Warum dürfen Clubs nicht werben?
Clubs dürfen nicht werben, weil § 6 KCanG Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verbietet. Das Verbot ist ausdrücklich im Gesetz festgehalten und gilt unabhängig davon, wie ein Club sich selbst beschreibt. Der Artikel erklärt, was als Werbung gilt, warum die Regel so eindeutig formuliert ist und wie Clubs trotzdem informieren können.
Was § 6 KCanG verbietet
Die Vorschrift nennt zwei Dinge: Werbung und jede Form des Sponsorings. Sie gilt für Cannabis allgemein und ausdrücklich auch für Anbauvereinigungen. Anbauvereinigungen sind in § 6 ausdrücklich genannt, das Verbot erfasst deshalb auch Werbung im Namen eines Vereins. Das Gesetz definiert Werbung als jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Als Werbung gilt auch Kommunikation, die ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten als Werbung für Cannabis wahrnehmen muss (§ 1 Nr. 14 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann; den Rahmen nennt § 36 Abs. 2 KCanG (Tatbestand: § 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Was als Werbung gilt
Anzeigen, Plakate, Flyer mit Empfehlungen und Beiträge in sozialen Netzwerken, die für einen Club oder für Cannabis werben, zählen klar dazu. Ob ein Foto oder ein Beitrag darunter fällt, richtet sich nach der Definition in § 1 Nr. 14 KCanG. Wo genau die Grenze zu sachlicher Information verläuft, ist im Einzelfall zu prüfen. Im Zweifel sollte ein Club auf jede Form der Anpreisung verzichten.
Warum der Gesetzgeber Werbung ausschließt
Man kann die Regel so lesen, dass Cannabis nicht wie ein gewöhnliches Konsumgut beworben werden soll. Der Wortlaut nennt dafür keine Gründe, er stellt nur das Verbot fest. An anderer Stelle verbietet das Gesetz Anbauvereinigungen, ihr Besitztum durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar zu machen. Eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG).
Sponsoring und Veranstaltungen
Sponsoring ist der zweite Teil des Verbots. Wer eine Veranstaltung, ein Turnier oder ein Fest unterstützt, sollte prüfen, ob das als Sponsoring gilt. Das Gesetz nennt jede Form des Sponsorings, und die Grenze ist deshalb weit gefasst. Ein Club, der solche Anfragen erhält, sollte sie vor einer Zusage rechtlich prüfen lassen.
Wie Clubs trotzdem informieren
Information ist etwas anderes als Werbung. Ein Club kann über Gesundheit, Jugendschutz und Gesetzeslage aufklären, ohne Cannabis anzupreisen. Zum Teil ist Information sogar Pflicht: Bei jeder Weitergabe müssen Clubs evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungsstellen bereitstellen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Hilfreich sind Informationsmaterialien, Gespräche mit Mitgliedern und Verweise auf Beratungsstellen. Die Präventionsseite cannabispraevention.de des BIÖG zeigt, wie sachliche Information aussehen kann. Wichtig ist dabei, keine Sorten, Wirkungen oder Mengenangebote hervorzuheben.
Warum das für Mitglieder wichtig ist
Für Mitglieder und Interessierte heißt das: Informationen zum Club gibt es beim Club selbst, in der Satzung, bei Beratungsstellen und im Gesetzestext. Wer sich informieren will, bleibt dafür selbst aktiv.
Was du tun kannst, wenn du Werbung siehst
Wenn du Werbung für Cannabis oder für einen Club entdeckst, halte fest, wo und wann du sie gesehen hast. Ein Screenshot mit Datum hilft, den Fall später zu prüfen. Wende dich dann an die zuständige Stelle oder an eine Rechtsberatung. Eine einzelne Anzeige sagt wenig, eine Reihe von Beiträgen aber oft viel über die Absicht des Absenders.
Prävention als Gegenpol zur Werbung
Prävention arbeitet mit Information. Aufklärung über Risiken ist mit dem Werbeverbot vereinbar, solange sie sachlich bleibt und nicht darauf zielt, Konsum oder Weitergabe zu fördern.
Typische Fälle aus dem Alltag
Im Alltag begegnen Clubs Anfragen von Medien, Veranstaltern und Sponsoren. Eine Berichterstattung über den Club ist etwas anderes als eine bezahlte Präsenz, und die Abgrenzung liegt im Einzelfall. Wer solche Anfragen erhält, sollte den Gesetzestext bereithalten und eine Rechtsberatung einholen, bevor eine Zusage erfolgt.
Ob Empfehlungen durch Mitglieder darunter fallen, hängt davon ab, ob es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 1 Nr. 14 KCanG handelt. Das klärt im Einzelfall eine Rechtsberatung, und ein Club sollte seinen Mitgliedern klare Grenzen nennen.
Verantwortung im Vorstand
Wer im Vorstand eines Clubs Verantwortung trägt, sollte dafür sorgen, dass das Werbeverbot eingehalten wird. Das gilt besonders für Webseiten, Newsletter und Präsenz in sozialen Netzwerken. Eine kurze interne Regel, wer Beiträge veröffentlichen darf, hilft, Fehler zu vermeiden.
Werbung und Information im Vergleich
Eine Information nennt Fakten, ohne zum Kauf oder Konsum zu bewegen. Werbung dagegen soll ein Angebot attraktiv machen. Diese Unterscheidung hilft bei Plakaten, Broschüren und Webseiten. Ein Text, der Risiken, Altersgrenzen und Beratungsangebote nennt, liegt deutlich näher an der Information als an der Werbung.
Gestaltung von Webseiten
Eine Webseite eines Clubs sollte vor allem Regeln, Kontakt und Hinweise zum Jugendschutz zeigen. Bilder, die Cannabis verherrlichen, und Formulierungen, die Wirkungen versprechen, passen nicht zu einer sachlichen Seite. Wer die Seite gestaltet, sollte deshalb jede Aussage am Maßstab des Werbeverbots prüfen.
Den Wortlaut von § 6 findest du auf gesetze-im-internet.de. Eine Übersicht zu Clubs bietet der Bereich Anbauvereinigungen. Weiter lesen lohnt sich mit Warum ein Club kein Verkaufsbetrieb ist.
Häufige Fragen
Dürfen Clubs in sozialen Netzwerken posten?
Beiträge in sozialen Netzwerken können Werbung sein, wenn sie für Cannabis oder die Anbauvereinigung werben. Das Gesetz nennt keine bestimmte Plattform. Im Zweifel bleibt ein Club bei sachlicher Information ohne Empfehlungen und ohne Hinweise auf Sorten oder Wirkungen.
Was ist bei Sponsoring verboten?
Jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist nach § 6 KCanG verboten. Was im Einzelfall darunter fällt, ist nicht immer eindeutig. Vor einer Zusage für eine Veranstaltung sollte deshalb eine Rechtsberatung prüfen, was das Verbot für den konkreten Fall bedeutet.
Quellen
- KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
- BIÖG: Präventionsangebote
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften