Welche Regeln gelten für Heranwachsende von 18 bis 20?
Cannabis-Regeln für Heranwachsende sind im Kern dieselben wie für Erwachsene ab 18 Jahren. Bei der Weitergabe in einer Anbauvereinigung gibt es eigene, engere Grenzen. Heranwachsende sind nach § 1 Nr. 20 KCanG Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln im Konsumcannabisgesetz (KCanG) für diese Altersgruppe gelten und wo die Unterschiede liegen.
Wer gilt als Heranwachsender?
Das KCanG erklärt den Begriff selbst: Heranwachsende sind Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Nr. 20 KCanG). Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren (§ 1 Nr. 18 und 19 KCanG).
Der Begriff spielt vor allem bei den Mengen der Weitergabe in Anbauvereinigungen eine Rolle. Für Besitz, Eigenanbau und Konsum beginnen die Erlaubnisse mit 18 Jahren. Wer 18 oder 19 Jahre alt ist, fällt bei diesen Regeln unter die Erwachsenenregeln.
Besitz und Eigenanbau ab 18 Jahren
Ab 18 Jahren darfst du bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Diese Grenzen gelten für Heranwachsende genauso wie für ältere Erwachsene.
Auch der Eigenanbau beginnt ab 18 Jahren. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt darfst du höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig halten (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis aus dem Eigenanbau darfst du nicht an Dritte weitergeben (§ 9 Abs. 2 KCanG). Mehr zu dieser Abgrenzung erklärt der Ratgeber Was unterscheidet Eigenanbau von einer Anbauvereinigung?.
Weitergabe in der Anbauvereinigung: die gestaffelten Mengen
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an ihre Mitglieder weitergeben, aber nur in begrenzten Mengen. Das Gesetz staffelt diese Mengen nach dem Alter der Mitglieder (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die folgende Tabelle zeigt die Höchstmengen, die im Gesetz genannt sind.
| Gruppe | Höchstmenge pro Tag | Höchstmenge pro Kalendermonat |
|---|---|---|
| Mitglieder ab 21 Jahren | 25 Gramm | 50 Gramm |
| Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) | 25 Gramm | 30 Gramm |
Für Heranwachsende kommt eine weitere Grenze hinzu: Der THC-Gehalt darf höchstens 10 Prozent betragen (§ 19 Abs. 3 KCanG). Eine Anbauvereinigung darf ihnen also keine Ware weitergeben, die diesen Wert überschreitet.
Die Monatsgrenze gilt für jeden Kalendermonat. Wer sie ausschöpft, kann bis zum nächsten Kalendermonat keine weitere Menge erhalten.
Mitgliedschaft: Was du als Heranwachsender wissen musst
Mitglied in einer Anbauvereinigung kannst du ab 18 Jahren werden. Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Voraussetzung ist außerdem ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG).
Eine Person darf nur Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Gleichzeitig in zwei Anbauvereinigungen Mitglied zu sein, ist also nicht möglich. Mehr zu den Grundlagen gibt es im Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs.
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dazu gehört ein Präventionsbeauftragter, den der Vorstand ernennt, und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Frag deinen Verein nach diesen Ansprechpersonen, wenn du Fragen zu Abgabe und Gesundheit hast.
Konsum: Die Verbote gelten für alle Erwachsenen
Die Konsumverbote aus § 5 KCanG betreffen Heranwachsende genauso wie alle anderen Erwachsenen. Konsum ist unter anderem dort verboten, wo Minderjährige unmittelbar anwesend sind. Der Gesetzestext verbietet auch den öffentlichen Konsum in bestimmten Orten. Dazu gehören Schulen und deren Sichtweite, Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Sportstätten.
- In unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG)
- In Schulen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanG)
- In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG)
Die Sichtweite endet nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern. Für Fußgängerzonen nennt das Gesetz eine feste Uhrzeit: Zwischen 7 und 20 Uhr ist der Konsum dort verboten. Den Gesamtzusammenhang erklärt der Ratgeber Welche Orte sind für den Konsum komplett tabu?.
Die Strafregel bei der Weitergabe an Jugendliche
Wer Cannabis abgibt oder weitergibt, kann nach § 34 KCanG bestraft werden. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Diese Regel gilt für alle Personen, also auch für Heranwachsende.
Besonders schwer wiegt die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche. Das Gesetz nennt dafür ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall, das sich auf eine Person über 21 Jahre bezieht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG). Der Strafrahmen liegt dann bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wer unter 21 Jahre alt ist, sollte diese Abstufung kennen und keine Weitergabe an Minderjährige vornehmen. Mehr zur Strafseite erklärt der Ratgeber Wie hoch ist die Strafe für die Weitergabe an Minderjährige?.
Gesundheit: Warum junge Menschen besonders vorsichtig sein sollten
Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase. Cannabis kann diese Entwicklung beeinflussen. Im schlimmsten Fall kann ein Schul- oder Berufsabschluss gefährdet sein, weil das Gedächtnis schlechter arbeitet. Die Präventionsseite des Bundes erklärt diese Risiken für Jugendliche.
Wer als Heranwachsender Cannabis konsumiert, sollte deshalb ehrlich zu sich selbst sein: Wie oft konsumierst du? Wann konsumierst du? Passiert das vor Schule, Ausbildung oder Arbeit? Solche Fragen helfen, einen Konsum früh einzuordnen. Ein ausführlicher Blick auf die Folgen steht im Ratgeber Wie wirkt Cannabis auf Gedächtnis und Schulabschluss?.
Was du als Heranwachsender konkret tun kannst
- Prüfe, ob du die Altersgrenze bei Mitgliedschaft und Abgabe erfüllst. Für die Mitgliedschaft gilt 18 Jahre als Untergrenze.
- Achte darauf, dass du Konsumverbote einhältst, besonders bei Schulen, Spielplätzen und in Fußgängerzonen.
- Wenn du dir Sorgen um deinen Konsum machst, wende dich an eine Suchtberatungsstelle. Eine Übersicht zum Jugendschutz findest du unter Jugendschutz.
Die Regeln für Heranwachsende sind übersichtlich, aber sie verlangen Aufmerksamkeit. Wer die Altersgrenzen, die Monatsmenge und die Konsumverbote im Kopf behält, vermeidet die meisten Probleme. Bei Fragen zu deinem Einzelfall gilt: Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Häufige Fragen
Wer gilt als Heranwachsender im Cannabisrecht?
Heranwachsende sind nach § 1 Nr. 20 KCanG Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Beim Besitz und beim Eigenanbau gelten ab 18 Jahren die Grenzen für Erwachsene. Bei der Weitergabe in einer Anbauvereinigung gilt für Heranwachsende eine Monatsgrenze von 30 Gramm und ein THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Wie viel Cannabis dürfen Heranwachsende über einen Verein erhalten?
Heranwachsende dürfen über eine Anbauvereinigung höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten. Mitglieder ab 21 Jahren erhalten höchstens 50 Gramm pro Monat. Mitglied werden kann man ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 16 KCanG).