Gilt die 50-Gramm-Grenze auch bei einer Zweitwohnung?
Die 50-Gramm-Grenze gilt nach dem Konsumcannabisgesetz am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Eine Zweitwohnung gilt nicht automatisch als Ort dieser Grenze. Ob sie dazu zählt, hängt davon ab, wo du dich gewöhnlich aufhältst. Wer mehrere Wohnungen hat, sollte deshalb vorsichtig sein.
Was das Gesetz für den Besitz regelt
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Die höhere Grenze steht in § 3 Abs. 2 KCanG. Nach Nummer 1 gilt der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die 50-Gramm-Grenze gilt also nur an einem bestimmten Ort.
Für jeden Ort außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gilt die allgemeine Grenze von 25 Gramm. Wer dort mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG), bei mehr als 30 Gramm droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
Was gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet
Der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt taucht im Gesetz nicht nur bei der Besitzgrenze auf. Auch beim Eigenanbau knüpft § 9 Abs. 1 KCanG an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an. Ob eine Zweitwohnung dazu zählt, entscheidet im Einzelfall die zuständige Stelle, und im Streitfall entscheiden Gerichte.
Eine verbindliche Auskunft zu deiner Lage gibt die zuständige Behörde.
Beispiel aus dem Alltag
Eine Person wohnt unter der Woche in einer Stadt und fährt an Wochenenden in eine Zweitwohnung auf dem Land. Ob die Zweitwohnung als gewöhnlicher Aufenthalt zählt, ist bei dieser Konstellation nicht ohne Weiteres klar. Wer dort mehr als 25 Gramm bei sich hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die höhere Grenze gilt.
Warum Vorsicht sinnvoll ist
Die Mengen sind Obergrenzen, die nicht ausgeschöpft werden müssen. Gerade bei Unsicherheit über den Wohnsitz hilft es, die Menge zu reduzieren. Das ist eine Frage der Vorsicht und nicht eine Aussage über die Rechtslage im Einzelfall. Wer sich nicht sicher ist, klärt das vorab, bevor er die Menge mitnimmt.
Auch der Konsum selbst unterliegt Grenzen. Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Diese Regel gilt in jeder Wohnung, also auch in der Zweitwohnung.
Wohnsitz wechseln oder Zweitwohnung behalten
Wer dauerhaft an einen anderen Ort zieht, verändert damit den Ort, an dem die höhere Grenze gilt. Das ist ein Grund, die Mengen bei einem Umzug neu zu prüfen. Auch der Eigenanbau richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Pflanzen sollte man deshalb vor einem Wechsel nicht einfach mitnehmen, ohne den neuen Ort geprüft zu haben.
Wer zwei Wohnungen nutzt, kann für jede festhalten, wie oft und wie lange er dort lebt. Solche Notizen helfen bei Rückfragen, ersetzen aber keine Auskunft der zuständigen Stelle. Bei Fragen zum Wohnort oder zur Meldung gibt die zuständige Behörde Auskunft.
Menge und Aufbewahrung in zwei Wohnungen
Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer Cannabis zwischen zwei Wohnungen mitnimmt, ist unterwegs und fällt unter die Grenze von 25 Gramm, sobald der Zielort nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist. Außerdem sind Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG).
Gesundheit und Prävention
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Wer regelmäßig konsumiert, sollte deshalb Mengen überschaubar halten und auf Anzeichen von Abhängigkeit achten. Eine Ärztin oder ein Arzt berät bei gesundheitlichen Fragen.
Wo du Klarheit bekommst
Wenn du nicht weißt, ob eine Zweitwohnung als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt, frage bei der zuständigen Stelle nach. Eine Beratungsstelle kann helfen, die Situation einzuordnen. Bei einer Anzeige oder einem Verfahren ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Was du konkret tun kannst
- Den Ort deines Wohnsitzes und deines gewöhnlichen Aufenthalts schriftlich festhalten.
- Vor dem Wechsel zwischen Wohnungen die Menge an den Ort anpassen.
- Bei Unsicherheit die zuständige Behörde fragen.
- Den Konsum in Gegenwart von Kindern in jeder Wohnung ausschließen.
Die sichere Lösung ist, Unklarheiten vorab zu klären. Dann musst du unterwegs nicht raten.
Häufige Fragen
Darf ich in meiner Zweitwohnung 50 Gramm aufbewahren?
Die Grenze von 50 Gramm gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Ob die Zweitwohnung dazu zählt, klärt im Einzelfall die zuständige Stelle. Wer unsicher ist, sollte nur die Menge bei sich haben, die für den allgemeinen Besitz gilt, also bis zu 25 Gramm, und die Lage bei der zuständigen Stelle klären lassen.
Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?
Der Begriff steht in § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 KCanG und beschreibt den Ort, an dem eine Person sich tatsächlich gewöhnlich aufhält. Ob eine Wohnung dazu zählt, klärt im Einzelfall die zuständige Behörde.