Darf ich meine Ernte verschenken?
Nein, die Ernte aus dem Eigenanbau darfst du nicht verschenken. Nach § 9 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt für Freunde, Nachbarn und Verwandte gleichermaßen. Auch ein kleines Geschenk ist eine Weitergabe im Sinne der Regel.
Was § 9 Abs. 2 KCanG verbietet
Die Vorschrift ist kurz und eindeutig. Sie verbietet die Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an andere Personen. Die Regel verbindet das Recht zum Anbau ausdrücklich mit einem Verbot der Abgabe.
Im Alltag fällt das oft schwer, weil Schenken als Geste der Großzügigkeit gilt. Rechtlich zählt aber die Handlung, nicht die Absicht. Wer einem Freund eine Tüte mit selbst angebautem Cannabis überlässt, verstößt gegen das Verbot, auch wenn er nichts dafür verlangt.
- Verboten: Verschenken, Tauschen oder Überlassen an andere Personen.
- Erlaubt im Rahmen des Gesetzes: der eigene Besitz innerhalb der Mengengrenzen.
Die Strafbarkeit der Weitergabe
Neben dem Verbot in § 9 steht die allgemeine Strafvorschrift zum Abgeben und Weitergeben. Nach § 34 KCanG droht im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Der Grundtatbestand verweist auf die Verbotsnorm in § 2 Abs. 1 Nr. 7, die kein Mindestalter nennt.
Die Folgen im Einzelfall hängen von Menge, Umständen und Beteiligten ab. Wer betroffen ist, sollte sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten lassen.
Weitergabe an Minderjährige ist besonders heikel
Besonders streng ist es, wenn die Weitergabe an Kinder oder Jugendliche geht. Das Gesetz nennt als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre. Dafür sieht es eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wer seine Ernte also an junge Leute weitergibt, setzt sich einem hohen Risiko aus. Das BIÖG beschreibt, dass das junge Gehirn sich in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Mehr dazu im Artikel Wie hoch ist die Strafe für die Weitergabe an Minderjährige?
Wie Anbauvereinigungen die Weitergabe regeln
Die Weitergabe innerhalb einer Anbauvereinigung folgt eigenen Regeln. Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG, und Mitglieder dürfen nur im Rahmen des Gesetzes Cannabis erhalten. Nach § 19 Abs. 3 gelten für die Weitergabe an Mitglieder ab 21 Jahren feste Höchstmengen: 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Heranwachsende gelten niedrigere Grenzen.
Der Unterschied ist wichtig: Die Vereinsregeln sind an Erlaubnis, Mitgliedschaft und Mengen geknüpft. Der private Eigenanbau dagegen kennt keine Weitergabe an Dritte. Wer den Unterschied kennen will, liest den Artikel Was unterscheidet Eigenanbau von einer Anbauvereinigung?
Was tun, wenn du die Ernte teilen willst
Wenn du gern mit anderen teilen möchtest, ist der Eigenanbau dafür der falsche Weg. Du kannst stattdessen andere Fragen klären: Gibt es in deiner Nähe eine Anbauvereinigung, die Mitglieder aufnimmt? Welche Bedingungen gelten dort? Diese Fragen beantwortet der Verein selbst, und die Antwort hängt von seiner Satzung und seinen Regeln ab.
Auch Ernten, die du nicht mehr brauchst, dürfen nicht einfach weitergereicht werden. Die Frage, wie du mit überschüssiger Ernte umgehst, ist ein Thema, das du vorher klären solltest. Eine Beratungsstelle kann dir dazu erste Orientierung geben.
Prävention: Die Ernte sicher aufbewahren
Das Gesetz verpflichtet dich, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu schützen (§ 10 KCanG). Das gilt besonders für Dosen, Tüten oder Gläser, die offen herumstehen. Eine sichere Aufbewahrung schützt die Jüngeren und verhindert zugleich, dass Besuch sich unbeabsichtigt bedient.
Wer die Ernte regelmäßig nutzt, sollte außerdem den eigenen Konsum im Blick behalten. Die Drogenaufklärung drugcom weist darauf hin, dass dauerhafter Konsum zu einer psychischen Abhängigkeit führen kann. Wenn du merkst, dass du nicht aufhören kannst, obwohl du es möchtest, ist eine Suchtberatung der richtige nächste Schritt.
Was bei Gefälligkeiten im Alltag zählt
Im Alltag geht es oft um kleine Gefälligkeiten: eine Tüte für den Abend, ein Stück für einen Freund, der gerade keinen Vorrat hat. Die Vorschrift in § 9 Abs. 2 nennt keine Ausnahme für kleine Mengen. Ob du dafür Geld oder eine andere Gegenleistung bekommst, spielt für das Verbot ebenfalls keine Rolle, weil die Regel an die Weitergabe anknüpft.
Wenn du unsicher bist, wie eine konkrete Situation einzuordnen ist, sprich sie vorher mit einer Beratungsstelle durch. Das ist meist unkomplizierter, als eine Entscheidung im Nachhinein zu erklären. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann anschließend prüfen, welche Vorschriften im Einzelfall greifen.
Was bei Tausch und Gegenleistung gilt
Manche Menschen tauschen Ernte gegen Lebensmittel oder einen Gefallen. Auch dabei handelt es sich um eine Weitergabe im Sinne der Vorschrift, weil Cannabis den Besitzer wechselt. Der Wert der Gegenleistung ändert daran nichts, und eine Verrechnung unter Freunden macht den Tausch nicht zulässig.
Wer merkt, dass Tauschgeschäfte im Umfeld üblich sind, sollte das als Warnsignal betrachten. Daraus entstehen schnell Erwartungen, die sich nur schwer zurücknehmen lassen. Wenn Freunde fragen, ob sie beim nächsten Mal etwas bekommen können, hilft ein klarer Satz: Der Eigenanbau ist für dich bestimmt, und eine Weitergabe ist gesetzlich nicht erlaubt.
Ernte sicher verwahren und dokumentieren
Notiere die Menge der Ernte, damit du den Überblick behältst. Lagere die Ernte getrennt von Lebensmitteln, gut verschlossen und außerhalb der Reichweite von Kindern. Eine klare Trennung zwischen dem eigenen Vorrat und dem Umgang mit Gästen hilft, Missverständnisse zu vermeiden, und sie erleichtert es, Fragen ruhig zu beantworten.
Wie du Gespräche über Ernte im Freundeskreis führst
Wenn Freunde nach deiner Ernte fragen, reicht oft ein klarer Satz. Erkläre ruhig, dass Eigenanbau für dich selbst bestimmt ist und dass eine Weitergabe nach dem Gesetz nicht erlaubt ist. Du musst dich nicht rechtfertigen und keine Details zu Menge oder Sorte nennen.
Wer Druck bekommt, kann auf die Regeln verweisen oder das Thema wechseln. Eine feste Haltung über alle Gespräche hinweg macht es leichter, Anfragen zu beantworten, ohne jedes Mal neu zu verhandeln.
Was du als Nächstes tun kannst
Wenn du unsicher bist, ob eine Weitergabe erlaubt wäre, sag lieber ab und kläre die Frage vorher. Eine Übersicht zu den Besitzregeln findet sich im Artikel Darf ich Cannabis an Freunde weitergeben? Bei einem konkreten Vorfall hilft eine Anwältin oder ein Anwalt weiter.
Mehr zum Gesetz findest du im Themenbereich Recht und Gesetz, und Informationen zum Schutz junger Menschen stehen unter Jugendschutz.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis aus dem Eigenanbau an Freunde verschenken?
Nein. Nach § 9 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Dazu zählen auch Freunde, die nichts dafür bezahlen. Die allgemeine Vorschrift zum Abgeben und Weitergeben in § 34 KCanG kann zusätzlich greifen. Wer unsicher ist, klärt den Fall vorher mit einer Beratungsstelle.
Gilt das Weitergabeverbot auch innerhalb der Familie?
Die Regel in § 9 Abs. 2 nennt Dritte ohne Ausnahme für Familienangehörige. Auch Verwandte fallen deshalb unter das Verbot. Werden Minderjährige beschenkt, greift zusätzlich die strengere Vorschrift des § 34 KCanG mit einem höheren Strafrahmen für das Regelbeispiel. Bei konkreten Fragen zur Strafbarkeit hilft eine Anwältin oder ein Anwalt.