Ist der Verkauf von Cannabis außerhalb der Vereine erlaubt?
Nein. Der Verkauf von Cannabis ist nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) verboten und strafbar: Handel treiben, Abgeben und Weitergeben nennt § 2 Abs. 1 als verboten, § 34 Abs. 1 stellt sie unter Strafe. Erlaubt ist die Weitergabe in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23 (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 KCanG). Cannabis zu medizinischen Zwecken fällt nicht unter das KCanG (§ 1 Nr. 8). Es darf nur auf ärztliche Verschreibung in einer Apotheke abgegeben werden (§ 3 MedCanG). Dieser Ratgeber erklärt, was das Gesetz verbietet, was es erlaubt und welche Rolle die Vereine dabei spielen.
Was das Gesetz unter Strafe stellt
Nach § 2 Abs. 1 KCanG ist es verboten, mit Cannabis Handel zu treiben (Nr. 4), Cannabis abzugeben oder weiterzugeben (Nr. 7) und es sonst in den Verkehr zu bringen (Nr. 10). § 34 Abs. 1 KCanG droht dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Auch der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2 KCanG). Die Ausnahmen für Personen ab 18 Jahren nennt § 2 Abs. 3 KCanG: wissenschaftliche Zwecke, der Besitz nach § 3, der private Eigenanbau nach § 9 und die Anbauvereinigungen. Ein Verkauf steht nicht darunter.
Wer Cannabis gegen Bezahlung an andere Personen gibt, bewegt sich außerhalb dessen, was das Gesetz erlaubt. Die Strafdrohung ist ernst. Wer ein Angebot nur weiterreicht, sollte sich ebenfalls über die Folgen informieren, bevor er etwas tut. Mehr dazu erklärt der Ratgeber Was droht beim Weiterverkauf von Cannabis?.
Die erlaubte Weitergabe: Anbauvereinigungen
Das KCanG erlaubt die Weitergabe an Mitglieder einer Anbauvereinigung. Dafür gelten feste Mengen. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Für Heranwachsende liegt die Monatsgrenze bei 30 Gramm, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Diese Regeln gelten nur innerhalb der Vereinigung. Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Ihr ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder (§ 1 Nr. 13 KCanG).
Wer mehr über die Abläufe im Verein wissen will, findet im Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs die passenden Artikel. Dort geht es um Gründung, Mitgliedschaft und die Pflichten der Vereine.
Eigenanbau darf nicht weitergegeben werden
Auch wer selbst anbaut, darf die Ernte nicht einfach an andere geben. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Das Verbot macht dabei keinen Unterschied zwischen einem Geschenk und einem Verkauf. Die Ernte darf deshalb weder verkauft noch verschenkt werden.
Der Ratgeber Darf ich Cannabis an Freunde weitergeben? zeigt, wo die Grenze im Alltag verläuft. Dort geht es um genau die Situation, in der Weitergabe unter Freunden schnell zum Problem wird.
Werbung und Angebote: Vorsicht ist angebracht
Das Gesetz verbietet Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG). Angebote über Chats, Social Media oder Anzeigen, die für Cannabis werben, passen nicht zum Bild einer geregelten Abgabe im Verein. Wer solchen Angeboten folgt, weiß oft nicht, wer dahintersteckt.
Auch die Herkunft und die Stärke einer Ware sind bei unbekannten Angeboten kaum prüfbar. Das erschwert eine Einschätzung der gesundheitlichen Risiken. Im Verein gibt es dafür ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie einen Präventionsbeauftragten. Die Vereine sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Mehr zum Werbeverbot steht im Ratgeber Warum darf für Cannabis nicht geworben werden?.
Was du tun kannst, wenn dir etwas angeboten wird
- Nimm Angebote außerhalb eines Vereins nicht an. Du weißt dann weder, woher die Ware stammt, noch wie stark sie ist.
- Wenn du Mitglied werden willst, frag direkt bei einer Anbauvereinigung nach. Dort erfährst du, welche Voraussetzungen gelten und wie der Ablauf funktioniert.
- Wenn du bereits Cannabis weitergegeben hast und dir Sorgen machst, lass dich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Strafrecht beraten, bevor du weitere Schritte unternimmst.
- Wenn du dir Sorgen um deinen eigenen Konsum machst, hilft eine Suchtberatungsstelle. Eine Übersicht zu Hilfsangeboten findest du unter Hilfe und Beratung.
Warum die Grenze für Jugendliche besonders wichtig ist
Die Weitergabe an Minderjährige ist nach § 34 Abs. 3 KCanG besonders streng geregelt. Das Gesetz nennt dafür ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt. Der Strafrahmen beträgt dann drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafdrohung zeigt, welchen Stellenwert der Jugendschutz im Gesetz hat.
Wo du verlässlich nachfragen kannst
Für Fragen zur Gesetzeslage ist der Gesetzestext die erste Quelle. Die Strafvorschrift des § 34 KCanG steht dort im Wortlaut. Für Einzelfälle hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht. Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet auf seiner Website Fragen zum Cannabisgesetz. Bei Fragen zum eigenen Fall ersetzt das aber keine Beratung.
Häufige Fragen
Darf ich Cannabis verkaufen?
Nein. Handel, Abgabe und Weitergabe sind nach § 2 Abs. 1 KCanG verboten und nach § 34 Abs. 1 strafbar, soweit das Gesetz sie nicht erlaubt. Erlaubt ist die Weitergabe an Mitglieder einer Anbauvereinigung in den Mengen des § 19 Abs. 3 KCanG. Ein Verkauf außerhalb dieser Regeln ist deshalb strafbar. Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Was passiert, wenn ich Cannabis aus dem Eigenanbau an Freunde gebe?
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Eine Weitergabe an Freunde fällt deshalb nicht unter die Regeln für Anbauvereinigungen. Ob und welche Folgen daraus entstehen, hängt vom Einzelfall ab. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.