Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt im KCanG?
Im Konsumcannabisgesetz (KCanG) stehen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nebeneinander, etwa bei der Mengenregel für Blüten und Pflanzenmaterial: Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Beide Begriffe erklärt das Gesetz selbst in § 1 Nr. 16 und Nr. 17. Der gewöhnliche Aufenthalt ist danach der Ort, an dem du nicht nur vorübergehend verweilst. Bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten nimmt das Gesetz das an.
Was das Gesetz unter Wohnsitz versteht
Nach § 1 Nr. 16 KCanG ist der Wohnsitz der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Zwei Merkmale zählen also: die Dauer von mindestens sechs Monaten und die erkennbare Absicht, die Wohnung zu behalten und zu nutzen.
Was das Gesetz unter gewöhnlichem Aufenthalt versteht
Nach § 1 Nr. 17 KCanG ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der Begriff knüpft damit an das tatsächliche Verweilen an. Die Sechs-Monats-Marke ist ein gesetzlicher Anhaltspunkt für den Normalfall. Wie Aufenthalte unterhalb dieser Dauer oder mit längeren Unterbrechungen zu bewerten sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das beurteilt die zuständige Stelle anhand deiner Umstände.
Wo der Begriff im Gesetz vorkommt
Die 50-Gramm-Grenze für Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial gilt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Auch der private Eigenanbau von höchstens drei Pflanzen ist an diesen Ort geknüpft (§ 9 Abs. 1 KCanG). Für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung verlangt § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Begriff hat also an mehreren Stellen Bedeutung.
Typische Situationen
- Du hast eine Hauptwohnung und eine zweite Wohnung, zum Beispiel für die Arbeit.
- Du studierst in einer anderen Stadt und fährst regelmäßig nach Hause.
- Du bist beruflich oft unterwegs und hast keinen festen Ort, an dem du regelmäßig lebst.
- Du lebst in Deutschland, aber dein Hauptaufenthalt liegt woanders.
In allen diesen Fällen kommt es auf die konkreten Umstände an: auf die Dauer, auf Unterbrechungen und darauf, ob du eine Wohnung beibehältst und benutzt. Der Ratgeber zur Frage nach der Zweitwohnung beschreibt eine typische Konstellation genauer.
Was du beachten solltest
Die 50-Gramm-Regel gilt für Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Für den Besitz allgemein gilt die Grenze von 25 Gramm ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG). Diese beiden Regeln beantworten unterschiedliche Fragen und sollten getrennt gelesen werden.
Der Ratgeber zur Frage, ob du zu Hause 50 Gramm aufbewahren darfst erklärt die Mengenregel im Alltag. Wer unterwegs ist, findet im Artikel zur Mitnahme außerhalb der Wohnung die Grenze für den Weg.
Unterlagen, die den Aufenthalt zeigen
Wenn es darauf ankommt, helfen Unterlagen, die Ort und Dauer zeigen: ein Mietvertrag, eine Meldebescheinigung, Nachweise über eine Arbeits- oder Studienstelle oder Post an die Adresse. Bewahre sie geordnet auf und notiere, seit wann die Umstände gelten. Eine einfache Übersicht mit Monaten und Aufenthaltsorten zeigt den Verlauf, besonders mit Blick auf die Sechs-Monats-Marke. Welche Unterlagen eine Stelle im Einzelfall verlangt oder anerkennt, erfährst du dort.
Was der Begriff für Besucher bedeutet
Wer nur vorübergehend in Deutschland ist, fragt sich oft, ob die 50-Gramm-Regel für ihn gilt. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt nach dem Wortlaut ein Verweilen, das nicht nur vorübergehend ist (§ 1 Nr. 17 KCanG). Bei einem kurzen Besuch spricht das gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt. Eine verbindliche Einordnung ersetzt das nicht. Der Artikel zur Mengenregel für Besucher ohne Wohnsitz behandelt diese Frage ausführlicher.
Aufbewahrung bei größeren Mengen
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist auf cannabispraevention.de darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Wer größere Mengen zu Hause hat, sollte Cannabis deshalb so verwahren, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben. Wie das gelingt, erklärt der Artikel zur sicheren Aufbewahrung. Wer den eigenen Konsum im Blick behalten möchte, erreicht die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Was du jetzt tun kannst
Kläre für dich zuerst, wo dein Wohnsitz oder dein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 1 Nr. 16 und 17 KCanG liegt, und halte die Umstände schriftlich fest. Lies dann die Mengenregel im Gesetz nach. Bei Unsicherheit fragst du die zuständige Stelle, eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt?
Das Gesetz erklärt beide Begriffe in § 1 Nr. 16 und 17 KCanG. Wohnsitz ist der Ort, an dem du seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung innehast, die du beibehalten und benutzen wirst. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem du nicht nur vorübergehend verweilst. Beide Begriffe können zusammenfallen, müssen es aber nicht.
Gilt die 50-Gramm-Regel auch an einem zweiten Wohnort?
Die Regel knüpft an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt. Ob ein zweiter Ort die Voraussetzungen aus § 1 Nr. 16 oder 17 KCanG erfüllt, hängt von Dauer und Umständen ab. Wer unsicher ist, klärt das vorab bei der zuständigen Stelle oder bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Ab wann gilt ein Ort als gewöhnlicher Aufenthalt?
Bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten an einem Ort sind die Umstände nach § 1 Nr. 17 KCanG anzunehmen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Kürzere Aufenthalte bewertet die zuständige Stelle nach den Umständen.