Recht und Gesetz · Besitz und Konsumverbote

Gilt die 50-Gramm-Grenze auch bei einer Zweitwohnung?

Häufige Fragen

Darf ich in meiner Zweitwohnung 50 Gramm aufbewahren?

Die Grenze von 50 Gramm gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Ob die Zweitwohnung dazu zählt, klärt im Einzelfall die zuständige Stelle. Wer unsicher ist, sollte nur die Menge bei sich haben, die für den allgemeinen Besitz gilt, also bis zu 25 Gramm, und die Lage bei der zuständigen Stelle klären lassen.

Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?

Der Begriff steht in § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 KCanG und beschreibt den Ort, an dem eine Person sich tatsächlich gewöhnlich aufhält. Ob eine Wohnung dazu zählt, klärt im Einzelfall die zuständige Behörde.

Quellen

  1. KCanG § 3: Besitz
  2. KCanG § 9: Eigenanbau
  3. KCanG § 5: Konsumverbote
  4. BIÖG: Gefahren für Jugendliche
  5. § 34 KCanG (Strafvorschriften)
  6. § 36 KCanG (Bußgeldvorschriften)
  7. § 10 KCanG (Schutzmaßnahmen im privaten Raum)

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