Für wen gilt das Konsumcannabisgesetz?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) richtet sich vor allem an Erwachsene. Die Erlaubnisse für Besitz, Eigenanbau und Mitgliedschaft beginnen mit 18 Jahren, und einige Regeln knüpfen an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Für Minderjährige steht dagegen der Schutz im Vordergrund. Dieser Ratgeber erklärt, für welche Personen welche Regeln gelten, und wo es Überschneidungen gibt.
Erwachsene ab 18 Jahren
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Dasselbe Alter gilt für den Eigenanbau: Erlaubt sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Auch die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung beginnt mit 18 Jahren (§ 16 Abs. 1 KCanG).
Diese Altersgrenze ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Regeln. Wer 18 ist, kann sich auf die Erlaubnisse berufen, muss aber auch die Verbote im Blick behalten. Das gilt für den Konsum, für die Weitergabe und für den Straßenverkehr.
Der Wohnsitz als Voraussetzung
Die Grenze von 50 Gramm Cannabis bei Blüten gilt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Außerhalb dieses Ortes bleibt es bei der Grundregel von 25 Gramm. Auch der Eigenanbau ist an den Wohnsitz gebunden (§ 9 Abs. 1 KCanG).
Für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung verlangt das Gesetz einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Wer zu Besuch ist oder nur vorübergehend hier lebt, sollte deshalb prüfen, welche Regeln für ihn gelten. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Gilt die Mengenregel auch für Besucher ohne Wohnsitz in Deutschland?
Heranwachsende: 18 bis unter 21 Jahre
Das KCanG erklärt seine Altersbegriffe selbst: Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren und Heranwachsende Personen von 18 bis unter 21 Jahren (§ 1 Nr. 18 bis 20 KCanG). Für sie gelten beim Besitz und beim Eigenanbau dieselben Grenzen wie für ältere Erwachsene. Bei der Weitergabe in einer Anbauvereinigung gibt es dagegen eigene Monatsmengen und einen Höchstwert für den THC-Gehalt (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die Einzelheiten zeigt der Ratgeber Welche Regeln gelten für Heranwachsende von 18 bis 20?
Minderjährige: Was das Gesetz für sie vorsieht
Für Minderjährige ist das KCanG vor allem ein Schutzgesetz. Die Besitzerlaubnis nach § 3 Abs. 1 beginnt erst mit 18 Jahren. Mitglied einer Anbauvereinigung kann man ebenfalls erst ab 18 Jahren werden (§ 16 Abs. 1 KCanG). Der Zutritt zum befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Die Schutzregeln richten sich aber nicht nur an Minderjährige selbst. Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Wer Cannabis abgibt oder weitergibt, wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG bestraft, unabhängig vom Alter der Empfängerin oder des Empfängers. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für besonders schwere Fälle nennt § 34 Abs. 3 ein Regelbeispiel: die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre. Dafür ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
Der Ratgeber Ab welchem Alter darf man Cannabis besitzen? vertieft die Altersfrage. Den gesamten Schutzgedanken zeigt der Bereich Jugendschutz.
Gesundheit: Warum der Schutz junger Menschen zählt
Laut BIÖG befindet sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase, und Cannabis kann diese Entwicklung beeinflussen. Laut drugcom kann sich bei dauerhaftem Konsum außerdem eine psychische Abhängigkeit entwickeln. Die Präventionsseite des Bundes nennt als Orientierung, dass ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig wird.
Diese Zahl zeigt, warum sich auch Erwachsene der Risiken bewusst sein sollten, und nicht nur Jugendliche.
Typische Fragen zu Alter und Wohnsitz
Altersgrenzen und Wohnsitzregeln greifen ineinander. Das Gesetz erklärt beide Begriffe selbst: Der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt sind in § 1 Nr. 16 und 17 KCanG beschrieben, jeweils mit einer Sechs-Monats-Marke. Der Ratgeber Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt im KCanG? geht darauf ein. Ob dein Fall darunter fällt, beurteilt im Zweifel die zuständige Stelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Die Regeln lassen sich in Fragen zerlegen: Wie alt bin ich? Wo habe ich meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt? Möchte ich Mitglied werden oder nur besitzen? Jede Frage führt zu einer eigenen Regel, und genau so sollte man sie prüfen.
Was du aus diesen Regeln mitnehmen kannst
- Ab 18 Jahren gelten die Erlaubnisse für Besitz und Eigenanbau, mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt für die höheren Grenzen.
- Heranwachsende haben für die Weitergabe in Vereinen eigene Grenzen.
- Minderjährige sind durch Konsumverbote und Strafrecht geschützt.
- Wer unsicher ist, ob eine Regel für ihn gilt, holt sich Rat bei einer Beratungsstelle oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Der Ratgeber Ab welchem Alter ist Cannabis erlaubt? fasst die Altersgrenzen noch einmal zusammen.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter gilt das KCanG für mich?
Die Erlaubnis für Besitz und Eigenanbau beginnt nach § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG mit 18 Jahren. Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ist ebenfalls ab 18 Jahren möglich (§ 16 Abs. 1 KCanG). Für Minderjährige gelten die Schutzregeln des Gesetzes, etwa das Konsumverbot in ihrer Gegenwart (§ 5 Abs. 1 KCanG). Bei Unsicherheit hilft eine Beratungsstelle.
Gilt das KCanG auch für Menschen, die nicht in Deutschland wohnen?
Ja, mit Unterschieden. Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm ab 18 Jahren erlaubt. Die höhere Grenze von 50 Gramm bei Blüten gilt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Eigenanbau und Mitgliedschaft setzen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Bei Fragen zu deiner Lage hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.