Wer ist der Präventionsbeauftragte und was tut er?
Jede Anbauvereinigung muss ein Mitglied als Präventionsbeauftragten benennen. Der Vorstand ernennt diese Person nach § 23 Abs. 4 KCanG. Die Rolle gehört zum umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz, zu dem jede Anbauvereinigung nach demselben Paragrafen beitragen muss. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz verlangt und welche Schutzregeln daneben gelten.
Wer die Person benennt
Die Benennung liegt beim Vorstand. Er ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Das ist eine Pflicht des Vereins und keine Option, die ein Club nach Belieben nutzt oder auslässt.
Die Pflicht ist eng mit dem Jugend- und Gesundheitsschutz verbunden. § 23 Abs. 4 KCanG verpflichtet jede Anbauvereinigung, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen.
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
Neben der Benennung muss die Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Das Konzept gehört damit zu den Pflichten eines Clubs und ist kein freiwilliger Zusatz. Wie ein solches Konzept aufgebaut sein kann, zeigt der Artikel Welches Jugendschutzkonzept braucht ein Club?.
Die Schutzregeln, die jeden Club betreffen
Prävention beginnt mit dem Zugang. Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG).
Auch das Verhalten im Umfeld ist geregelt. Nach § 5 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten. Der öffentliche Konsum ist unter anderem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie jeweils in deren Sichtweite verboten, ebenso innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Das Gesetz verbietet außerdem Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG).
Aufgaben und Nachweis nach dem Gesetz
Der Präventionsbeauftragte steht den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass der Club geeignete Maßnahmen für einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sowie zur Suchtprävention trifft, bringt seine Kenntnisse in das Konzept ein und sichert dessen Umsetzung (§ 23 Abs. 4 KCanG). Gegenüber dem Club muss er nachweisen, dass er spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse hat. Erworben werden sie durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen, nachgewiesen wird das durch eine Teilnahmebescheinigung.
Name und Nachweis gehören in den Erlaubnisantrag (§ 11 Abs. 4 Nr. 11 KCanG). Ohne ernannten Präventionsbeauftragten ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KCanG). Fehlt nur der Nachweis, kann die Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass er innerhalb von mindestens drei Monaten erbracht wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Ein Wechsel der Person ist der Behörde mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 Nr. 1 KCanG). Außerdem sollen Anbauvereinigungen mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren, damit Mitglieder mit riskantem Konsum oder Abhängigkeit Zugang zum Suchthilfesystem erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG).
Was der Präventionsbeauftragte im Alltag tut
Den Rahmen gibt der Jugend- und Gesundheitsschutz vor. Praktisch heißt das: Mitglieder über Risiken informieren, Beratungsangebote sichtbar machen und Fragen von Eltern ernst nehmen. Wer diese Arbeit übernimmt, sollte sie dokumentieren, damit sich später nachvollziehen lässt, was der Club getan hat.
Eine gute Ansprechperson kennt die Themen, über die der Club bei jeder Weitergabe informieren muss (§ 21 Abs. 3 KCanG): mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren, Kinder- und Jugendschutz einschließlich Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und Mischkonsum sowie Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit. Der Artikel Wie informiert der Club Mitglieder über Risiken? zeigt, wie sich solche Angaben im Club vermitteln lassen.
Wie sich Prävention in der Praxis zeigt
Prävention ist mehr als ein Aushang an der Wand. Ein Club kann Informationsabende anbieten, Materialien auslegen und neue Mitglieder in einem Gespräch auf Risiken hinweisen. Wichtig ist, dass dieses Angebot regelmäßig stattfindet und nicht nur bei der Aufnahme.
Für solche Gespräche eignen sich einfache Fragen. Wie viel konsumierst du in einer Woche? Hat sich dein Konsum in den letzten Monaten verändert? Wirst du unruhig, wenn du nichts hast? Solche Fragen ersetzen keine Diagnose, sie öffnen aber den Weg zu einer Beratung. Eine Ansprechperson kann dabei unterstützen, eine Suchtberatungsstelle zu finden.
Grenzen der Verantwortung
Ein Club kann Prävention anbieten, aber er ersetzt keine Beratung und keine Behandlung. Wer Sorge um einen Menschen hat, sollte ihn an eine Stelle verweisen, die fachlich darauf eingerichtet ist. Das gilt besonders bei Anzeichen einer Abhängigkeit, bei psychischen Krisen oder wenn Konsum und Alltag nicht mehr zusammenpassen.
Ein Netzwerk aus Beratungsstellen, Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen trägt die Verantwortung besser als eine einzelne Person. Die Ansprechperson muss nicht alles allein tragen.
Prävention für neue Mitglieder
Die Aufnahme ist der richtige Moment, um über Risiken zu sprechen. Ein kurzes Gespräch vor dem ersten Bezug kann klären, welche Mengen gelten, welche Altersgrenzen bestehen und wohin man sich bei Problemen wendet.
Sinnvoll ist außerdem, Material auszuhändigen, das Risiken nüchtern beschreibt. Weitere Informationen bietet die Plattform nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, auf die der Club bei der Weitergabe hinweisen muss (§ 21 Abs. 3 KCanG).
So findest du die richtige Ansprechperson
- Frag den Club nach seiner Erlaubnis und nach der Person, die den Jugend- und Gesundheitsschutz verantwortet.
- Lass dir die Benennung als Präventionsbeauftragte oder Präventionsbeauftragter bestätigen, samt der Aufgaben, die die Person übernimmt.
- Wende dich an die zuständige Erlaubnisbehörde, wenn du unsicher bist, welche Pflichten ein Club erfüllen muss.
Hilfe bei riskantem Konsum bieten Suchtberatungsstellen vor Ort. Weitere Artikel zur Rolle eines Clubs findest du unter Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Muss jeder Cannabis Social Club einen Präventionsbeauftragten haben?
Ja. Der Vorstand einer Anbauvereinigung ernennt nach § 23 Abs. 4 KCanG ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Zusätzlich muss die Vereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Beides gehört zu den Pflichten eines Clubs.
Welche Aufgaben hat eine Ansprechperson für Prävention?
Den Rahmen gibt der Jugend- und Gesundheitsschutz vor, zu dem nach § 23 Abs. 4 KCanG jede Anbauvereinigung beitragen muss. Praktisch heißt das: Mitglieder über Risiken informieren, Beratungsangebote nennen und Fragen ernst nehmen. Wie das im Club konkret umgesetzt wird, zeigt das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Welche Schutzregeln gelten auf jeden Fall?
Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Werbung und Sponsoring für Cannabis und Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG).