Kann man einen Anbauverein in der eigenen Wohnung betreiben?
Ein Anbauverein ist eine Anbauvereinigung im Sinn des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), und für sie gelten strenge Voraussetzungen. Die Antwort auf die Frage lautet: Das Gesetz sieht Anbau durch Vereine nur auf einem befriedeten Besitztum vor, für das eine Erlaubnis vorliegt. Eine gewöhnliche Wohnung ist damit kein fertiger Anbauort. Wer einen Verein in den eigenen vier Wänden aufbauen will, muss die Vorgaben des Gesetzes genau kennen und die Erlaubnisbehörde früh einbinden.
Was eine Anbauvereinigung nach dem Gesetz ist
Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Eine Anbauvereinigung ist also eine Körperschaft mit Satzung, Vorstand und Mitgliedern, keine Wohngemeinschaft. Das Gesetz erlaubt außerdem höchstens 500 Mitglieder je Vereinigung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Diese Zahl zeigt schon, welche Größenordnung der Gesetzgeber meint.
Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis. Das regelt § 11 Abs. 1 KCanG. Der nächste Satz ist entscheidend: Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden (§ 11 Abs. 2 KCanG). Einzelpersonen und Wohngemeinschaften können also keine Erlaubnis für einen Verein beantragen, die als Anbauverein durchgeht.
Das befriedete Besitztum
Der Anbau muss innerhalb eines befriedeten Besitztums stattfinden. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 KCanG muss die Vereinigung innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte gesichert sein. Das ist eine klare Anforderung: Der Ort muss so geschützt sein, dass Außenstehende ihn nicht ohne Weiteres betreten oder nutzen können.
Im Erlaubnisantrag muss die Vereinigung zudem die Lage des befriedeten Besitztums nach Ort, Straße und Hausnummer angeben (§ 11 Abs. 4 Nr. 7 KCanG). Außerdem verlangt der Antrag die Anschrift des Sitzes, die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern und die geschätzte künftige Mitgliederzahl (§ 11 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 6 KCanG). Wer also eine Wohnung als Anbauort nennen will, muss sie mit dieser Adresse belegen und die Sicherung darlegen.
Wer entscheidet über die Erlaubnis
Für die Erlaubnis sind nach § 33 KCanG die zuständigen Landesbehörden zuständig. Dort fragst du nach, ob eine konkrete Wohnung oder ein konkretes Gelände als befriedetes Besitztum in Betracht kommt. Eine verbindliche Auskunft aus dem Internet ersetzt diese Prüfung nicht. Das gilt besonders, weil die Anforderungen an den Standort im Einzelfall geprüft werden.
Was ein Verein darüber hinaus beachten muss
- Anbau durch Mitglieder: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden.
- Mitgliedschaft: Mitglied darf ausschließlich sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
- Abstand zu Schulen und Einrichtungen: Eine Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Anbau in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG).
- Präventionspflichten: Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Die Vereinigung hat ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Was du als Einzelperson tun darfst
Wenn du für dich selbst Cannabis anbauen willst, gilt eine andere Regel. Eigenanbau ist nach § 9 KCanG am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Pflanzen gleichzeitig erlaubt, ab 18 Jahren. Dafür brauchst du keinen Verein und keine Erlaubnis. Eine Wohnung mit einem Verein zu verwechseln, bringt dich deshalb schnell auf den falschen Weg.
Praktische Schritte, wenn du einen Verein gründen willst
- Kläre zuerst, ob genug Menschen mitziehen, die als Mitglieder ins Verfahren gehen. Die Satzung regelt die Aufnahme, den Austritt und die Beiträge, und dafür gelten die Grundlagen des BGB-Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB).
- Sprich mit der zuständigen Landesbehörde über den Standort, bevor du Geld in eine Wohnung steckst.
- Lass die Unterlagen für den Antrag nach § 11 Abs. 4 KCanG vorab von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen.
- Plane das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und den Präventionsbeauftragten von Anfang an mit ein.
Prävention gehört in jeden Verein
Ein Verein, der Cannabis anbaut, hat eine besondere Verantwortung. Das Gesetz verlangt dafür ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und einen Präventionsbeauftragten. Die Verantwortung endet nicht mit der Erlaubnis. Wer im Verein mitarbeitet, sollte wissen, wie Konsum die Gesundheit beeinflusst und wann man Hilfe holt. Eine offene Kultur, in der Mitglieder Probleme ansprechen dürfen, hilft dabei, auffälligen Konsum früh zu bemerken.
Wo du Hilfe bekommst
Für Fragen zur Erlaubnis und zum Standort ist die zuständige Landesbehörde der erste Ansprechpartner. Für die Gründung und die Satzung hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Vereinsrecht. Wenn es um den eigenen Konsum geht, erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Darf ein Anbauverein in einer normalen Wohnung angebaut werden?
Die Erlaubnis gibt es nur für Anbauvereinigungen (§ 11 Abs. 2 KCanG). Der Anbau braucht ein befriedetes Besitztum, das gegen unbefugten Zugriff gesichert ist, und dessen Adresse im Antrag steht (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 7 KCanG). Ob eine Wohnung diese Anforderungen erfüllt, prüft die zuständige Landesbehörde im Erlaubnisverfahren.
Wer kann Mitglied in einer Anbauvereinigung werden?
Mitglied werden kann, wer mindestens 18 Jahre alt ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 1 und 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.