Recht und Gesetz · Das KCanG im Überblick

Was regelt das Gesetz zu Anbauvereinigungen im Überblick?

Häufige Fragen

Wie viele Mitglieder darf eine Anbauvereinigung haben?

Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein.

Welche Rechtsform muss eine Anbauvereinigung haben?

Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Für den gemeinschaftlichen Anbau brauchen sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 11 KCanG.

Welche Mengen dürfen Mitglieder erhalten?

Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt eine Höchstmenge von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG). Heranwachsende dürfen im Kalendermonat höchstens 30 Gramm erhalten, mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.

Quellen

  1. KCanG § 1 Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
  2. KCanG § 11 Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
  3. KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
  4. KCanG § 16 Mitglieder (gesetze-im-internet.de)
  5. KCanG § 17 Anbau (gesetze-im-internet.de)
  6. KCanG § 19 Weitergabe (gesetze-im-internet.de)
  7. KCanG § 23 Anbauvereinigungen (gesetze-im-internet.de)

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