Welche Orte sind für den Konsum komplett tabu?
Öffentlicher Cannabiskonsum ist an mehreren Orten verboten, die das KCanG ausdrücklich nennt. Dazu gehören Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten und das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen, jeweils auch in deren Sichtweite. Hinzu kommt die Fußgängerzone zu bestimmten Zeiten. Dieser Artikel erklärt die Orte, ihre Grenzen und die häufigsten Missverständnisse.
Die verbotenen Orte im Überblick
Das Gesetz schützt bestimmte Orte besonders, weil dort Kinder und Jugendliche sind oder sich aufhalten. Die Liste in § 5 Abs. 2 KCanG umfasst diese Orte:
- Schulen, einschließlich der Sichtweite zur Schule
- Kinderspielplätze, einschließlich der Sichtweite
- Kinder- und Jugendeinrichtungen, einschließlich der Sichtweite
- öffentlich zugängliche Sportstätten sowie das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen, jeweils mit Sichtweite
Bei Schulen, Spielplätzen, Einrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen gilt das Verbot auch in der Sichtweite des Ortes.
Die Sichtweite und ihre Grenze
Die Sichtweite ist der Bereich um einen geschützten Ort, in dem das Konsumverbot ebenfalls gilt. Das Gesetz setzt eine Grenze: Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung besteht keine Sichtweite mehr (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Innerhalb dieses Bereichs gehst du im Zweifel von einem Verbot aus.
Die 100-Meter-Grenze ist keine Erlaubnis für den Bereich darunter. Sie begrenzt nur die Sichtweite. Innerhalb von 100 Metern gehst du im Zweifel von einem Verbot aus.
Militärische Bereiche der Bundeswehr
Zusätzlich ist der Konsum in militärischen Bereichen der Bundeswehr verboten (§ 5 Abs. 3 KCanG).
Fußgängerzonen und Zeiten
Eine Besonderheit betrifft Fußgängerzonen. Dort ist der Konsum nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Außerhalb dieser Zeit gilt diese Regel nicht, aber andere Regeln können weiterhin greifen. Die Sichtweite spielt in dieser Vorschrift keine Rolle. Wer also in einer Fußgängerzone konsumieren möchte, muss die Uhrzeit beachten.
Ob deine Stadt oder Gemeinde darüber hinaus eigene Regeln für den öffentlichen Raum aufgestellt hat, erfragst du bei der Stadtverwaltung.
Sportstätten und Spielplätze
Öffentlich zugängliche Sportstätten sind Plätze, die jeder nutzen kann, etwa Fußballplätze oder öffentliche Sporthallen. Auch dort ist der Konsum verboten, ebenso in deren Sichtweite. Auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite ist der öffentliche Konsum verboten.
Das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen
Auch das Gelände eines Cannabis Social Clubs ist ein geschützter Ort. Auf dem befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung dürfen Personen unter 18 Jahren nicht sein (§ 23 Abs. 1 KCanG). Außerdem ist öffentlicher Konsum auf diesem Gelände und in seiner Sichtweite verboten. Ein Club ist deshalb kein Ort, an dem man vor der Tür konsumieren kann. Mehr zu Clubs erklärt der Beitrag zum Unterschied zwischen Eigenanbau und Verein.
Wo der Konsum trotzdem problematisch sein kann
Auch außerhalb der genannten Orte gibt es Situationen, in denen Konsum rechtlich schwierig wird. Wer Minderjährige in der Nähe hat, verstößt gegen das Gegenwartsverbot, unabhängig vom Ort. Auch das Fahren nach dem Konsum bleibt problematisch. Die Liste der verbotenen Orte ist deshalb nur ein Teil der Prüfung. Die andere Frage lautet immer, wer den Konsum mitbekommen kann und ob das Verhalten andere gefährdet.
Wer Fragen zu einem bestimmten Ort hat, sollte konkret prüfen, ob der Platz zu den genannten Kategorien gehört. Eine genaue Lageeinschätzung hilft mehr als eine allgemeine Antwort.
Typische Konstellationen vor Ort
Die Liste der Orte wirkt auf dem Papier klar, im Alltag gibt es aber Zwischenfälle. Ein Konsum auf einer Wiese neben dem Bolzplatz, eine Pause auf einer Bank am Schulhof oder ein Joint beim Spaziergang im Stadtpark sind typische Fälle, in denen die Lage schnell unübersichtlich wird. Frag dich in solchen Fällen, ob Kinder oder Jugendliche den Ort nutzen oder ihn einsehen können.
Das Gesetz nennt öffentlich zugängliche Sportstätten. Ob ein bestimmter Ort dazu zählt, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Wer die Frage nicht eindeutig beantworten kann, verschiebt den Konsum.
Der Unterschied zwischen Verbot und Sichtweite
Manche Orte sind selbst verboten, andere nur in ihrer Sichtweite. Die Schule ist ein Beispiel für beides. Auf dem Gelände ist der Konsum verboten, in der Sichtweite ebenfalls. Bei einem Spielplatz ist es ähnlich. Diese Unterscheidung hilft, wenn du einschätzen willst, wie groß der Bereich ist, in dem Vorsicht gilt.
Die Sichtweite endet nach dem Gesetz bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich. Näher dran gehst du im Zweifel von einem Verbot aus.
Clubgelände und Anbauvereinigungen
Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung zählt zu den besonders geschützten Orten. Auch hier gilt das Verbot des öffentlichen Konsums und die Regel zur Sichtweite. Wer Mitglied eines Clubs ist, sollte die Hausregeln kennen, denn sie können den Umgang mit dem Gelände genauer festlegen.
Gehe bei Unsicherheit lieber auf Abstand. Ein Ortswechsel kostet wenig, ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Was du jetzt tun kannst
Bevor du draußen konsumierst, prüfe den Ort auf die genannten Kategorien. Achte auf Schulen, Spielplätze, Sportstätten und Jugendeinrichtungen in der Nähe, und beachte die Zeiten in Fußgängerzonen. Den Gesetzestext findest du unter § 5 KCanG. Einen Überblick über die erlaubten Orte bietet der Beitrag zu den erlaubten Orten. Bei einer Anzeige oder Kontrolle hilft eine Anwältin oder ein Anwalt mit Erfahrung im Betäubungsmittelrecht. Eine Übersicht zum Thema bietet die Themenseite Recht und Gesetz. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wo ist Cannabiskonsum in Deutschland verboten?
Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf öffentlich zugänglichen Sportstätten und im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen verboten. Jeweils gilt das auch in deren Sichtweite. Hinzu kommen Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
Gilt das Verbot in Fußgängerzonen rund um die Uhr?
Nein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG gilt das Verbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit greift diese Vorschrift nicht, andere Regeln können aber weiterhin gelten. Zu örtlichen Vorschriften gibt die Stadtverwaltung Auskunft.
Ist der Konsum vor einem Club erlaubt?
Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung ist ein verbotener Ort, ebenso seine Sichtweite. Personen unter 18 Jahren dürfen das Gelände nicht betreten. Wer vor einem Club konsumiert, sollte deshalb davon ausgehen, dass das Verbot gilt.