Darf ich Gästen in meiner Wohnung den Konsum erlauben?
Dein Einverständnis als Gastgeber ersetzt keine der Regeln aus dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Das gilt auch dann, wenn alle Gäste zustimmen. Drei Punkte sind bei Besuch besonders wichtig: keine Minderjährigen in unmittelbarer Gegenwart, keine Weitergabe von Cannabis an Gäste und kein Fahren nach dem Konsum.
Keine Minderjährigen in unmittelbarer Gegenwart
Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten. Das betrifft eigene Kinder, Kinder von Freunden und Jugendliche, die zu Besuch kommen. Vor dem Besuch lohnt eine kurze Abfrage: Kommt jemand unter 18 mit? Ist ein Jugendlicher in der Wohnung, verschiebe den Konsum.
Ein Raum mit geschlossener Tür ersetzt diese Abfrage nicht, weil es auf die unmittelbare Gegenwart ankommt. Der Artikel Darf ich in der Wohnung konsumieren, wenn Kinder zu Besuch sind? vertieft diese Frage.
Weitergabe ist mehr als Konsum
Wer einem Gast Cannabis gibt, gibt es weiter. Auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, etwa das Reichen eines Joints, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 KCanG verboten. Nach § 34 Abs. 1 KCanG wird für das Abgeben, Weitergeben und Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 zusätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt unabhängig davon, ob Geld fließt. Wer also Gäste mit selbst angebautem Cannabis versorgt, überschreitet die Grenze ebenfalls.
Wenn Gäste danach fahren
Im Straßenverkehr gilt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Grenze für Alkohol liegt bei 0,5 Promille im Blut. Für THC gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Mischkonsum aus THC und Alkohol ist im Straßenverkehr nach § 24a Abs. 2a StVG ein eigener Tatbestand.
Bei einer Geldbuße ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Als Gastgeber kannst du dazu beitragen, dass niemand nach dem Besuch fährt, etwa mit einer Übernachtung oder einem Taxi.
Wohnung, Vermieter und Nachbarn
Der Mietvertrag kann Regeln zum Konsum enthalten. Auch Hausordnungen können Besuch und Konsum betreffen. Wer regelmäßig Gäste hat, sollte den Mietvertrag deshalb kennen. Bei Streit mit dem Vermieter oder mit Nachbarn hilft der Mieterverein. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht kann die Lage einordnen. Mehr dazu im Artikel Kann der Vermieter den Konsum in der Wohnung verbieten?
Gastgeber als Schutzfaktor
Wer Gäste hat, kann klare Rahmen setzen: kein Konsum vor Kindern, kein Mischen mit Alkohol vor dem Fahren, keine Mengen zum Mitnehmen. Diese Absprachen helfen allen Beteiligten, bevor es zu einer Situation kommt, in der Entscheidungen schwerfallen.
Gesundheitlich gilt: Nach BIÖG wird ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig. Wer selbst oder bei Freunden Veränderungen bemerkt, sollte früh darüber sprechen. Der Cannabis-Check auf drugcom.de ist dafür ein erster Schritt.
Anlaufstellen
Bei Sorgen um den eigenen Konsum oder den von Gästen erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Die Website findest du unter sucht-und-drogen-hotline.de. Bei Fragen zur Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnisbehörde die richtige Stelle. Bei rechtlichen Fragen zu Besitz oder Weitergabe gilt: Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Vor dem Besuch: eine kurze Checkliste
- Wer kommt, und ist jemand unter 18 dabei?
- Wird jemand fahren, mit dem Auto, dem Motorrad oder dem Fahrrad?
- Gibt es Gäste, die nicht selbst entscheiden können, ob sie konsumieren möchten?
- Ist klar, wo gelagert wird, und dass Gäste nichts aus dem Vorrat mitnehmen?
Die letzte Frage wirkt oft unnötig, bis sie eine Rolle spielt. Wer sie vorher klärt, muss an dem Abend nicht diskutieren.
Wenn der Abend anders verläuft
Manchmal kommt ein Gast unerwartet mit einem Kind oder einem Jugendlichen. Dann gilt das Verbot aus § 5 Abs. 1 KCanG sofort, und der Konsum wird beendet oder verschoben. Eine ruhige, klare Ansage ist dann besser als eine lange Erklärung. Ähnlich ist es, wenn jemand trotz Absprache mehr konsumiert, als ihm guttut. Dann ist es Zeit, den Abend zu beenden und niemanden fahren zu lassen.
Nach dem Besuch aufräumen
Nach dem Besuch lohnt ein kurzer Rundgang. Cannabis, Zubehör und Verpackungen gehören in den verschlossenen Behälter. Reste auf dem Tisch sind für Kinder und Haustiere leicht erreichbar. Außerdem prüfst du, dass kein Material in den Taschen der Gäste gelandet ist.
Ein Balkon kann für den Konsum eine Rolle spielen. Wie das in deinem Fall zu bewerten ist, hängt von den Umständen ab. Mehr dazu steht im Artikel Darf man auf dem Balkon konsumieren?
Häufige Fragen
Darf ich Freunden in meiner Wohnung Cannabis geben?
Nein. Cannabis an andere abzugeben oder weiterzugeben ist im Konsumcannabisgesetz als Straftat geregelt. Nach § 34 KCanG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das gilt unabhängig davon, ob du Geld verlangst, und umfasst auch das Reichen eines Joints zum unmittelbaren Verbrauch (§ 2 Abs. 1 Nr. 8). Eigenanbau darf außerdem nach § 9 Abs. 2 nicht an Dritte weitergegeben werden.
Darf ein Gast nach dem Besuch Auto fahren, wenn bei mir geraucht wurde?
Wer nach dem Konsum fährt, riskiert nach § 24a StVG Bußgeld. Die Grenzen liegen bei 0,5 Promille Alkohol im Blut und 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Mischkonsum aus THC und Alkohol ist ein eigener Tatbestand. Bei einer Geldbuße ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Im Zweifel bleibt der Wagen stehen.
Dürfen Kinder oder Jugendliche im selben Raum sein, wenn ich konsumiere?
Nein. Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten. Vor dem Besuch lohnt eine Abfrage, ob Minderjährige mitkommen. Ist ein Jugendlicher in der Wohnung, verschiebst du den Konsum auf eine Zeit, in der niemand unter 18 anwesend ist.