Darf man für andere Personen anbauen?
Nein, für andere Personen darfst du nicht anbauen. Der private Eigenanbau nach § 9 KCanG ist der Anbau zum eigenen Konsum (§ 1 Nr. 11), mit höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig für Personen ab 18 Jahren. Wer Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KCanG strafbar. Die Weitergabe des Ertrags an Dritte ist in § 9 Abs. 2 ausdrücklich verboten. Wer für Freunde, Bekannte oder die Familie anbaut und die Ernte weitergibt, verlässt damit den erlaubten Rahmen. Der legale Weg für gemeinsamen Anbau führt über eine Anbauvereinigung.
Was § 9 Abs. 1 unter Eigenanbau versteht
Der Gesetzestext spricht vom privaten Eigenanbau. Gemeint ist der Anbau, den eine volljährige Person für sich selbst betreibt. Die Pflanzenzahl ist auf drei gleichzeitig begrenzt, der Ort ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt. Das Gesetz verlangt damit, dass Anbau und Konsum in einer Person zusammenfallen. Wer die Pflanzen für jemand anderen pflegt, ernten lässt und das Ergebnis übergibt, handelt außerhalb dieses Rahmens.
Die Zahl gilt insgesamt, also für alle Pflanzen, die du gleichzeitig hältst. Der Artikel Wer darf in Deutschland Cannabis selbst anbauen? beschreibt, wer den Eigenanbau überhaupt nutzen darf.
Das Weitergabeverbot aus § 9 Abs. 2
Der zweite Absatz von § 9 KCanG lautet: Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt für Freundinnen und Freunde ebenso wie für Nachbarinnen und Nachbarn. Auch eine Ernte, die kostenlos abgegeben wird, fällt unter dieses Verbot. Wer jemandem Cannabis aus dem eigenen Anbau gibt, verstößt nach dem Wortlaut gegen § 9 Abs. 2.
Der Artikel Darf ich meine Ernte verschenken? erklärt die Weitergabe in Alltagssituationen. Der Begriff Weitergabe umfasst nach dem Wortlaut auch das unentgeltliche Abgeben.
Strafbarkeit der Weitergabe
Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar. Das Gesetz bedroht das Abgeben oder Weitergeben mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafrahmen gilt auch für Weitergaben im Freundeskreis. Der Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat? beschreibt, welche ersten Schritte sinnvoll sind.
Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt nach § 34 Abs. 3 in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Gemeinschaftlicher Anbau über eine Anbauvereinigung
Wer gemeinsam mit anderen anbauen möchte, braucht den Weg über eine Anbauvereinigung. Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Mitglieder müssen nach § 16 Abs. 1 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein, das regelt § 16 Abs. 2 Satz 2. Eine Anbauvereinigung darf nach § 16 Abs. 2 Satz 1 höchstens 500 Mitglieder haben.
Die Unterschiede zwischen Eigenanbau und Verein erklärt der Artikel Was unterscheidet Eigenanbau von einer Anbauvereinigung?. Das Gesetz nimmt den gemeinschaftlichen Eigenanbau vom Verbot nur für Anbauvereinigungen aus (§ 2 Abs. 3 Nr. 4).
Wenn Freunde nach Cannabis fragen
Freundinnen und Freunde fragen oft, ob man ihnen etwas abgeben kann. Eine Absage ist das einfachste und sicherste Vorgehen. Du musst dafür keine ausführliche Begründung geben. Ein Satz wie „Das darf ich nicht weitergeben“ reicht meistens aus und schützt dich in einer Situation, die schnell kippen kann.
Wer gemeinsam anbauen möchte, sollte zuerst die Anbauvereinigung kennenlernen. Die Aufnahme und die Pflichten regelt die Satzung des Vereins. Die Mitgliedschaft nach § 16 KCanG setzt ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und ist auf eine Anbauvereinigung beschränkt.
Gewerblicher Anbau ist etwas anderes
Handel mit Cannabis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verboten und nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 strafbar. Der Eigenanbau ist dagegen nach § 1 Nr. 11 nichtgewerblich. Der Artikel Ist der Verkauf von Cannabis außerhalb der Vereine erlaubt? zeigt die Abgrenzung.
Prävention und Verantwortung im Umfeld
Kinder und Jugendliche sind besonders gefährdet, wenn Cannabis in ihrem Umfeld verfügbar ist. Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, wie die Prävention auf cannabispraevention.de beschreibt. Eine einfache Regel hilft: Cannabis bleibt bei der Person, die es für sich selbst anbaut. Nach § 10 KCanG muss sie es außerdem vor dem Zugriff Dritter schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen.
Auch Gäste sind ein Thema. Der Artikel Darf ich Gästen in meiner Wohnung den Konsum erlauben? erklärt, wo die Grenzen liegen.
Wenn eine Weitergabe schon passiert ist
Manchmal ist etwas weitergegeben, bevor man darüber nachdenkt. Dann hilft es, ruhig zu bleiben und die Lage zu ordnen. Gib bis zur Klärung nichts weiter ab.
Hol dir dann rechtlichen Rat, bevor du mit Dritten über den Vorgang sprichst. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann dir sagen, welche Aussagen sinnvoll sind. Das schützt dich und ist im Einzelfall die vernünftigste Reihenfolge.
Gruppen, Kreise und Gemeinschaften
Manche Menschen bilden informelle Gruppen, in denen Cannabis gemeinsam angebaut oder geteilt wird. Die Weitergabe in solchen Gruppen ist nach § 9 Abs. 2 KCanG im Eigenanbau verboten. Der legale Weg bleibt die Anbauvereinigung nach § 11 Abs. 1. Die Weitergabe kann nach § 34 KCanG strafbar sein.
Wo du Auskunft bekommst
Bei Fragen zu einer konkreten Situation hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Für gemeinschaftlichen Anbau kannst du dich bei der Erlaubnisbehörde über das Verfahren erkundigen. Bei Fragen zum eigenen Konsum oder zum Umgang mit dem Konsum im Freundeskreis hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis für Freunde anbauen?
Der Eigenanbau nach § 9 KCanG ist der private Anbau für die eigene Person. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 nicht an Dritte weitergegeben werden, und Freunde zählen dazu. Gemeinschaftlicher Anbau läuft über eine Anbauvereinigung, die nach § 11 Abs. 1 eine Erlaubnis braucht. Für Einzelfälle hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.