren Falls in Betracht. Ein kleiner Gefallen kann also strafrechtlich ein schwerer Vorwurf sein. Wer in einer solchen Lage steht, holt zuerst rechtlichen Rat, bevor er Aussagen macht. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern.
Was Eltern und Fachkräfte tun können
Eltern, Lehrkräfte und Jugendarbeitende sind oft die Ersten, die von einer Weitergabe erfahren. Wichtig ist, ruhig zu bleiben und die Fakten festzuhalten. Wer Sorge hat, bezieht Ansprechpersonen ein, zum Beispiel die Schulleitung oder eine Beratungsstelle. Hilfreich ist der Artikel Was sollten Eltern als Erstes tun, wenn sie Cannabiskonsum vermuten?. Anzeichen beschreibt Woran erkennen Eltern, dass ihr Kind kifft?.
Gesundheitsrisiken für junge Menschen
Die Strafe ist nur ein Teil des Problems. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und THC die Reifeprozesse im Gehirn stört. Die Konzentration kann leiden, was zu Problemen in Schule und Ausbildung führen kann. Deshalb gibt man Cannabis an Jüngere nicht weiter, auch nicht aus Gefälligkeit.
Wenn Minderjährige selbst betroffen sind
Wer Cannabis erhalten hat, ist selbst oft in einer schwierigen Lage. Eine ruhige Gesprächsatmosphäre ohne Drohungen erleichtert es dem jungen Menschen, offen zu sprechen. Verstößt eine minderjährige Person gegen das Besitzverbot, ohne sich nach § 34 KCanG strafbar zu machen, werden die Personensorgeberechtigten informiert (§ 7 Abs. 1 KCanG). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung wird auch das Jugendamt eingebunden (§ 7 Abs. 2 KCanG). Strafbar macht sich nach § 34 KCanG vor allem, wer Cannabis abgibt oder weitergibt. Diesen Unterschied sollten Eltern und Fachkräfte kennen, damit sie den Jugendlichen nicht zusätzlich belasten.
Was du tun kannst
- Gib kein Cannabis an Personen weiter, bei denen du das Alter nicht sicher kennst.
- Achte beim Konsum auf Minderjährige in deiner Nähe.
- Hol dir bei Verdacht auf eine Straftat früh rechtlichen Rat, etwa über einen Anwalt für Strafrecht.
Wie es nach einer Anzeige weitergeht, erklärt der Artikel Was passiert nach einer Anzeige wegen Cannabis?. Weitere Informationen zum Jugendschutz gibt es auf der Seite Jugendschutz.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe bei einer Weitergabe an Minderjährige?
Der Grundtatbestand nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei gewerbsmäßigem Handeln droht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG).
Ist die Strafe auch fällig, wenn die Weitergabe nur einmal passiert ist?
Der Tatbestand erfasst auch eine einzelne Weitergabe. Ob und in welcher Höhe eine Strafe verhängt wird, hängt vom Einzelfall ab und liegt beim Gericht. Bei einem Verdacht lohnt sich rechtlicher Rat, bevor du Angaben machst.
Gilt das auch, wenn ich nur einen Joint reiche?
Ja. Das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG strafbar. Für Personen über 21 Jahre, die so Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen überlassen, gilt das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG.
Wer gilt als Jugendlicher?
Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Das KCanG nennt in § 34 selbst keine Altersgrenzen.