Was regelt das Gesetz zu Anbauvereinigungen im Überblick?
Anbauvereinigungen sind die gesetzlich vorgesehene Form des gemeinschaftlichen Cannabisanbaus in Deutschland. Sie brauchen eine Erlaubnis, bestehen aus Mitgliedern und müssen strenge Pflichten zum Jugend- und Gesundheitsschutz erfüllen. Dieser Überblick nennt die wichtigsten Regeln aus dem KCanG und erklärt, was sie für Mitglieder und Interessierte bedeuten.
Rechtsform und Erlaubnis
Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Ohne diese Erlaubnis ist die Tätigkeit nicht vom Gesetz gedeckt.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Das Gesetz listet die Angaben und Nachweise auf, die der Antrag in deutscher Sprache enthalten muss (§ 11 Abs. 4 KCanG). Wer einen Verein gründet, sollte deshalb früh die Satzung, die Mitgliederliste und das Konzept zum Gesundheitsschutz zusammenstellen. Zu den Einzelheiten der Gründung informiert der Artikel Wann braucht man überhaupt eine behördliche Erlaubnis?.
Mitglieder: Alter, Wohnsitz und Zahl
Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Mitglieder müssen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 KCanG). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG).
Außerdem gilt: Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer also bereits in einem Verein ist, kann nicht parallel in einem zweiten Mitglied werden. Für Interessierte lohnt sich ein Blick in die Satzung, bevor sie einen Antrag stellen.
Anbau und Weitergabe
In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 KCanG). Die Weitergabe an Mitglieder ist an Mengen gebunden. Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Höchstmenge von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren liegt die Grenze bei 30 Gramm im Kalendermonat, der THC-Gehalt darf dabei 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Ein Beispiel verdeutlicht die Staffelung. Ein 19-jähriges Mitglied darf im Kalendermonat nicht mehr als 30 Gramm erhalten. Die Regeln sind so gebaut, dass die Mengen für junge Erwachsene kleiner ausfallen als für Mitglieder ab 21 Jahren.
Abstände und Standort
Die Lage des Vereins spielt eine Rolle. Eine Erlaubnis wird versagt, wenn der Anbau in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Wer einen Standort sucht, sollte diesen Abstand zuerst prüfen, bevor er Kosten für Miete oder Einrichtung auslöst.
Der Schutz junger Menschen hört bei den Mitgliedern nicht auf. Minderjährige haben keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das ist eine klare Regel für den Vereinsalltag und für Besuche von Familienangehörigen.
Pflichten: Prävention und Schutzkonzept
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Außerdem ist ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Diese Pflichten gehören zum Betrieb eines Vereins dazu.
Wer einen Verein neu aufbaut, plant diese Pflichten von Anfang an. Ein Schutzkonzept, das nur auf dem Papier steht, hilft niemandem. Gut ist es, wenn Mitglieder wissen, an wen sie sich wenden können, und wenn der Verein regelmäßig auf Fragen zum Konsum reagiert.
Gründung in Schritten
Eine Gründung beginnt mit der Satzung und einer klaren Vorstellung davon, wie der gemeinschaftliche Anbau organisiert werden soll. Danach folgen die Eintragung als Verein oder Genossenschaft, die Mitgliederliste und das Konzept zum Gesundheits- und Jugendschutz. Erst mit diesen Unterlagen lässt sich der Antrag auf Erlaubnis sinnvoll stellen.
Der Antrag muss die Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG enthalten. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG). Lass dir vor der Einreichung von der zuständigen Stelle erklären, welche Nachweise sie verlangt.
Was Mitglieder vor dem Beitritt klären sollten
Wer einem Verein beitreten will, sollte die Satzung lesen, bevor er unterschreibt. Fragen zur Abgabe, zu den Mengen und zum Verhalten im Verein sind berechtigt und gehören in das Gespräch vor dem Beitritt. Ein seriöser Verein beantwortet sie offen und verweist auf sein Schutzkonzept.
Auch die Frage nach dem Präventionsbeauftragten gehört dazu. Du willst wissen, wer dich bei Problemen unterstützt und wie Fragen zum eigenen Konsum behandelt werden. Diese Antworten sagen viel über einen Verein aus.
Häufige Missverständnisse
- Die Mitgliedschaft erlaubt keinen Konsum in Gegenwart von Minderjährigen, denn dieses Verbot gilt für alle (§ 5 Abs. 1 KCanG).
- Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
- Die Erlaubnis entbindet den Verein nicht von seinen Pflichten zum Jugend- und Gesundheitsschutz (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Mitgliedschaft im Alltag
Eine Mitgliedschaft ist eine dauerhafte Verpflichtung zu Regeln, Terminen und Verantwortung. Wer neu dabei ist, sollte sich die Satzung mehrmals durchlesen und Fragen früh stellen.
Auch die Mitwirkung zählt. Wer im Vorstand, im Präventionsteam oder bei der Organisation mithilft, trägt zur Umsetzung des Schutzkonzepts bei. Die Arbeit im Verein lebt von Verlässlichkeit.
Wenn sich die Lage ändert
Ändert sich dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, musst du das der Anbauvereinigung unverzüglich mitteilen (§ 16 Abs. 4 KCanG). Vereine müssen in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft vorsehen, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland befindet (§ 16 Abs. 5 KCanG). Wer austreten will, liest dazu die Satzung.
Was du als Interessierte oder Interessierter tun kannst
Wer einem Club beitreten möchte, prüft zuerst Alter, Wohnsitz und die Satzung. Danach fragt er nach dem Präventionskonzept und nach dem Präventionsbeauftragten. Ein seriöser Verein beantwortet diese Fragen ohne Umschweife.
Die Grundlagen des Gesetzes stehen in den Paragrafen 11, 16, 17, 19 und 23 KCanG. Eine Übersicht zu Clubs in der Praxis bietet der Artikel Was unterscheidet Eigenanbau von einer Anbauvereinigung?. Den Überblick über alle Regeln findest du in der Rubrik Anbauvereinigungen und Clubs. Bei Fragen zu einer konkreten Gründung oder einem Antrag hilft eine Beratung oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben?
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein.
Welche Rechtsform muss eine Anbauvereinigung haben?
Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Für den gemeinschaftlichen Anbau brauchen sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 11 KCanG.
Welche Mengen dürfen Mitglieder erhalten?
Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Höchstmenge von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Heranwachsende dürfen im Kalendermonat höchstens 30 Gramm erhalten, mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 11 Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 16 Mitglieder (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 17 Anbau (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 19 Weitergabe (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 23 Anbauvereinigungen (gesetze-im-internet.de)