Gilt die Mengenregel auch für Besucher ohne Wohnsitz in Deutschland?
Wer ohne Wohnsitz in Deutschland zu Besuch ist, fragt sich oft, welche Mengenregel für ihn gilt. Die kurze Antwort: Die 50-Gramm-Grenze für Blüten gilt nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die Grundregel von 25 Gramm nach § 3 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) knüpft dagegen an das Alter. Dieser Ratgeber erklärt, wie die beiden Regeln zusammenhängen und was Besucherinnen und Besucher beachten sollten.
Die Grundregel: 25 Gramm ab 18 Jahren
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Die Vorschrift nennt das Alter als Voraussetzung und erlaubt den Besitz zum Eigenkonsum. Ein Wohnsitz wird in dieser Grundregel nicht verlangt, das ist der Unterschied zur höheren Grenze. Gemeint ist das Gewicht nach dem Trocknen.
Für Besuchende heißt das: Die Grundregel gilt, solange die Person das Mindestalter erreicht hat. Wer 25 Gramm nicht überschreitet, bewegt sich im Rahmen der Grundregel. Mehr zu diesen Mengen findet sich im Ratgeber Wie viel Cannabis darf ich besitzen?.
Die 50-Gramm-Grenze braucht einen Wohnsitz
Die höhere Grenze von 50 Gramm gilt nur für Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial. Sie gilt ausschließlich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält, kann sich deshalb nicht auf diese Grenze berufen.
Ob bei einem längeren Aufenthalt ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
| Situation | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Personen ab 18 Jahren, Besuch ohne Wohnsitz | bis 25 Gramm | § 3 Abs. 1 KCanG |
| Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Blüten | bis 50 Gramm | § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG |
Mitgliedschaft in einem Verein: Wohnsitz erforderlich
Für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung gilt eine eigene Voraussetzung. Sie verlangt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Außerdem darf eine Person nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Besucherinnen und Besucher können deshalb nicht einfach einem Club beitreten, um die Mengen des Vereins zu nutzen. Die Weitergabe an Mitglieder ist an die Mitgliedschaft gebunden und folgt den Mengen des § 19 Abs. 3 KCanG. Wer sich über die Abläufe informieren möchte, findet im Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs die passenden Artikel.
Konsum bleibt an Orte und Personen gebunden
Die Mengenregeln sind nur ein Teil des Bildes. Die Konsumverbote aus § 5 KCanG knüpfen an Orte und Personen. Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Im öffentlichen Raum gelten die Verbote an Schulen und deren Sichtweite, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (§ 5 Abs. 2 KCanG).
Diese Regeln hängen nicht vom Wohnsitz ab. Wer zu Besuch ist, sollte deshalb genauso auf Orte und Personen achten wie alle anderen. Eine Übersicht zu den Verboten bietet der Ratgeber Was ist nach dem Cannabisgesetz verboten?.
Beispiel: Besuch mit mehr als 25 Gramm und die Folgen
Stell dir vor, eine Person ohne Wohnsitz in Deutschland reist zu einem Festival und hat 40 Gramm Blüten dabei. Die Person liegt damit über der Grundregel von 25 Gramm. Eine höhere Grenze aus dem Heimatland ändert daran nichts, weil hier das KCanG gilt und die höhere Grenze nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland greift.
Das Gesetz stuft Mengen an einem Ort, der nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist, so ein: Mehr als 25 und bis zu 30 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG), mehr als 30 Gramm sind eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG). Das Beispiel zeigt, warum die Unterscheidung so wichtig ist.
Hinzu kommt die Anreise: Das Einführen und Ausführen von Cannabis ist verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) und strafbar, auch schon der Versuch (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 KCanG). Wer Cannabis über die Grenze mitbringt, hat deshalb ein eigenes Problem, unabhängig von der Menge. Die Regeln im Ausland erklärt der Artikel Darf man beim Urlaub im Ausland Cannabis mitnehmen?.
Was Besucherinnen und Besucher beachten sollten
- Rechne die Menge vorab mit der Grundregel von 25 Gramm, wenn du keinen Wohnsitz in Deutschland hast.
- Die höhere Grenze von 50 Gramm gilt nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus.
- Bring kein Cannabis über die Grenze, denn Einfuhr und Ausfuhr sind verboten.
- Halte die Konsumverbote ein, unabhängig davon, wo du wohnst.
- Bei Unsicherheit hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
Cannabis bleibt ein Stoff mit gesundheitlichen Risiken, auch für Reisende. Laut drugcom kann sich bei dauerhaftem Konsum eine psychische Abhängigkeit entwickeln. Bei Fragen zum eigenen Konsum hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Darf ich als Tourist 50 Gramm Cannabis dabeihaben?
Die Grenze von 50 Gramm bei Blüten gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Für Besuchende bleibt es bei der Grundregel von 25 Gramm nach § 3 Abs. 1 KCanG. Wer darüber liegt, hat keinen erlaubten Besitz mehr; je nach Menge ist das eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Kann ich als Besucher einem Cannabis Social Club beitreten?
Die Mitgliedschaft setzt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Person darf außerdem nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Frag die Vereinigung vorab nach den Voraussetzungen, bevor du etwas planst.