Gelten die Eigenanbau-Regeln auch im eigenen Haus?
Wer ein eigenes Haus bewohnt, darf im Eigenanbau dieselben Regeln erwarten wie Mieterinnen und Mieter. Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 KCanG stellt auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt ab, nicht auf das Eigentum am Haus. Erlaubt ist der private Eigenanbau für Personen ab 18 Jahren mit höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Das Eigentum macht die Regel nicht weiter oder enger. Entscheidend bleibt, dass du dort wohnst.
Was im eigenen Haus als Wohnsitz zählt
Der Eigenanbau ist an den Ort gebunden, an dem du lebst. § 1 Nr. 16 KCanG beschreibt den Wohnsitz als den Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach Nr. 17 der Ort, an dem sich jemand nicht nur vorübergehend aufhält. Ein Ferienhaus, das du nur ab und zu nutzt, ist deshalb etwas anderes als das Haus, in dem du lebst.
Wer mehrere Immobilien besitzt, baut nur dort im Rahmen von § 9 an, wo sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegt. Der Artikel Gilt der Eigenanbau nur am Wohnsitz? erklärt die Grundidee.
Drei Pflanzen gleichzeitig, egal wo im Haus
Die Grenze ist eine Zahl: nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Im eigenen Haus gilt sie für alle Pflanzen zusammen, ob sie im Keller, im Wintergarten oder auf dem Dachboden stehen. Auch Pflanzen in verschiedenen Räumen zählen zusammen. Wer die Zahl überschreitet, verlässt den erlaubten Eigenanbau nach § 9 KCanG.
- Pflanzen zählen und die Zahl regelmäßig prüfen, besonders nach Stecklingen.
- Den Standort dokumentieren, damit du die Pflanzen jederzeit zuordnen kannst.
- Nicht mehr als drei Pflanzen gleichzeitig halten, auch vorübergehend.
Wie Stecklinge und Jungpflanzen in dieser Zahl stehen, erklärt der Artikel Dürfen Erwachsene drei Cannabispflanzen anbauen?.
Garten, Keller und Nebenräume
§ 1 Nr. 12 KCanG definiert den privaten Eigenanbau als Eigenanbau im Bereich der Wohnung. Ob ein bestimmter Garten, Keller oder Nebenraum noch dazu zählt, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Zweifel fragst du bei einer Beratungsstelle oder bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt nach. Der Artikel Darf man Pflanzen im Garten anbauen? behandelt den Garten im Detail.
Besitz im eigenen Haus
Der Anbau ist die eine Seite, der Besitz die andere. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG sind am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm Cannabis erlaubt, wenn es sich um Blüten, blütennahe Blätter oder sonstiges Pflanzenmaterial handelt. Außerhalb des Wohnsitzes gilt die Grenze von 25 Gramm nach § 3 Abs. 1. Die Einzelheiten erklärt der Artikel Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis aufbewahren?.
Die Mengen gelten nach dem Trocknen. Wer am Wohnsitz mehr als 50 Gramm besitzt, überschreitet die erlaubte Menge: Mehr als 50 bis zu 60 Gramm sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG eine Ordnungswidrigkeit, mehr als 60 Gramm sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b strafbar. Was daraus im Einzelfall folgt, zeigt der Artikel Muss ich eine Ernte über 50 Gramm vernichten?.
Eigenes Haus und Familie
Im eigenen Haus wohnen oft Partnerinnen, Partner oder Kinder mit. Das verändert zwei Dinge: den Jugendschutz und die Frage, wer die Pflanzen pflegt. Nach § 5 Abs. 1 KCanG verbietet das Gesetz den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Wohnen Kinder oder Jugendliche im Haus, darf in ihrer unmittelbaren Gegenwart nicht konsumiert werden. Der Artikel Darf ich mit Kindern im Haushalt Pflanzen halten? beschreibt die Lage genauer.
§ 10 KCanG verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 eine Ordnungswidrigkeit. Wer das Haus mit anderen teilt, klärt deshalb vor dem Anbau, wer Zugriff hat. Die Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte ist nach § 9 Abs. 2 KCanG verboten. Das gilt auch für Mitbewohnende.
Wenn das Haus einer Gemeinschaft gehört
Bei einer Eigentumswohnung oder einem Haus in einer Eigentümergemeinschaft kommen Regeln der Gemeinschaft hinzu. Gemeinschaftsordnung und Hausordnung können Vorgaben enthalten, die mit dem Eigenanbau zu tun haben. Das ist eine Frage des Zivilrechts. Eine Rechtsberatung kann dir sagen, welche Regeln im konkreten Fall gelten.
Typische Fragen zum eigenen Haus
Gilt der Anbau auch im Keller oder auf dem Dachboden?
Der Gesetzestext stellt auf Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ab, nicht auf einzelne Räume. Ob ein Keller oder Dachboden zum Wohnsitz zählt, hängt davon ab, ob er zu deiner Wohnung gehört. Die Pflanzenzahl bleibt in jedem Fall bei drei Pflanzen gleichzeitig, egal in welchem Raum sie stehen.
Was gilt, wenn ich das Haus vermiete?
Der Eigenanbau setzt nach § 9 Abs. 1 KCanG voraus, dass du dort wohnst. Ob du dort noch einen Wohnsitz hast, klärst du vor dem Anbau. Für die Vermietung selbst gelten Mietrecht und Vertrag. Der Mieterverein berät bei Fragen zum Mietvertrag.
Darf ich Gästen Cannabis aus dem Anbau geben?
Gäste sind Dritte im Sinne von § 9 Abs. 2 KCanG, wenn du ihnen Cannabis aus dem Eigenanbau gibst. Das ist verboten. Der Artikel Darf ich Gästen in meiner Wohnung den Konsum erlauben? erklärt die Grenzen für den Aufenthalt im eigenen Haus.
Checkliste fürs eigene Haus
- Den eigenen Wohnsitz klar bestimmen und dokumentieren.
- Pflanzen zählen und die Zahl laufend prüfen.
- Im Haushalt Regeln für Minderjährige und Besuch festlegen.
- Ernte verschlossen aufbewahren und die Menge notieren.
- Keine Weitergabe an Dritte, auch nicht an Familie oder Gäste.
Die Liste ersetzt keine Rechtsauskunft, hilft aber bei der Vorbereitung.
Wo du Auskunft bekommst
Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann den Einzelfall einordnen. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Bei Fragen zu Konsum und Sucht hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Sie bietet keine Rechtsberatung, aber Information zum Konsum und zu Hilfsangeboten.
Häufige Fragen
Gilt der Eigenanbau im eigenen Haus genauso wie in der Mietwohnung?
Nach dem Wortlaut von § 9 KCanG kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an, nicht auf das Eigentum am Haus. Die Obergrenze von drei Pflanzen gleichzeitig und das Weitergabeverbot gelten in beiden Fällen. Eine Mietwohnung bringt zusätzlich vertragliche Fragen mit sich, die der Vermieter oder ein Mieterverein klären kann.