Muss ich eine Ernte über 50 Gramm vernichten?
Eine gute Ernte kann mehr sein, als man erwartet hat. Viele Eigenanbauende fragen sich dann, ob sie den Überschuss vernichten müssen. Eine ausdrückliche Vernichtungspflicht nennt § 9 KCanG in seinen beiden Absätzen nicht. Die Mengengrenze ergibt sich aus § 3 Abs. 2: Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm Cannabis erlaubt, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial gemessen nach dem Trocknen. Was darüber liegt, ist kein erlaubter Besitz mehr. Besitz von mehr als 50 bis zu 60 Gramm ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), mehr als 60 Gramm sind strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b). Wie du den Bestand wieder in den erlaubten Rahmen bringst, klärst du mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt, bevor du handelst.
Was § 9 KCanG zur Ernte sagt
Der Eigenanbau nach § 9 Abs. 1 KCanG ist auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig begrenzt. Diese Zahl bezieht sich auf die Pflanzen, nicht auf die Ernte. § 9 Abs. 2 verbietet die Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte. Weder der eine noch der andere Absatz spricht von einer Vernichtung oder einer Ernte-Regel.
Das ändert aber nichts an der Besitzgrenze aus § 3. Die Ernte ist Cannabis im Sinne des Gesetzes und fällt unter die Besitzregeln. Der Artikel Zählt die Ernte zur erlaubten Besitzmenge? erklärt diesen Zusammenhang.
Die 50-Gramm-Grenze am Wohnsitz
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG sind am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm Cannabis erlaubt, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial. Die 25-Gramm-Grenze aus § 3 Abs. 1 gilt für den Besitz außerhalb des Wohnsitzes. Am Wohnsitz liegt die Grenze höher, und insgesamt dürfen es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nie mehr als 50 Gramm sein. Maßgeblich ist das Gewicht nach dem Trocknen. Der Artikel Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis aufbewahren? zeigt die Einzelheiten.
Was bei einer Überschreitung passieren kann
Das Gesetz stuft nach der Menge ab: Mehr als 50 bis zu 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG, mehr als 60 Gramm eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. Weitere Folgen kommen hinzu, wenn Teile der Ernte an andere weitergegeben wurden oder wenn Kinder oder Jugendliche Zugang haben. Der Artikel Ist mehr als 50 Gramm zu Hause immer eine Straftat? beschreibt die Unterscheidung, die das Gesetz trifft. Den Einzelfall bewerten Behörden und Gerichte.
Was du mit dem Überschuss tun kannst
Wie du mit dem Überschuss umgehst, beantwortet eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für deinen Fall. Wichtig ist, nichts an Dritte weiterzugeben, denn das verbietet § 9 Abs. 2 KCanG. Eine Abgabe, die als Weitergabe gilt, ist zudem nach § 34 KCanG strafbar.
- Die Ernte und die Menge dokumentieren, bevor du etwas unternimmst.
- Keine Teile der Ernte an andere Personen geben.
- Eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt aufsuchen, bevor du Entscheidungen triffst.
- Ernte verschlossen und für Kinder unerreichbar aufbewahren.
Ernte vorausschauend planen
Wer die Erntemenge vorab einschätzt, kann rechtzeitig reagieren. Pflanzenzahl und Erwartung zusammen zu betrachten hilft, bevor die Ernte anfällt. Die Pflanzenzahl ist auf drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt, und die Besitzgrenze gilt für das Ergebnis. Der Artikel Dürfen Erwachsene drei Cannabispflanzen anbauen? erklärt die Pflanzenzahl im Detail.
Prävention: Ernte für Kinder unerreichbar
Eine große Ernte bringt auch Risiken für den Jugendschutz. Cannabis, das im Haus lagert, kann für Kinder erreichbar sein. Die Weitergabe an Minderjährige ist nach § 34 KCanG strafbar. Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3). Außerdem verlangt § 10 KCanG, Cannabis am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6). Eine verschlossene Aufbewahrung ist die einfachste Vorsorge.
Dokumentation der Ernte
Wer eine Ernte einbringt, sollte Datum, Gewicht und Anzahl der Pflanzen festhalten. Eine einfache Liste im Heft oder auf dem Handy reicht. Die Aufzeichnung hilft dir, den Überblick über die Besitzmengen zu behalten. Sie ist auch dann nützlich, wenn du später Auskunft geben musst, woher das Cannabis stammt.
Notiere außerdem, wann du Teile der Ernte verbraucht hast. Der Verbrauch verringert den Bestand, und die Liste zeigt, wie sich die Menge im Laufe der Zeit entwickelt. Diese Übersicht nimmst du zur Beratung mit, wenn du die Besitzgrenze im Einzelfall prüfen lässt.
Trocknung und Lagerung
Nach der Ernte folgen Trocknung und Lagerung. Für die Besitzgrenze zählt das Gewicht nach dem Trocknen (§ 3 Abs. 1 und 2 KCanG). Wiege die Ernte deshalb erst, wenn sie getrocknet ist, und führe deine Liste mit diesen Werten.
Aufbewahrung gehört auch in den Bereich Jugendschutz. Die Behälter sollten für Kinder nicht erreichbar sein, zum Beispiel in einem abschließbaren Schrank. Dazu passt die Regel aus § 9 Abs. 2 KCanG: Die Ernte bleibt bei dir und wird nicht weitergegeben.
Fragen, die du der Beratung stellen solltest
- Welche Besitzmenge gilt für meinen Wohnsitz, und wie wird die Ernte im Verhältnis dazu bewertet?
- Muss ich die Ernte bei einer Kontrolle herausgeben, und was sage ich dabei?
- Welche Schritte sind sinnvoll, wenn die Ernte schon feststeht?
- Gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Der Artikel Muss ich Cannabis bei einer Kontrolle sofort herausgeben? beschreibt den Ablauf bei einer Kontrolle. Die Antworten auf diese Fragen gibt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt im Einzelfall.
Wo du Auskunft bekommst
Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht oder Verwaltungsrecht kann den Einzelfall einordnen. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Wer über den eigenen Konsum sprechen möchte oder Unterstützung braucht, erreicht die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Muss ich eine Ernte über 50 Gramm vernichten?
Eine ausdrückliche Vernichtungspflicht nennt § 9 KCanG nicht. Am Wohnsitz sind nach § 3 Abs. 2 aber insgesamt nur 50 Gramm erlaubt, gemessen nach dem Trocknen. Mehr als 50 bis zu 60 Gramm sind eine Ordnungswidrigkeit, mehr als 60 Gramm eine Straftat. Weitergeben darfst du nichts. Wie du den Bestand zurückführst, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.