Dürfen Erwachsene drei Cannabispflanzen anbauen?
Ja, Erwachsene dürfen in Deutschland bis zu drei Cannabispflanzen anbauen. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt in § 9 Abs. 1 den Anbau von nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Entscheidend ist also die Zahl der Pflanzen, die zur selben Zeit wachsen. Wer mehr als drei gleichzeitig hält, überschreitet die Grenze.
Was § 9 Abs. 1 KCanG genau sagt
Die Vorschrift nennt die Obergrenze in einem klaren Satz: Erlaubt sind insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Der Satz verbindet die Menge mit einem Zeitpunkt. Die Grenze bezieht sich damit auf den Bestand, den du in einem bestimmten Moment hältst, und nicht auf die Gesamtzahl aller Pflanzen, die du im Laufe eines Jahres ziehst.
Die Regel ist eng gefasst. Sie betrifft die Pflanzen selbst und setzt voraus, dass der Anbau am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt stattfindet. Die übrigen Voraussetzungen, etwa das Mindestalter von 18 Jahren, gelten zusätzlich. Eine Übersicht dazu gibt der Artikel Wer darf in Deutschland Cannabis selbst anbauen?
Warum das Wort gleichzeitig zählt
Gleichzeitig bedeutet, dass die Zahl zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden muss. Wer im Frühjahr drei Pflanzen herauszieht und im Herbst drei neue ansetzt, hält im Laufe des Jahres mehr Pflanzen als drei, aber nie gleichzeitig mehr als drei. Ob das für deinen Fall gilt, hängt davon ab, wie du den Anbau planst.
Praktisch heißt das: Plane den Anbau so, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Pflanzen wachsen. Wenn du Ernte, Stecklinge oder Jungpflanzen nebeneinander hältst, prüfe, ob sie als Pflanzen zählen. Das Gesetz spricht von lebenden Cannabispflanzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG). Rechne Stecklinge und Jungpflanzen deshalb vorsichtshalber mit.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Angenommen, du hast drei Pflanzen in der Wohnung und willst einen Steckling aus einer davon ziehen. Solange der Steckling als eigene Pflanze zählt, liegst du mit vier Pflanzen über der Grenze. Ob ein Steckling schon als Pflanze gilt, ist eine Frage, die du vor dem Schritt klären solltest. Im Zweifel hilft es, die Anzahl von vornherein klein und klar zu halten.
Was bei mehr als drei Pflanzen droht
Wer mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt oder mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut, macht sich strafbar. Vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a KCanG).
Wenn du bereits über die Grenze hinaus bist, ist der erste Schritt, die Lage ruhig zu klären. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann dich zu deinen Rechten und Pflichten beraten. Der Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat? bietet einen ersten Überblick über mögliche Schritte.
Prävention: Pflanzen außer Reichweite halten
Das Gesetz verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Pflanzen gehören deshalb dorthin, wo Kinder und Jugendliche sie nicht erreichen. Gerade junge Menschen sollten keinen Zugang zu Cannabis haben. Wer drei Pflanzen hält, sollte sie deshalb in einem Raum oder Schrank stehen lassen, den Kinder nicht betreten.
Auch die Gesundheit spielt eine Rolle. Das BIÖG weist darauf hin, dass das junge Gehirn sich in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Wer selbst anbaut, sollte den eigenen Konsum im Blick behalten und auf Veränderungen achten, die auf ein Problem hindeuten.
Wie du die Pflanzen im Blick behältst
Ein einfaches Führungsblatt hilft, den Bestand zu jedem Zeitpunkt zu kennen. Notiere Datum, Anzahl und Standort, wenn du Pflanzen einsetzt, umtopfst oder entfernst. Diese Aufzeichnung macht Fragen leichter beantwortbar, falls sie später auftauchen, und sie zeigt, dass du die Grenze ernst nimmst.
Gerade wenn mehrere Personen im Haushalt wohnen, ist eine klare Absprache sinnvoll. Wer außer dir Pflanzen gießt oder umstellt, sollte die Grenze kennen. Sonst entsteht schnell eine Lage, in der niemand mehr genau weiß, wie viele Pflanzen gerade wachsen.
Warum Stecklinge und Jungpflanzen Fragen aufwerfen
Stecklinge und Jungpflanzen entstehen oft aus bestehenden Pflanzen und wirken wie ein Zwischenstadium. Das Gesetz spricht von lebenden Cannabispflanzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG), und Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile. Wer Stecklinge bei der Zählung vorsichtshalber mitrechnet, hat weniger Diskussionsbedarf, falls jemand nachfragt.
Geerntetes und getrocknetes Material zählt zur Besitzmenge, die am Wohnsitz insgesamt 50 Gramm nicht übersteigen darf (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Halte Reste ebenso sicher verwahrt wie die Ernte.
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Eine Beratung lohnt sich, wenn du nicht sicher bist, wie du zählen sollst, oder wenn du mehrere Anbauorte gleichzeitig nutzt. Auch bei einem Umzug oder einem Wechsel im Mietverhältnis solltest du vorher Rat einholen, weil sich die Ausgangslage dann verändert. Die Beratung kann die Zählweise erklären und dir helfen, eine verständliche Übersicht zu erstellen.
Bei rechtlichen Fragen zu einem Verfahren ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Anlaufstelle. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung und beschreibt nur die Regeln des Gesetzes.
Was du als Nächstes tun kannst
Zähle deine Pflanzen zu jedem Zeitpunkt, notiere die Anzahl und prüfe, ob Stecklinge oder Jungpflanzen in deiner Planung auftauchen. Lies außerdem die übrigen Regeln zum Eigenanbau, insbesondere das Weitergabeverbot und den Ort des Anbaus. Eine Schritt-für-Schritt-Prüfung findest du im Artikel Wie prüfe ich, ob mein Eigenanbau legal ist?
Bei Fragen zu Einzelfällen hilft eine Suchtberatungsstelle oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt. Weitere Artikel zum Gesetz findest du im Themenbereich Recht und Gesetz.
Häufige Fragen
Wie viele Cannabispflanzen darf ich gleichzeitig anbauen?
Nach § 9 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Die Grenze gilt für den Bestand zu jedem Zeitpunkt. Der Anbau muss außerdem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt stattfinden und die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Das Gesetz spricht von lebenden Pflanzen, deshalb rechnest du Stecklinge und Jungpflanzen vorsichtshalber mit.
Zählt die Ernte zu den drei Pflanzen?
Die Grenze betrifft die Pflanzen, die gleichzeitig wachsen. Eine geerntete Pflanze ist keine wachsende Pflanze mehr. Getrocknete Ernte zählt zur Besitzmenge, die insgesamt 50 Gramm nicht übersteigen darf (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Die Ernte sollte in jedem Fall für Kinder unzugänglich bleiben.