Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis aufbewahren?
Ja, nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) darfst du am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm Cannabis aufbewahren, wobei bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial das Gewicht nach dem Trocknen zählt. Die Regel steht in § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG. Sie ist an den Wohnsitz gebunden und gilt für Personen ab 18 Jahren.
Was die Regel genau erlaubt
Die Grenze von 50 Gramm betrifft den Besitz am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die Mengengrenze gilt für Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Für andere Orte gilt die allgemeine Grenze. Unterwegs gilt die allgemeine Grenze von 25 Gramm aus § 3 Abs. 1 KCanG.
Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Mehr zu den Mengen im Überblick steht im Artikel Wie viel Cannabis darf ich besitzen?.
Was zählt als Wohnsitz?
Wer mehrere Wohnungen hat, muss im Einzelfall klären, welche davon als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt. Eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt kann das für deine Lage prüfen.
Die Grenzen im Überblick
| Ort | Menge | Paragraf |
|---|---|---|
| Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt | bis 50 Gramm | § 3 Abs. 2 Nr. 1 |
| Unterwegs, allgemein ab 18 Jahren | bis 25 Gramm | § 3 Abs. 1 |
| Unter 18 Jahren | Nicht erlaubt | § 3 Abs. 1 |
Konsum zu Hause und Kinder
Die Aufbewahrung ist das eine, der Konsum das andere. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Wenn Kinder im Haushalt leben oder zu Besuch sind, gilt das Verbot deshalb auch in der eigenen Wohnung. Wer Kinder betreut, sollte den Konsum für die Zeit ihrer Anwesenheit vollständig ausschließen. Mehr dazu erklärt der Artikel Wie schützt das KCanG Kinder und Jugendliche?.
Sicher aufbewahren: Prävention im Haushalt
Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Wer Cannabis verschlossen und außer Reichweite von Kindern lagert, verringert das Risiko, dass ein Kind es findet. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Deshalb ist Sicherheit im Haushalt ein echter Schutzfaktor.
Was tun, wenn die Menge darüber liegt?
Wer insgesamt mehr als 50 Gramm besitzt, verlässt den erlaubten Rahmen. Mehr als 50 und bis zu 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG), mehr als 60 Gramm sind strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Eine ruhige Ersteinschätzung hilft: Notiere, wie es zu der Menge kam, und lass dich beraten, bevor du Schritte unternimmst. Den Umgang mit einem Verstoß erklärt der Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat?.
Typische Fragen zur Wohnung
Viele fragen, ob Besuch den Konsum in der eigenen Wohnung beeinflusst. Der Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Diese Regel betrifft nur Minderjährige. Erwachsene Gäste fallen nicht darunter. Bei besonderen Situationen ist eine Beratung sinnvoll.
Wenn die Wohnung gemeinsam genutzt wird
In Wohngemeinschaften oder in Partnerschaften stellt sich oft die Frage, wem das Cannabis gehört. Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen. Wer Cannabis für andere verwahrt, holt sich zur Einordnung Rat bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Lagerung und Verlust
Wer Cannabis zu Hause lagert, sollte auch bedenken, dass etwas verloren geht oder gestohlen wird. Notiere grob die Menge, damit du bei einer Kontrolle sachlich antworten kannst. Verschlossene Behälter erhöhen zugleich den Schutz vor Kindern und vor ungewollten Zugriffen.
Wie die 50 Gramm zur Gesamtlage passen
Die 50 Gramm sind eine Obergrenze und keine Empfehlung für die Lagerung. Wer eine Menge nahe der Grenze aufbewahrt, hat wenig Spielraum, falls sich die Menge unerwartet erhöht. Ein Abstand zur Grenze schafft Sicherheit im Alltag. Die Grenze gilt für den Wohnsitz und für Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial. Wer unsicher ist, ob die eigene Situation passt, findet im Artikel Wie viel Cannabis darf ich besitzen? eine Übersicht aller Grenzen.
Prävention im Haushalt mit Kindern
Wenn Kinder im Haushalt leben, verdient die Aufbewahrung besondere Aufmerksamkeit. Cannabis sollte nicht in Schubladen, Taschen oder auf Tischen liegen, die Kinder erreichen. Verschlossene Behälter und ein fester Platz, den nur Erwachsene kennen, helfen. Das junge Gehirn befindet sich nach Angaben der BIÖG in einer wichtigen Entwicklungsphase, weshalb Vorsicht im Haushalt sinnvoll ist.
Was du tust, wenn ein Kind Cannabis findet
Wenn ein Kind Cannabis gefunden oder probiert hat, bleibt es wichtig, ruhig zu handeln. Frag nach, was passiert ist, und sprich offen über die Risiken. Bei Anzeichen von Vergiftung oder Unwohlsein sollte umgehend ärztliche Hilfe geholt werden. Eine Beratungsstelle oder der Kinderarzt kann die weiteren Schritte mit dir besprechen. Den Umgang mit Kindern im Haushalt behandelt auch die Seite Jugendschutz.
Wo du weitere Informationen findest
Den Gesetzestext findest du kostenlos auf gesetze-im-internet.de, zum Beispiel in § 5 KCanG zu den Konsumverboten. Bei konkreten Fragen zu deiner Wohnsituation oder zu einer möglichen Überschreitung hilft eine Beratungsstelle vor Ort. Eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt klärt die Einzelheiten. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis haben?
Ja, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG bis zu 50 Gramm erlaubt, wobei bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial das Gewicht nach dem Trocknen zählt. Die Regel gilt für Personen ab 18 Jahren. Unterwegs bleibt die allgemeine Grenze von 25 Gramm maßgeblich.
Darf ich zu Hause konsumieren, wenn Kinder zu Besuch sind?
Nein. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Das gilt auch in der eigenen Wohnung. Wer Kinder zu Besuch hat, sollte den Konsum für die Dauer des Besuchs vollständig lassen.
Wie muss ich Cannabis vor Kindern sichern?
§ 10 KCanG verlangt geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen gegen den Zugriff Dritter, besonders von Kindern und Jugendlichen. Praktisch heißt das: Cannabis verschlossen und außer Reichweite von Kindern lagern. So verringerst du das Risiko, dass ein Kind es findet und probiert. Bei Fragen zur Sicherung hilft eine Beratungsstelle.